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Monat: Oktober 2020

BGH: Neues zu Fristen bei Überstellungshaft (Dublin III)

Bei Dublin-Überstellungsverfahren geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik über, wenn der Betroffene nicht innerhalb der Höchstfrist des Art. 29 Dublin-III-Verordnung an den zuständigen Dublin-Staat überstellt wird (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 209). Dauer (6/12/18 Monate) und Lauf dieser Höchstfrist können aus vielerlei Gründen schwierig zu bestimmen sein (Kaniess aaO Rn. 239 ff.).

Nach Ablauf der Höchstfrist mit der Folge der Zuständigkeitsverlagerung kann nicht mehr überstellt werden, so dass grds. kein durch Haft sicherungsfähiges Überstellungsverfahren mehr besteht. Allerdings betrifft dies die inhaltliche Frage, ob die Behörde das Verfahren zu Recht betreibt. Damit obliegt „die Prüfung, ob eine Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung des Zielstaates (…) entstanden und nicht wieder entfallen ist, grundsätzlich den Verwaltungsgerichten. Der Haftrichter ist an die Verwaltungsakte gebunden, die der Überstellung zugrunde liegen“ (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 39/19 – juris-Rn. 29). Die Einhaltung der Höchstfrist ist daher bei Bestehen eines Bescheides nicht zu prüfen (BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 16). Sie wird für den Haftrichter nur noch in den sehr seltenen Fällen einer einstweiliger Anordnung vor Erlass des Bescheides (Kaniess aaO Rn. 218) relevant.

Abseits der Höchstfrist ist die Überstellungsfrist des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung haftrichterlich relevant. Sie betrifft die Frage, wann die Überstellung nach einer Haftanordnung durchgeführt werden muss (Kaniess aaO Rn. 235 ff.) und ist das Äquivalent zum Prüfungspunkt der fristgemäßen Durchführbarkeit der Abschiebung bei der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Ist das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung bei Haftanordnung noch nicht abgeschlossen, ergibt sich ein konkretes mehrstufiges Fristenregime von zuletzt sechs Wochen (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 bis 3 Dublin-III-Verordnung; dazu iE Kaniess aaO Rn. 236 ff.).

Andernfalls darf die Haft nicht wesentlich länger als sechs Wochen dauern (EuGH Urt. v. 13.9.2017 – C-60/16 – NVwZ 2018, 46 – juris-Rn. 39 ff., 45; Kaniess aaO Rn. 235). Daher übersteigt „eine Haftdauer von drei (…) Monaten (…) den Zeitraum, der bei angemessener Handlungsweise notwendig ist (…), bis die Überstellung durchgeführt wird“ (EuGH aaO juris-Rn. 46). Mitunter werden stattdessen jedoch nationalrechtliche Vorschriften der Sicherungshaft (§§ 62 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 AufenthG) analog angewendet (Grotkopp Abschiebungshaft Rn. 236, der insofern aber zu Recht Bedenken äußert). Auch der BGH geht nunmehr davon aus, dass in der „Überstellungshaft (… die …) Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG“ laufe (BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 19), und beurteilt die Ausnutzung dieser Frist nur nach dem Übermaßver- und Beschleunigungsgebot.

Auswirkung auf die Praxis:

Mit dem Ausscheiden der Prüfung der Einhaltung der Höchstfrist entschlackt der BGH das haftrichterliche Prüfungsprogramm erneut. Er setzt damit die Rspr.-Linie fort, die Prüfungskompetenz des Haftrichters von der der Verwaltungsgerichte klar abzugrenzen (vgl. hier im Blog). Ob sich die fristgemäße Überstellung entgegen dem EuGH aber an der drei-Monats-Vorgabe des § 62 AufenthG messen lassen soll, mag man in Zweifel ziehen. Überstellungen im Dublin-Verfahren sind erheblich einfacher als Abschiebungen in Drittstaaten. Das spricht neben dem systematischen Vergleich mit Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung dafür, wesentliche Überschreitungen der sechs Wochen jedenfalls als grds. unverhältnismäßig zu beurteilen.

