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BGH: Darlegung mithilfe der Abschlussmitteilung des BAMF

Haftanträge müssen, um zulässig zu sein, die vollzieh- und vollstreckbare Ausreisepflicht darlegen (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 314 ff. mwN). Insbes. beim Referat der Bescheidlage passieren hier häufig Fehler, weil zwar geschrieben wird, Bescheide seien zugestellt, jedoch nicht, „aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion“ auszugehen ist (BGH Beschl. v. 23.6.2020 – XIII ZB 87/19 – juris-Rn. 10). Diese ist aber haftrichterlich zu prüfen, weil es sonst an den Voraussetzungen für die Abschiebungshaft mangelt (BVerfG Beschl. v. 9.2.2012 – 2 BvR 1064/10 – InfAuslR 2012, 186 – juris-Rn. 23-25).

Praktisch häufig werden in Asylverfahren Abschlussmitteilungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Anlage zum Haftantrag referenziert, die das Datum der Zustellung und der Bestandskraft des (ablehnenden) Asylbescheides nennen. Sie enthalten allerdings keine tatsächlichen Angaben, anhand derer das Gericht die Wirksamkeit der Zustellung und damit die Richtigkeit dieser Angaben prüfen könnte. Deswegen wurden sie in Vergangenheit bisweilen als nur für eine einstweilige Haftanordnung, nicht aber für eine Hauptsache-Entscheidung ausreichend angesehen (Kaniess aaO Rn. 316 aE, 708 Nr. 1 aE).

Allerdings soll anhand dieser Mitteilungen nach neuer Rspr des BGH nun gleichwohl die wirksame Zustellung feststellbar sein. Denn von der Richtigkeit der Mitteilung soll auszugehen sein: Weitergehende „[a]mtswegige Ermittlungen nach § 26 FamFG sind nur veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung ergeben.“ (BGH Beschl. v. 24.8.2020 – XIII ZB 83/19 – juris-Rn. 26) Würden daher im Haftantrag Aslybescheid und Abschlussmitteilung referenziert, reiche dies, um die Ausreisepflicht darzulegen und gerichtlicherseits festzustellen (BGH aaO).

Auswirkung auf die Praxis:

Ohne Prüfung der gem. § 31 Abs. 1 S. 3 AsylG nötigen wirksamen Zustellung eines ablehnenden Asylbescheides darf keine Haft angeordnet werden. Die Abschlussmitteilung hierfür ausreichen zu lassen, ist kritisch: Sie ist behördliche Nachricht, keine öffentliche Urkunde gem. § 418 ZPO, zumal sie nicht einmal gesetzlich vorgesehen ist. Sie einer PZU gleichzustellen (welche die wirksame Zustellung von Bescheiden belegen kann, Kaniess aaO Rn. 314 mwN), überzeugt daher nicht. Dies spricht dafür, Darlegungen mithilfe von Abschlussmitteilungen weiterhin nur als für eine einstweilige Anordnung (§ 427 FamFG) hinreichend zu halten, für die Hauptsache aber die Darlegung der konkreten Tatsachen der Zustellung zu fordern.

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