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Monat: Oktober 2022

BGH: „Falscher“ Zielstaat der Abschiebung

In der Praxis sind Betr. gelegentlich bereit, sich der Abschiebung zu beugen – indes nicht in den konkreten Zielstaat. Die Rüge in der Haftanhörung, eine Abschiebung sei vorrangig in einen alternativen Zielstaat vorzunehmen, zB weil hier ein Schutzverfahren laufe oder Aufenthaltsrecht bestehe, ist haftrechtlich jedoch nicht erfolgversprechend:

Die Auswahl des Zielstaates obliegt der die Abschiebung betreibenden Behörde (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 9, 219 mwN). Zu prüfen ist daher nicht, ob „als Alternative zur Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland seine Abschiebung nach Lettland (…), wo ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war“, vorrangig wäre: Insofern hat das Haftgericht „von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Abschiebung durch Rückführung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen (…). Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen (…).“ (BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 81/20 – NVwZ-RR 2022, 237 – juris-Rn. 10; BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 82/20 – juris-Rn. 10; Hervorhebung von Verf.)

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