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BGH: „Unterlagen“ iSd § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG

Im Rahmen des Stufenkonzeptes der Haftzeit gem. § 62 Abs. 3 und 4 AufenthG (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 139) ist eine Verlängerung der Abschiebungshaft auf bis zu 18 Monate möglich. Diese setzt aber grds ein Vertretenmüssen des Ausländers für die maßgeblichen Verzögerungsgründe voraus (§ 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

Alternativ kann die Haft verlängert werden, wenn weder der Ausländer, noch die Behörde für die Verzögerung verantwortlich sind: Nämlich dann, wenn der Haftgrund der Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG; Gefährder) vorliegt und der Drittstaat das Verfahren durch schleppende Bereitstellung von Unterlagen verzögert (§ 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG).

Insofern hat der BGH zur bis 2019 geltenden Normfassung entschieden, dass der Wortlaut der „Unterlagen“ nicht nur Pass(ersatz)papiere erfasst, sondern sämtliche Schriftstücke, die die Durchführung der Abschiebung erforderlich sind (BGH Beschl. v. 20.5.2020 – XIII ZB 10/19 – juris-Rn. 17 ff.). Auch eine Zusicherung des Drittstaates falle darunter, wie sich aus der Historie und dem Zweck der Vorschrift ergebe, die Abschiebung im Bereich der Gefahrenabwehr (Gefährder) nicht an Umständen scheitern zu lassen, für welche deutsche Behörden keine Verantwortung trügen (BGH aaO juris-Rn. 18). Da der Wortlaut der aktuellen Fassung noch weiter ist („Unterlagen und Dokumente“), können hier Zusicherungen aber ohnehin als „Dokumente“ subsumiert werden (BT-Drs. 19/10047, S. 43: „sämtliche Dokumente […], die Voraussetzung für die Abschiebung sind“).

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