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BGH: Vereitelung setzt Vollstreckungsmaßnahme voraus

Der Vermutungstatbestand der Fluchtgefahr in § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG setzt die Vereitelung einer konkreten, auf Abschiebung gerichteten Maßnahme voraus (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 105 ff.). Dabei muss das Verhalten über eine lediglich passive Nichtmitwirkung hinausgehen.

Hierzu hat der BGH in der ersten Entscheidung nur aktuellen Gesetzesfassung klargestellt, dass Bezugspunkt der Maßnahme die Abschiebung – und nicht etwa die Vermeidung derselben – sein muss. Deswegen genügt nicht, wenn im Vorfeld Maßnahmen erfolglos geblieben sind, zB „die beteiligte Behörde aber gerade nicht die Abschiebung des Betroffenen vorbereitet, sondern ihm – zweimal – Gelegenheit gegeben [hat], freiwillig auszureisen.“ (BGH Beschl. v. 20.4.2021 – XIII ZB 47/20 – juris-Rn. 26) Wer dem nicht nachkommt, verteilt erstens keine Abschiebungsmaßnahme und wirkt zweitens lediglich passiv nicht mit, so dass der Vermutungstagbestand ausscheidet.

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