In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne Fragen zum Transitaufenthalt konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:
- Gem. § 62 Abs. 1 S. 3 AufenthG dürfen Familien mit minderjähigen Kindern nur ausnahmsweise in Haft genommen werden. Daraus folgt aber (ungeachtet der insofern besonders bedeutsamen Frage des Übermaßverbotes) kein generelles Verbot „des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens“ (BGH Beschl. v. 22.6.2021 – XIII ZB 71/20 – NVwZ-RR 2021 – juris-Rn. 7; Beschl. v. 25.8.2020 – XIII ZB 40/19 – InfAuslR 2021, 73 – juris-Rn. 9; Hervorhebung von Verf.).
- Trotz der Regelung des Art. 17 Abs. 3 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) stellt es „kein strukturelles Defizit“ (welches sonst Unverhältnismäßigkeit begründen würde) dar, dass im Transitaufenthalt „kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird“, da der Aufenthalt „nicht auf längere Dauer angelegt“ ist (BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 94/19 – NVwZ-RR 2022, 237 – juris-Rn. 13; Hervorhebung von Verf.).