Über durchgeführte Sitzungen ist ein Vermerk zu erstellen (§ 28 Abs. 4 FamFG), für den aber nicht die strengen Anforderungen der §§ 159 ff. ZPO gelten (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 437 aE). Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, diese nicht zu übernehmen (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 37/19 – juris-Rn. 14). Damit sind auch weniger förmliche Sitzungsvermerke zulässig, wie zB im Handbuch als Vordruck enthalten und hier herunterzuladen.
Nunmehr hat der BGH auch ausdrücklich entschieden, dass dem Vermerk keine negative Beweiskraft gem. § 165 ZPO zukommt. Ist daher zB im Vermerk die nötige Übersetzung des Haftantrages (dazu Kaniess aaO Rn. 427 ff.) nicht verzeichnet, kann deren Stattfinden auch nachträglich durch dienstliche Stellungnahme des Richters belegt werden (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 37/19 – juris-Rn. 18) – und zwar auch dann, wenn bereits ein darauf gestütztes Rechtsmittel eingelegt wurde (BGH aaO juris-Rn. 3 iVm 18).