In Freiheitsentziehungssachen hat d. Betr. Anspruch auf rechtsanwaltlichen Beistand, obgleich – anders als in StPO-Haftsachen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) – nur im Falle der VKH-Gewährung mit Beiordnung auf Staatskosten (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 405 ff.). Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung nun noch einmal konkretisiert, wie sich Beistand und Verfahrenspfleger/in zueinander verhalten:
- Verfahrenspfleger/in ist gem. § 419 FamFG eine Person, welche in Ansehung gesundheitlicher Gründe (aus meiner Praxis zB bei psychisch beeinträchtigten Betr.) die Berücksichtigung der Interessen d. Betr. im Verfahren sicherstellen soll und damit – entgegen der Praxis in manchen Bundesländern – in Abschiebungshaftsachen regelmäßig nicht erforderlich ist (BGH Beschl. v. September 2013 – V ZB 212/12 – FamRZ 2014, 195 – juris-Rn. 9 f.; zG Kaniess aaO Rn. 390 ff.)
- Rechtsanwaltliche Vertretung ist demgegenüber eine unabhängige Beratung und Vertretung d. Betr. und hat dessen „(rechtlichen) Interessen vollumfänglich wahrzunehmen“: „Vor diesem Hintergrund kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers die von dem Betroffenen gewünschte Hinzuziehung eines Rechtsanwalts von vornherein nicht ersetzen.“ (BGH Beschl. v. 22.2.2022 – XIII ZB 74/20 – juris-Rn. 17). Insbes. muss dann, soweit ein Anhörungstermin lediglich mit Verfahrenspfleger/in, aber nicht mit dem durch d. Betr. gewünschten rechtsanwaltlichen Beistand stattgefunden hat, im Falle einer Beschwerde erneuter Termin (zur Abhilfeprüfung am AG bzw. sonst zur Entscheidung über die Beschwerde am LG) in Anwesenheit (auch) des Beistandes stattfinden (BGH aaO juris-Rn. 18).
Auswirkung auf die Praxis:
Besteht d. Betr. auf einen bestimmten rechtsanwaltlichen Beistand, kann dieser Wunsch grds. nicht durch Beiordnung e. anderen Verfahrenspfleger/in erfüllt werden. Ist d. durch d. Betr. gewünschte RA/in nicht anwesend, darf grds. nur einstweilig entschieden werden. Soweit d. Betr. aber angesichts anwesender Verfahrenspflegschaft (=sinnvollerweise RA/in) auf weitere/n RA/in verzichtet und sich zur Sache einlässt, kann (auch in der Hauptsache) entschieden werden (zG Kaniess aaO Rn. 402).
Kommentare sind geschlossen.