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Monat: August 2022

BGH: Faires Verfahren (Anwalts-Anwesenheit, Akteneinsicht)

In mehreren Entscheidungen hat der 13. Senat des BGH einzelne Fragen zum fairen Verfahren konkretisiert. Dies betrifft die folgenden Fälle:

  • Bei Unerreichbarkeit des rechtsanwaltlichen Beistands d. Betr. muss zunächst im Wege einstweiliger Anordnung (eA) entschieden werden, um einen Hauptsache-Termin in Anwesenheit des Beistands zu ermöglichen (zG Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, Rn. 408 mwN). Ist dies zunächst geschehen, der Beistand aber auch dann bis zum letzten Tag der einstweiligen Haft verhindert, muss ggf. erneut eine einstweilige Anordnung („Ketten-eA“) ergehen (BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19 – juris-Rn. 8 f., bes. 9). Die gelegentliche amtsgerichtliche Praxis, eine eA nur bis zum Ende des Folgetages zu erlassen, ist daher unpraktisch; vier bis sieben Tage sind praktischer, Behörden sollten dies bei Stellung des einstweiligen Antrages berücksichtigen und ihn nicht zu kurz fassen.
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BGH: Zeitpuffer für „allfällige Verzögerungen“

Die Dauer der erforderlichen Haft bemisst sich grds. danach, bis wann ein Betr. abgeschoben werden kann. Allerdings ergeben sich gelegentlich Verzögerungen zB durch Ausfall eines Fluges oder ein Scheitern der Abschiebung, wobei Letzteres zB im Falle einer Verantwortlichkeit d. Betr. zu einer Verlängerung der Haft führen kann (vgl. zB § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG).

Um für solche Fälle genug Zeit zur Reaktion zu haben, billigt der BGH in stRspr einen sog. „zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen“. In mehreren Entscheidungen hat das Gericht nun anknüpfend an eine frühere Entscheidung bestätigt, dass dieser regelmäßig bis zu sechs Tage nach dem eigentlichen Abschiebungstermin betragen darf (zB BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 74/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14 – juris-Rn. 13).

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