In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne prozessuale Fragen konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:
- Weder die Beschwerde, noch die Rechtsbeschwerde können gem. §§ 65 Abs. 4, 72 Abs. 2 FamFG darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht örtlich oder sachlich unzuständig gewesen sei (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 565). Diese Regelung greift auch in Freiheitsentziehungssachen nach dem AufenthG nur dann nicht, wenn die Annahme der Zuständigkeit willkürlich erfolgt ist (BGH Beschl. v. 24.6.2020 – XIII ZB 44/19 – juris-Rn. 14). Eine einmal begründete Zuständigkeit wird durch Veränderung zB der Aufenthaltsverhältnisse zwischen Antragseingang und gerichtlicher Entscheidung nicht berührt (BGH aaO juris-Rn. 17; Kaniess aaO Rn. 367).
- Für die Qualifikation als Vertrauensperson (§ 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG; dazu Kaniess aaO Rn. 386 ff.) kommt es auf die Benennung durch den Ausländer an, nicht ein (ggf. gerichtlich nachprüfbares) tatsächliches Bestehen eines Nähe- oder Vertrauensverhältnisses (BGH Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 45/19 – juris-Rn. 8).