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BGH: Auflage zum Haftvollzugsort

Haftanträge sind grds. abzulehnen, wenn ersichtlich ist, dass der Haftvollzug unter Verletzung des unionsrechtlichen Trennungsgebotes (Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie]) erfolgen wird (BGH Beschl. v. 17.9.2014 – V ZB 189/13 – InfAuslR 2015, 23 – juris-Rn. 4).

Von diesem Grundsatz hat der BGH eine Ausnahme gemacht. Soweit sich die Behörde nicht weigere, den Vollzug unionsrechtskonform auszugestalten (sondern zB rechtsirrig von einer hinreichenden Unterbringung ausgehe), könne ihr eine entsprechende Auflage erteilt werden. Dahingehend sei dann die „Vollziehung (…) zu beschränken“ (BGH Beschl. v. 16.12.2019 – XIII ZB 136/19 – juris-Rn. 11).

In Haftbeschlüssen kann dies zB durch die Hinzufügung einer entsprechenden Anordnung im Tenor geschehen. Diese kann zB dahingehend lauten, dass die Haft „nur in < Ortsbeschreibung > vollzogen werden darf“ (Beispiel nach BGH aaO juris-Tenor a.E.).

Auswirkung auf die Praxis:

Soweit der BGH von einer Möglichkeit der Auflage bei fehlender Weigerung ausgeht, kann diese auch in anderen Fällen einschlägig sein. Denkbar ist das zB, soweit die getrennte Unterbringung ggü. einer solchen in getrennten Haftanstalten in Rede steht (§ 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 67 ff.). Allerdings wird ohne hinreichende Darlegungen im Haftantrag die Möglichkeit einer alternativen Unterbringung ungewiss bleiben und insofern eher kein zulässiger Antrag vorliegen.

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