Nach der zur Dublin-II-Verordnung ergangenen Rspr des früher zuständigen fünften Senates des BGH musste ein Haftantrag iRd Überstellungshaft (heute Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) darlegen, dass und weshalb der konkrete Zielstaat zur Aufnahme verpflichtet war und in welchem Verfahren diese betrieben werden sollte (Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren, vgl. heute Art. 21 f, 23 ff Dublin-III-Verordnung) (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 337 mwN).
Schon das letztgenannte Erfordernis war zuletzt in der Rspr des fünften Senates nicht mehr betont worden (BGH Beschl. v. 20.9.2017 – V ZB 118/17 – NVwZ 2018, 349 – juris-Rn. 8). Der mittlerweile zuständige 13. Senat hält nun an beiden Anforderungen nicht mehr fest: Es muss “weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Dublin-III-Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll” (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 53/19 – juris-Rn. 9).
Auswirkung auf die Praxis:
Mit der neuen Entscheidung gleichen sich die Darlegungsanforderungen für Sicherungs- und Überstellungshaft weiter an (vgl. Kaniess aaO Rn. 339). Zwar muss ausgeführt werden, welche Haftart beantragt wird (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 53/19 – juris-Rn. 13) und dass die Haftvoraussetzungen vorliegen. Ob und inwiefern die Abschiebung bzw. Überstellung aber inhaltlich zu recht betrieben wird, unterfällt der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte und nicht der des Haftrichters (BGH aaO juris-Rn. 12), so dass sich der Haftantrag hierzu nicht verhalten muss.
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