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BGH: Zeitpuffer für „allfällige Verzögerungen“

Die Dauer der erforderlichen Haft bemisst sich grds. danach, bis wann ein Betr. abgeschoben werden kann. Allerdings ergeben sich gelegentlich Verzögerungen zB durch Ausfall eines Fluges oder ein Scheitern der Abschiebung, wobei Letzteres zB im Falle einer Verantwortlichkeit d. Betr. zu einer Verlängerung der Haft führen kann (vgl. zB § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG).

Um für solche Fälle genug Zeit zur Reaktion zu haben, billigt der BGH in stRspr einen sog. „zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen“. In mehreren Entscheidungen hat das Gericht nun anknüpfend an eine frühere Entscheidung bestätigt, dass dieser regelmäßig bis zu sechs Tage nach dem eigentlichen Abschiebungstermin betragen darf (zB BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 74/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14 – juris-Rn. 13).

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