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BGH: Haftdauer und Beschleunigungsversprechen

Beantragt die Behörde Abschiebungshaft, muss sie die Erforderlichkeit der Haftdauer darlegen. Dies kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Dauer der Haft so kurz ist, dass sie sich von selbst versteht; derlei ist aber insbes. innereuropäisch nicht einmal bei einer Dauer von drei Wochen der Fall (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 334 ff. mwN). Fehlt es an hinreichenden Darlegungen, ist der Haftantrag unzulässig und, soweit keine Heilung erfolgt, zurückzuweisen (Kaniess aaO Rn. 308). Dieses Erfordernis hat der XIII. Senat in zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert:

Danach ist die Angabe, „dass innerhalb von drei Arbeitstagen ein EU-Laissez-Passer vorliege und im Anschluss (… nach Auskunft der ZFA mit drei Wochen Vorlaufzeit …) ein Flug für den Betroffenen gebucht werden könne“ unzureichend. Der Vorlaufzeitraum hätte (trotz Auskunft durch die ZFA) zB „durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage“ erklärt werden müssen (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 16/19 – juris-Rn. 10).

Auch die Angabe, es sei bei einem Haftzeitraum von sechs Wochen wegen hoher „Auslastung der Kapazitäten eine gewisse Wartezeit (…) in Kauf zu nehmen“, es erfolge aber „eine beschleunigte Bearbeitung“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (… könne …) die Abschiebung erheblich früher durchgeführt werden“, so dass „vier Wochen erforderlich“ seien, die Abschiebung aber mit Sicherheit „innerhalb von sechs Wochen“ durchgeführt werden könne, reicht nicht hin. Denn die Zusage beschleunigter Bearbeitung macht konkrete Angaben zur Begründung der Haftdauer im Haftantrag nicht entbehrlich (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 49/19 – juris-Rn. 9).

Auswirkung auf die Praxis:

Insbes. die Angabe längerer Haftzeit mit dem Versprechen beschleunigter Bearbeitung und voraussichtlicher früherer Abschiebung ist praktisch nicht selten. Sie ist nach der og zweiten Entscheidung des BGH aber ohne konkrete Erläuterung, wovon die Terminspanne abhängt und welche Einzelschritte jeweils dafür nötig sind, nicht zulässig; hierauf ist insbes. beim Verfassen von Haftanträgen zu achten, iÜ auch bei kürzerer Haftdauer von nur wenigen (zB drei) Wochen.

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