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BGH: Verfahrensabgabe gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG

Nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann das Amtsgericht das Verfahren an das Gericht des Haftortes abgeben, wenn über die Fortdauer der Haft zu entscheiden ist. Dies betrifft den häufigen Fall des Haftvollzugs nach Verschubung in ein zB anderes Bundesland. Während für Verlängerung der Haft das dortige Amtsgericht gem. §§ 416 S. 2, 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig ist, ist es das für die Entscheidungen über die bisherige Haft nicht (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 369 ff.).

Die Voraussetzungen einer dann möglichen Verfahrensabgabe der BGH nunmehr konkretisiert: Danach reicht es bereits aus, dass die Verschubung erfolgt ist und im Abgabezeitpunkt „nicht auszuschließen (ist), dass eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft erforderlich werden könnte“ (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 39/19 – juris-Rn. 17). Dies kommt „auch bereits nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vor einer beantragten Entscheidung in der Hauptsache in Betracht“ (BGH aaO Rn. 25; zur früheren aA vgl. Kaniess aaO Rn. 371 mwN). Denn weder aus Wortlaut noch Historie und Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben sich entsprechende Einschränkungen.

Der Umfang der Verfahrensabgabe erfasst sodann „alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen“, so dass neben den bereits vorgenannten Hauptsache-Verfahren nach einstweiliger Anordnung „auch anhängige Beschwerdeverfahren gegen eine frühere Entscheidung des abgebenden Gerichts mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht übergehen“ (BGH aaO Rn. 23).

Auswirkung auf die Praxis:

Insbesondere im praktisch häufigen Fall der noch ausstehenden Hauptsache-Entscheidung nach Erlass einer einstweiligen Haftanordnung und Verschubung wird künftig eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Gericht des Haftortes Standard werden. Diese war bisher nur nach § 4 FamFG möglich (Kaniess aaO Rn. 371) und setzte dabei nach S. 1 eine Übernahmebereitschaft des Gerichtes am Haftort voraus. Das ist künftig nicht mehr erforderlich.

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