Zum Inhalt springen →

BGH: Darlegungen bei Überstellungshaft (Durchführbarkeit)

Welche konkreten Darlegungserfordernisse in Haftanträgen für Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung) bestehen, war aus der bisherigen Rspr. des BGH nicht eindeutig zu ermitteln (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 338 f. mwN). Es deutete sich bereits die Tendenz zur Angleichung an die Anforderungen der Sicherungshaft an (Kaniess aaO Rn. 339 und hier im Blog).

Dieser Trend setzt sich fort. So finden sich in BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 125/19 – juris-Rn. 5 ff. nun gar keine erkennbaren Differenzierungen mehr zwischen Sicherungs- und Überstellungshaft. Vielmehr verweist der Obersatz bereits einheitlich auf Darlegungen zur „Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer“ (BGH aaO; Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 12; Hervorhebung von Verf.). Auch inhaltlich ließ das Gericht die Angaben zur Durchführbarkeit einer Überstellung in die Niederlande daran scheitern, dass eine Haftdauer von dreieinhalb Wochen nur hinsichtlich einer konkreten Vorankündigungsfrist von fünf Werktagen ggü. den niederländischen Behörden hinreichend begründet und iÜ zu vage war; das wäre bei einer Sicherungshaft gleich zu beurteilen gewesen.

Auswirkung auf die Praxis:

Frühere Vermutungen einer bei bestehender Rücknahmeverpflichtung fristgemäßen Überstellung (so zB noch BGH Beschl. v. 29.9.2010 – V ZB 233/10 – juris-Rn. 13) sind überholt. In der Praxis sollte bei den Darlegungsanforderungen nicht mehr zwischen Sicherungs- und Überstellungshaft differenziert werden.

Veröffentlicht in Nachrichten