Bestehen (bi- oder multilaterale) Rücknahmeabkommen, sind im Haftantrag die danach erforderlichen Einzelschritte samt zugehöriger Zeitdauer darzulegen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 342 f.). Angaben sind auch erforderlich, soweit vom Abkommen abgewichen werden soll (BGH Beschl. v. 15.11.2018 – V ZB 251/17 – juris-Rn. 7).
An diesem Erfordernis hält der XIII. Senat des BGH fest. Insbesondere müssen die Darlegungen vollständig sein, also auch zB auf im Abkommen vorgesehene Anhörungen verweisen, selbst wenn diese nicht der Verwaltungspraxis des übernehmenden Staates entsprechen; dies ist dann darzustellen (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 38/19 – juris-Rn. 10). Aufzuführen sind zudem fristauslösende Ereignisse mit zugehörigen Daten wie zB der Zugang eines nach dem Abkommen vorgesehenen Rücknahmeersuchens (BGH aaO juris-Rn. 11).
Auswirkung auf die Praxis:
Für die haftrichterliche Prüfung sollten entsprechende Darlegungen der Behörde mit dem Text des Abkommens abgeglichen werden; verhält sich der Haftantrag (ggf. teilweise) nicht zu danach erforderlichen Schritten, dürfte er unzulässig sein. Insbesondere bei Anträgen auf eine Verlängerung der Haft (§ 425 Abs. 3 FamFG, dazu Kaniess aaO Rn. 491 ff.) wird zu prüfen sein, inwieweit die ursprünglich prognostizierten Verfahrensschritte nun mit welchen konkreten Daten und Inhalten durchlaufen wurden.