Gelegentlich unterlassen Behörden in Haftanträgen die Darlegung eines (bereits bestehenden) konkreten Abschiebungstermins, da dieser gem. § 97a AufenthG der Geheimhaltung unterliege. Es fragt sich dann, ob die Darlegungen (§ 417Abs. 2 FamFG) hinreichen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, dass die Haft so kurz wie möglich gehalten ist (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 328 ff.).
Dabei ist zu beachten, dass die Preisgabe dieser Informationen zwar die Strafvorschrift des § 353 b StGB erfüllen kann; dies stellt § 97a AufenthG (eingefügt mWv 21.8.2019) allerdings nur klar und ändert die Rechtslage insofern nicht (Kaniess aaO Rn. 330 mwN). Die Offenbarung gegenüber dem Gericht ist nicht unbefugt und der Schutzzweck wird bei Inhaftierung auch nicht tangiert (so auch LG Paderborn Beschl. v. 13.01.2022 – 5 T 217/21 – juris-Rn. 30).
Der BGH hat nun allerdings en passant entschieden, dass eine Mitteilung der Kalenderwoche für die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt hinreichender Darlegungen ausreiche, wenn die Behörde wg. § 97a AufenthG nicht konkreter werde (BGH Beschl. v. 28.2.2023 – XIII ZB 5/22 – juris-Rn. 10 iVm 19). Stellt man dem den Sachverhalt im vom LG Paderborn entschiedenen Fall gegenüber (dort Berufung auf Abschiebung „im Oktober“, ohne konkreter zu werden, LG Paderborn aaO juris-Rn. 3), erscheint der Fall des BGH als passabler Kompromiss; genauer als die Kalenderwoche muss es ggf. nicht werden (wobei zB auch im Haftantrag die Passage über den konkreten Termin vor Aushändigung an d. Betr. geschwärzt werden kann), ungenauer reicht aber nicht mehr hin.
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