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BGH: Übersetzung von Anlagen, Anwaltsladung per Fax

In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne prozessuale Fragen konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:

  • Dem Betroffenen muss zu Beginn (oder vor) der Anhörung der komplette Haftantrag übergeben und vollständig übersetzt werden, inkl. schriftlicher Nachträge oder Ergänzungen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 427 f. mwN). Der Antrag enthält oft auch Anlagen oder Fundstellen der Ausländerakte, die grds. nicht übersetzt werden müssen: Denn die Übersetzungspflicht umfasst „nur die Unterlagen (…), die für die Rechtswahrung des Betroffenen wesentlich sind. Unterlagen, die die Angaben der beteiligten Behörde im Haftantrag nur belegen, aber keine darüber hinausgehenden wesentlichen Angaben enthalten, gehören regelmäßig nicht dazu.“ (BGH Beschl. v. 10.11.2020 – XIII ZB 69/19 – juris-Rn. 12)
  • Auch im haftrichterlichen Eildienst muss versucht werden, einen vom Betroffenen benannten Rechtsanwalt zu erreichen; bei Unerreichbarkeit ist, soweit sich der Betroffene nicht mit einer Verhandlung ohne Anwalt einverstanden erklärt, einstweilig zu entscheiden und ein Termin zur Hauptsache mit dem Prozessbevollmächtigten anzusetzen (zG Kaniess aaO Rn. 402 mwN). Gerade kurzfristige Ladungen sollten telefonisch erfolgen, da dem Rechtsanwalt die tatsächliche Teilnahme ermöglicht werden muss: Wird mit einem Vorlauf von nur gut zwei Stunden per Fax geladen, genügt dies nicht, da die Reaktionszeit zu kurz ist (BGH Beschl. v. 10.11.2020 – XIII ZB 129/19 – juris-Rn. 9).

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