Für das jeweilige Haftverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten ist die Teilnahme am Termin zu ermöglichen. Kann dies nicht (zeitnah) geschehen, darf nur iWd einstweiligen Anordnung entschieden werden und ein neuer Termin ist vor der Entscheidung zur Hauptsache mit genügend Zeitvorlauf anzusetzen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 398 ff. mwN).
Bereits letztes Jahr hatte der BGH darauf hingewiesen, dass Fax-Ladungen im Eildienst mit kurzer Reaktionszeit problematisch sein können (vgl. hier im Blog). Das Gericht hat dies in zwei neuen Entscheidungen nun konkretisiert: Weder eine Fax-Ladung 56 Minuten vor dem Termin (BGH Beschl. v. 18.5.2021 – XIII ZB 32/19 – NVwZ-RR 2021, 822 – juris-Rn. 8) noch 01:48 Stunde vor dem Termin (BGH Beschl. v. 18.5.2021 – XIII ZB 46/19 – juris-Rn. 9) bietet eine hinreichende Teilnahmemöglichkeit. In solchen Fällen ist eine (Hauptsache-)Entscheidung unabhängig von den materiellen Haftvoraussetzungen in jedem Fall rechtswidrig (BGH aaO juris-Rn. 7 bzw. 8).
Auswirkung auf die Praxis:
Gerade im Eildienst sollten Ladungen von Prozessbevollmächtigten nicht per Fax, sondern ausschließlich per Telefon gehandhabt werden. Dies wird an meinem Gericht beständig so praktiziert und funktioniert problemlos. Ist ein bestellter RA nicht erreichbar, darf nur in der Hauptsache entschieden werden, wenn sich d. Betr. damit einverstanden erklärt (Kaniess aaO Rn. 402 mwN). Andernfalls ergeht (ggf. knapp begründete) einstweilige Anordnung (für zB drei Tage) mit regulärer Fax-Ladung zu einem Hauptsache-Termin in dieser Zeit.