In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne Fragen zum fairen Verfahren konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:
- Bei Unerreichbarkeit des rechtsanwaltlichen Beistands d. Betr. muss zunächst im Wege einstweiliger Anordnung (eA) entschieden werden, um einen Hauptsache-Termin in Anwesenheit des Beistands zu ermöglichen (zG Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, Rn. 408 mwN). Ist dies zunächst geschehen, der Beistand aber auch dann bis zum letzten Tag der einstweiligen Haft verhindert, muss ggf. erneut eine einstweilige Anordnung („Ketten-eA“) ergehen (BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19 – juris-Rn. 8 f., bes. 9). Die gelegentliche amtsgerichtliche Praxis, eine eA nur bis zum Ende des Folgetages zu erlassen, ist daher unpraktisch; vier bis sieben Tage sind praktischer, Behörden sollten dies bei Stellung des einstweiligen Antrages berücksichtigen und ihn nicht zu kurz fassen.
- Wird Einsicht in die Ausländerakte beantragt und angekündigt, „die Beschwerde nach Akteneinsicht zu begründen, darf das Beschwerdegericht [wg. Gewährung rechtlichen Gehörs] die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsicht in die Ausländerakte gewährt hat“ (BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 106/19 – juris-Rn. 7) Insofern darf auch nicht an die Ausländerbehörde verwiesen werden (BGH Beschl. v. 19.7.2018 – V ZB 223/17 – InfAuslR 2018, 413 – juris-Rn. 7). Anderes dürfte im Abhilfeverfahren gelten, wo das Amtsgericht auch das Beschleunigungsgebot beachten muss, weswegen ein grundsätzliches Abwarten nicht geboten ist (Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, Rn. 528).