Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam ist am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Regelungen betreffend § 62d AufenthG treten gem. Artikel 7 S. 3 des Gesetzes zum 01.06.2026 in Kraft.
Folgende Änderung ist haftrechtlich ab dem 01.06.2026 bedeutsam:
- § 62d AufenthG wird ersatzlos gestrichen. Die notwendige rechtsanwaltliche Beteiligung für die Haftarten der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) und den Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) wird damit zum 01.06.2026 entfallen.
- Eine Beiordnung rechtsanwaltlichen Beistandes gibt es ab diesem Zeitpunkt, wie vor dem Inkrafttreten des § 62d AufenthG, für alle Haftarten nur noch iRd Verfahrenskostenhilfe (dazu Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 24 Rn. 45 ff.). Voraussetzung sind ein Antrag d. Betr. (auch konkludent als Wunsch nach einem Rechtsanwalt möglich, BGH Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 78/17 – juris-Rn. 4), Bedürftigkeit (fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; gem. § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO unter Verwendung des PKH-Formulars) und Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (vgl. die anhaltend hohe Quote erfolgreicher Rechtsbeschwerden vor dem BGH, Kaniess aaO Kap. 12 Rn. 22).
- Das Protokoll- und das Beiordnungs-Muster im Download-Bereich werden rechtzeitig entsprechend aktualisiert. Das Protokollmuster sieht dann wieder allgemein die Variante der Beantragung von VKH/BO vor.
- Nach Art. 104 Abs. 20 AufenthG nF (Übergangsregelung) bleibt die vorige Gesetzesfassung für bis zum Inkrafttreten der Änderung erfolgte Beiordnungen bestehen; eine Aufhebung wird damit nicht erforderlich sein.