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BGH: Beschwerde/Zuständigkeit und Vertrauensperson

In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne prozessuale Fragen konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:

  • Weder die Beschwerde, noch die Rechtsbeschwerde können gem. §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht örtlich oder sachlich unzuständig gewesen sei (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 565). Diese Regelung greift auch in Freiheitsentziehungssachen nach dem AufenthG nur dann nicht, wenn die Annahme der Zuständigkeit willkürlich erfolgt ist (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 44/19 – juris-Rn. 14). Eine einmal begründete Zuständigkeit wird durch Veränderung zB der Aufenthaltsverhältnisse zwischen Antragseingang und gerichtlicher Entscheidung nicht berührt (BGH aaO juris-Rn. 17; Kaniess aaO Rn. 367).
  • Für die Qualifikation als Vertrauensperson (§ 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG; dazu Kaniess aaO Rn. 386 ff.) kommt es auf die Benennung durch den Ausländer an, nicht ein (ggf. gerichtlich nachprüfbares) tatsächliches Bestehen eines Nähe- oder Vertrauensverhältnisses (BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 8).
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BGH: Darlegungen bei Überstellungshaft (Durchführbarkeit)

Welche konkreten Darlegungserfordernisse in Haftanträgen für Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung) bestehen, war aus der bisherigen Rspr. des BGH nicht eindeutig zu ermitteln (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 338 f. mwN). Es deutete sich bereits die Tendenz zur Angleichung an die Anforderungen der Sicherungshaft an (Kaniess aaO Rn. 339 und hier im Blog).

Dieser Trend setzt sich fort. So finden sich in BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 125/19 – juris-Rn. 5 ff. nun gar keine erkennbaren Differenzierungen mehr zwischen Sicherungs- und Überstellungshaft. Vielmehr verweist der Obersatz bereits einheitlich auf Darlegungen zur „Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer“ (BGH aaO; Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 12; Hervorhebung von Verf.). Auch inhaltlich ließ das Gericht die Angaben zur Durchführbarkeit einer Überstellung in die Niederlande daran scheitern, dass eine Haftdauer von dreieinhalb Wochen nur hinsichtlich einer konkreten Vorankündigungsfrist von fünf Werktagen ggü. den niederländischen Behörden hinreichend begründet und iÜ zu vage war; das wäre bei einer Sicherungshaft gleich zu beurteilen gewesen.

Auswirkung auf die Praxis:

Frühere Vermutungen einer bei bestehender Rücknahmeverpflichtung fristgemäßen Überstellung (so zB noch BGH Beschl. v. 29.9.2010 – V ZB 233/10 – juris-Rn. 13) sind überholt. In der Praxis sollte bei den Darlegungsanforderungen nicht mehr zwischen Sicherungs- und Überstellungshaft differenziert werden.

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BGH: Prüfungskompetenz des Haftrichters (RMB)

Bei Bestehen aufenthaltsrechtlicher Bescheide sind durch den Haftrichter ausschließlich äußere Aspekte (insbes. Wirksamkeit) zu prüfen. Die inhaltliche Richtigkeitskontrolle (d.h., ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt) obliegt den Verwaltungsgerichten (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 8 ff. mwN).

Dies betrifft auch die Vollstreckbarkeit, ob zB eine „Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil (… deren Eintrittt von … ) der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist“ (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 20/19 – juris-Rn. 8). Dabei ist der Fokus auf die korrekte Rechtsbehelfsbelehrung in der Rspr. neu, aber konsequent, da Fristen gem. § 58 VwGO sonst nicht zu laufen beginnen. Inhaltliche Fragen sind hingegen weiter nur in „Fällen evidenter Rechtsverletzung“ relevant (BGH aaO), also wenn sie gem. § 44 VwVfG offenkundig und so schwerwiegend sind, dass sie die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des Bescheides begründen.

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BGH: Verfahrensabgabe gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG

Nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann das Amtsgericht das Verfahren an das Gericht des Haftortes abgeben, wenn über die Fortdauer der Haft zu entscheiden ist. Dies betrifft den häufigen Fall des Haftvollzugs nach Verschubung in ein zB anderes Bundesland. Während für Verlängerung der Haft das dortige Amtsgericht gem. §§ 416 S. 2, 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig ist, ist es das für die Entscheidungen über die bisherige Haft nicht (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 369 ff.).

