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Monat: April 2023

BGH: Darlegung des Abschiebungstermins (§ 97a AufenthG)

Gelegentlich unterlassen Behörden in Haftanträgen die Darlegung eines (bereits bestehenden) konkreten Abschiebungstermins, da dieser gem. § 97a AufenthG der Geheimhaltung unterliege. Es fragt sich dann, ob die Darlegungen (§ 417Abs. 2 FamFG) hinreichen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, dass die Haft so kurz wie möglich gehalten ist (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 328 ff.).

Dabei ist zu beachten, dass die Preisgabe dieser Informationen zwar die Strafvorschrift des § 353 b StGB erfüllen kann; dies stellt § 97a AufenthG (eingefügt mWv 21.8.2019) allerdings nur klar und ändert die Rechtslage insofern nicht (Kaniess aaO Rn. 330 mwN). Die Offenbarung gegenüber dem Gericht ist nicht unbefugt und der Schutzzweck wird bei Inhaftierung auch nicht tangiert (so auch LG Paderborn Beschl. v. 13.01.2022 – 5 T 217/21 – juris-Rn. 30).

Der BGH hat nun allerdings en passant entschieden, dass eine Mitteilung der Kalenderwoche für die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt hinreichender Darlegungen ausreiche, wenn die Behörde wg. § 97a AufenthG nicht konkreter werde (BGH Beschl. v. 28.2.2023 – XIII ZB 5/22 – juris-Rn. 10 iVm 19). Stellt man dem den Sachverhalt im vom LG Paderborn entschiedenen Fall gegenüber (dort Berufung auf Abschiebung „im Oktober“, ohne konkreter zu werden, LG Paderborn aaO juris-Rn. 3), erscheint der Fall des BGH als passabler Kompromiss; genauer als die Kalenderwoche muss es ggf. nicht werden (wobei zB auch im Haftantrag die Passage über den konkreten Termin vor Aushändigung an d. Betr. geschwärzt werden kann), ungenauer reicht aber nicht mehr hin.

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BGH: Anzeige rechtsanwaltlicher Bestellung

Das Recht des Betroffenen, sich in jeder Lage des Verfahrens rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, ist ein hohes Gut und darf durch die Verfahrensgestaltung des Gerichtes nicht vereitelt werden (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 393 ff.). Hierzu hat der BGH allerdings klargestellt, dass die Wahrnehmung dieses Rechtes eine Mitwirkung des Betroffenen voraussetzt.

Die Bestellung rechtsanwaltlichen Beistandes muss dem Gericht mitgeteilt werden und sich auf das konkrete Verfahren beziehen (Bestellungen in früheren ausländer- oder asylrechtliche Verfahren machen die Mitteilung nicht entbehrlich, da dies separate Verfahren sind, BGH Beschl. v. 28.2.2023 – XIII ZB 70/21 – juris-Rn. 10; Beschl. v. 26.1.2021 – XIII ZB 14/20 – juris-Rn. 16). Ist die Mitteilung nicht schon schriftsätzlich erfolgt, muss dies durch den Betroffenen stattfinden: Geschieht das „trotz ausdrücklicher Belehrung über (das) Recht, einen Rechtsanwalt zu der Anhörung hinzuziehen, nicht“, ist die Bestellung für das Gericht unbeachtlich; denn es ist „Aufgabe (d.) Betroffenen und (ihm) auch zumutbar (…), das Gericht auf seine ausdrückliche Frage über eine etwaige Mandatierung (…) zu unterrichten“ (BGH Beschl. v. 28.2.2023 aaO juris-Rn. 12).

Eine bloße Bitte am Ende des Termins, den ergangenen Beschluss einem bestimmten Rechtsanwalt mitzuteilen, ändert diesen Befund nicht (BGH Beschl. v. 28.2.2023 aaO juris-Rn. 13).

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BGH: Anträge und Beschwerde von Vertrauenspersonen

In den letzten Entscheidungen des 13. Senats waren zahlreiche von Vertrauenspersonen geführte Beschwerden gegenständlich. Zu diesem Problemkomplex hat der BGH mehrere prozessuale Aspekte präzisiert:

  • Ein mit einem Trägerverfahren verbundener Feststellungsantrag (Kaniess aaO Rn. 543 ff., zB Beschwerde oder Haftaufhebungsverfahren) erfasst immer einen bestimmten Zeitraum. Ist dieser aber zB durch eine frühere Feststellungsentscheidung bereits rechtskräftig entschieden oder ist derselbe Zeitraum zB durch Feststellungsanträge in parallel geführten Beschwerde- und Haftaufhebungsverfahren rechtshängig, steht dem zuletzt erhobenen Antrag Rechtskraft (BGH Beschl. v. 17.1.2023 – XIII ZB 20/21 – juris-Rn. 7 f.) bzw. Rechtshängigkeit (BGH Beschl. v. 12.2.2023 – XIII ZB 58/21 – juris-Rn. 11) des früheren Antrages entgegen.
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