Bei Bestehen aufenthaltsrechtlicher Bescheide sind durch den Haftrichter ausschließlich äußere Aspekte (insbes. Wirksamkeit) zu prüfen. Die inhaltliche Richtigkeitskontrolle (d.h., ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt) obliegt den Verwaltungsgerichten (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 8 ff. mwN).
Dies betrifft auch die Vollstreckbarkeit, ob zB eine „Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil (… deren Eintrittt von … ) der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist“ (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 20/19 – juris-Rn. 8). Dabei ist der Fokus auf die korrekte Rechtsbehelfsbelehrung in der Rspr. neu, aber konsequent, da Fristen gem. § 58 VwGO sonst nicht zu laufen beginnen. Inhaltliche Fragen sind hingegen weiter nur in „Fällen evidenter Rechtsverletzung“ relevant (BGH aaO), also wenn sie gem. § 44 VwVfG offenkundig und so schwerwiegend sind, dass sie die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des Bescheides begründen.