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Monat: März 2020

Buch: „Abschiebungshaft“ jetzt lieferbar

Abschiebungshaft-Buch

Ab sofort ist das Buch Abschiebungshaft (Rechtshandbuch für die Praxis) im Nomos-Verlag erschienen und für 48 € lieferbar. Es hat 262 Seiten, eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis steht zur Verfügung.

Das Buch behandelt im Allgemeinen Teil die grundsätzliche Einordnung der Haftarten. Dabei erläutert es mit vielen Beispielen insbes. aus der Rspr des BGH die Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und im Anschluss die Anforderungen an den Vollzug von Haft bzw. Gewahrsam.

Im Besonderen Teil werden die Voraussetzungen zunächst der Sicherungshaft, dann diejenigen von Vorbereitungshaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft (Dublin-III-Verordnung), Zurückschiebungshaft sowie Zurückweisungshaft und Transitgewahrsam dargestellt. Besonderheiten und Inhalt der Normen werden anhand von Beispielen erläutert, ebenso mögliche Einwendungen und Folgen von zB Eilantragstellung beim Verwaltungsgericht. Sodann werden die Voraussetzungen der Haftantragstellung mit konkreten Beispielen aus der Rspr des BGH und anderer Gerichte für hinreichende und fehlerhafte Darlegungen thematisiert, ebenso Fehlerfolgen und Heilungsmöglichkeiten. Im Anschluss werden der Verfahrensgang vor dem AG (inkl. VKH, praktischen Abläufen und Empfehlungen, Beschlussgestaltung, Tenormustern und den Sonderverfahren zur Haftverlängerung, Haftaufhebung, Haftaussetzung, Abhilfeverfahren und Feststellungsverfahren) nebst Rechtsmitteln und sodann der Verfahren vor dem LG und dem BGH erläutert.

Das Buch schließt mit 48 Seiten Mustern, die mit Lückentexten und Varianten zum Ankreuzen für die Dienst vorbereitet sind (Sitzungsprotokoll Amtsgericht, Ablehnungsbeschluss [unzulässiger Haftantrag], Haftbeschlüsse [Sicherungshaft, Vorbereitungshaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückweisungshaft und Transitgewahrsam]).

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BGH: Einzelschritte bei Rücknahmeabkommen

Bestehen (bi- oder multilaterale) Rücknahmeabkommen, sind im Haftantrag die danach erforderlichen Einzelschritte samt zugehöriger Zeitdauer darzulegen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 342 f.). Angaben sind auch erforderlich, soweit vom Abkommen abgewichen werden soll (BGH Beschl. v. 15.11.2018 – V ZB 251/17 – juris-Rn. 7).

An diesem Erfordernis hält der XIII. Senat des BGH fest. Insbesondere müssen die Darlegungen vollständig sein, also auch zB auf im Abkommen vorgesehene Anhörungen verweisen, selbst wenn diese nicht der Verwaltungspraxis des übernehmenden Staates entsprechen; dies ist dann darzustellen (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 38/19 – juris-Rn. 10). Aufzuführen sind zudem fristauslösende Ereignisse mit zugehörigen Daten wie zB der Zugang eines nach dem Abkommen vorgesehenen Rücknahmeersuchens (BGH aaO juris-Rn. 11).

Auswirkung auf die Praxis:

Für die haftrichterliche Prüfung sollten entsprechende Darlegungen der Behörde mit dem Text des Abkommens abgeglichen werden; verhält sich der Haftantrag (ggf. teilweise) nicht zu danach erforderlichen Schritten, dürfte er unzulässig sein. Insbesondere bei Anträgen auf eine Verlängerung der Haft (§ 425 Abs. 3 FamFG, dazu Kaniess aaO Rn. 491 ff.) wird zu prüfen sein, inwieweit die ursprünglich prognostizierten Verfahrensschritte nun mit welchen konkreten Daten und Inhalten durchlaufen wurden.

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BGH: Auflage zum Haftvollzugsort

Haftanträge sind grds. abzulehnen, wenn ersichtlich ist, dass der Haftvollzug unter Verletzung des unionsrechtlichen Trennungsgebotes (Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie]) erfolgen wird (BGH Beschl. v. 17.9.2014 – V ZB 189/13 – InfAuslR 2015, 23 – juris-Rn. 4).

Von diesem Grundsatz hat der BGH eine Ausnahme gemacht. Soweit sich die Behörde nicht weigere, den Vollzug unionsrechtskonform auszugestalten (sondern zB rechtsirrig von einer hinreichenden Unterbringung ausgehe), könne ihr eine entsprechende Auflage erteilt werden. Dahingehend sei dann die „Vollziehung (…) zu beschränken“ (BGH Beschl. v. 16.12.2019 – XIII ZB 136/19 – juris-Rn. 11).

In Haftbeschlüssen kann dies zB durch die Hinzufügung einer entsprechenden Anordnung im Tenor geschehen. Diese kann zB dahingehend lauten, dass die Haft „nur in < Ortsbeschreibung > vollzogen werden darf“ (Beispiel nach BGH aaO juris-Tenor a.E.).

Auswirkung auf die Praxis:

Soweit der BGH von einer Möglichkeit der Auflage bei fehlender Weigerung ausgeht, kann diese auch in anderen Fällen einschlägig sein. Denkbar ist das zB, soweit die getrennte Unterbringung ggü. einer solchen in getrennten Haftanstalten in Rede steht (§ 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 67 ff.). Allerdings wird ohne hinreichende Darlegungen im Haftantrag die Möglichkeit einer alternativen Unterbringung ungewiss bleiben und insofern eher kein zulässiger Antrag vorliegen.

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