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BGH: Anforderungen an den Transitaufenthalt

In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne Fragen zum Transitaufenthalt konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:

  • Trotz der Regelung des Art. 17 Abs. 3 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) stellt es „kein strukturelles Defizit“ (welches sonst Unverhältnismäßigkeit begründen würde) dar, dass im Transitaufenthalt „kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird“, da der Aufenthalt „nicht auf längere Dauer angelegt“ ist (BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 94/19 – NVwZ-RR 2022, 237 – juris-Rn. 13; Hervorhebung von Verf.).

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