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BGH: Darlegung zur Sicherheitsbegleitung

Soweit eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen soll, entbindet dies die Behörde im Haftantrag von einer näheren Darlegung der Einzelschritte für eine Haftdauer von bis zu sechs Wochen (zG Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, Rn. 349 ff.). Dabei stellt sich nicht selten die Frage, wie umfassend die Behörde die Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung darzulegen hat.

In früheren BGH-Entscheidungen klang noch an, das Erfordernis von Sicherheitsbegleitung sei konkret zu begründen, zB in Abgrenzung zur Arztbegleitung (BGH Beschl. v. 23.6.2020 – XIII ZB 103/19 – juris-Rn. 11) oder mithilfe der Darlegung konkreter Straften des Betroffenen (BGH Beschl. v. 7.3.2019 – V ZB 176/18 – juris-Rn. 6).

Dies ist nun anders: Auch wenn die Behörde „nicht im Einzelnen erläutert, weshalb sie eine Sicherheitsbegleitung für erforderlich hält“, reicht dies aus, da „die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung von den Haftgerichten grundsätzlich wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zu prüfen ist“ (BGH Beschl. v. 22.6.2021 – XIII ZB 59/20 – NJW 2021, 3402 – juris-Rn. 16). Insofern ergibt sich mittlerweile eine Reihe von BGH-Entscheidungen hierzu, welche dies als stRspr ausweisen (zB BGH Beschl. v. 6.10.2020 – XIII ZB 85/19 – juris-Rn. 28; Beschluss vom 25.8.2020 – XIII ZB 40/19 – juris-Rn. 21; Beschl. v. 23.5.2019 – V ZB 236/17 – juris-Rn. 9).

Auswirkung auf die Praxis:

In allen BGH-Entscheidungen klang ausweislich der Gründe in den Haftanträgen wenigstens an, warum Sicherheitsbegleitung erforderlich war. Fehlt dies gänzlich, kann dies weiterhin zur Unzulässigkeit des Antrages führen. Denn ganz ohne jeden Anhaltspunkt liegt Sicherheitsbegleitung auch nach der Rspr des BGH ggf. „so fern, dass der Zeitaufwand für ihre Vorbereitung dem Beschleunigungsgebot widerspricht“ (BGH Beschl. v. 22.6.2021 – XIII ZB 59/20 – NJW 2021, 3402 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 23.03.2021 – XIII ZB 3/20 – juris-Rn. 14). Insofern wird man weiterhin zu fordern haben, dass wenigstens knapp begründet wird, warum Sicherheitsbegleitung notwendig ist.

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