Die Voraussetzungen einer dann möglichen Verfahrensabgabe der BGH nunmehr konkretisiert: Danach reicht es bereits aus, dass die Verschubung erfolgt ist und im Abgabezeitpunkt „nicht auszuschließen (ist), dass eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft erforderlich werden könnte“ (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 39/19 – juris-Rn. 17). Dies kommt „auch bereits nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vor einer beantragten Entscheidung in der Hauptsache in Betracht“ (BGH aaO Rn. 25; zur früheren aA vgl. Kaniess aaO Rn. 371 mwN). Denn weder aus Wortlaut noch Historie und Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben sich entsprechende Einschränkungen.

Der Umfang der Verfahrensabgabe erfasst sodann „alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen“, so dass neben den bereits vorgenannten Hauptsache-Verfahren nach einstweiliger Anordnung „auch anhängige Beschwerdeverfahren gegen eine frühere Entscheidung des abgebenden Gerichts mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht übergehen“ (BGH aaO Rn. 23).

Auswirkung auf die Praxis:

Insbesondere im praktisch häufigen Fall der noch ausstehenden Hauptsache-Entscheidung nach Erlass einer einstweiligen Haftanordnung und Verschubung wird künftig eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Gericht des Haftortes Standard werden. Diese war bisher nur nach § 4 FamFG möglich (Kaniess aaO Rn. 371) und setzte dabei nach S. 1 eine Übernahmebereitschaft des Gerichtes am Haftort voraus. Das ist künftig nicht mehr erforderlich.

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AG Tg: Aufenthaltswechsel (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG) bei Dublin III

Der Vermutungstatbestand der Fluchtgegfahr in § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass eine Ausreisefrist abgelaufen ist. Erfolgt sodann nach hinreichender Belehrung ein Aufenthaltswechsel ohne Mitteilung einer neuen Anschrift, wird Fluchtgefahr vermutet (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 98 ff., 216; Grotkopp Abschiebungshaft Rn. 189 ff.). Es handelt sich um einen der praktisch häufigsten Tatbestände.

In Dublin-III-Konstellationen wird jedoch regelmäßig keine Ausreisefrist gesetzt. Stattdessen erfolgt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages als unzulässig und gem. § 34a AsylG die (direkte, d.h. ohne Frist ausgesprochene) Abschiebungsanordnung. Nur ausnahmsweise wird, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen, auf eine direkte Anordnung verzichtet und eine Ausreisefrist gesetzt (§ 34 AsylG; Kaniess aaO Rn. 213 f.).

Dieser Zusammenhang führt dazu, dass in Dublin-III-Konstellationen gem. §§ 2 Abs. 14 S. 1, 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG das Tatbestandsmerkmal des Ablaufs der Ausreisefrist regelmäßig fehlt. Das LG Arnsberg hatte dazu entschieden, dass die Frist auch “als abgelaufen (… gilt …) weil bei Entscheidungen des BAMF (…) eine Frist nicht gesetzt wird” (LG Arnsberg Beschl. v. 16.9.2014 – 5 T 287/14 – juris-Rn. 27; aA Kaniess aaO Rn. 99, 226).

Dieser Auffassung hat sich das AG Tiergarten nicht angeschlossen: “Denn dies würde eine Überschreitung des Wortlautes und damit eine analoge Anwendung darstellen, welche im Recht der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) unzulässig ist (vgl. vgl. BVerfG Beschl. v. 25.2.2009 – 2 BvR 1537/08 – InfAuslR 2009, 203 – juris-Rn. 22). Dies gilt insbesondere im Bereich der Überstellungshaft, in welchem Art. 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung über das Kriterium gesetzlich festgelegter Kriterien eine strenge Bindung an den Wortlaut der nationalrechtlichen Haftnormen statuiert (Kaniess aaO Rn. 226).” (AG Tiergarten Beschl. v. 1.10.2020 – 382 XIV 83/20 B – juris-Rn. 6)

Auswirkung auf die Praxis:

Folgt man Kaniess aaO Rn. 99, 226 und dem AG Tiergarten, ist der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG in den regelmäßigen Dublin-III-Konstellationen praktisch nicht (mehr) anwendbar. Er wäre es nur in den Ausnahmekonstellationen des § 34 AsylG, die kaum eine Rolle spielen. Die Entscheidung des AG Tiergarten ist jedoch derzeit noch nicht rechtskräftig.

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