In den letzten Entscheidungen des 13. Senats waren zahlreiche von Vertrauenspersonen geführte Beschwerden gegenständlich. Zu diesem Problemkomplex hat der BGH mehrere prozessuale Aspekte präzisiert:
- Eine Beschwerdebefugnis besteht nur, soweit Vertrauenspersonen am Ausgangsverfahren beteiligt waren (nicht: hätten beteiligt sein sollen/müssen, Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 580 mwN). Daher genügt es für eine Beschwerdebefugnis gegen den Ausgangsbeschluss nicht, wenn sie in einem parallelen Haftaufhebungsverfahren beteiligt sind (BGH Beschl. v. 14.2.2023 – XIII ZB 47/22 – juris-Rn. 10; Beschl. v. 25.10.2022 – XIII ZB 131/19 – juris-Rn. 8)
- Haftaufhebungsverfahren (§ 426 FamFG) können jederzeit mit einem Antrag durch alle Beteiligten eingeleitet werden (Kaniess aaO Rn. 505); Vertrauenspersonen können dies auch, soweit sie am Ausgangsverfahren nicht beteiligt waren (BGH Beschl. v. 14.2.2023 – XIII ZB 58/21 – juris-Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2023 – XIII ZB 20/21 – juris-Rn. 7).
- Ein mit einem Trägerverfahren verbundener Feststellungsantrag (Kaniess aaO Rn. 543 ff., zB Beschwerde oder Haftaufhebungsverfahren) erfasst immer einen bestimmten Zeitraum. Ist dieser aber zB durch eine frühere Feststellungsentscheidung bereits rechtskräftig entschieden oder ist derselbe Zeitraum zB durch Feststellungsanträge in parallel geführten Beschwerde- und Haftaufhebungsverfahren rechtshängig, steht dem zuletzt erhobenen Antrag Rechtskraft (BGH Beschl. v. 17.1.2023 – XIII ZB 20/21 – juris-Rn. 7 f.) bzw. Rechtshängigkeit (BGH Beschl. v. 12.2.2023 – XIII ZB 58/21 – juris-Rn. 11) des früheren Antrages entgegen.