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BGH: Anzeige rechtsanwaltlicher Bestellung

Das Recht des Betroffenen, sich in jeder Lage des Verfahrens rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, ist ein hohes Gut und darf durch die Verfahrensgestaltung des Gerichtes nicht vereitelt werden (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 393 ff.). Hierzu hat der BGH allerdings klargestellt, dass die Wahrnehmung dieses Rechtes eine Mitwirkung des Betroffenen voraussetzt.

Die Bestellung rechtsanwaltlichen Beistandes muss dem Gericht mitgeteilt werden und sich auf das konkrete Verfahren beziehen (Bestellungen in früheren ausländer- oder asylrechtliche Verfahren machen die Mitteilung nicht entbehrlich, da dies separate Verfahren sind, BGH Beschl. v. 28.2.2023 – XIII ZB 70/21 – juris-Rn. 10; Beschl. v. 26.1.2021 – XIII ZB 14/20 – juris-Rn. 16). Ist die Mitteilung nicht schon schriftsätzlich erfolgt, muss dies durch den Betroffenen stattfinden: Geschieht das „trotz ausdrücklicher Belehrung über (das) Recht, einen Rechtsanwalt zu der Anhörung hinzuziehen, nicht“, ist die Bestellung für das Gericht unbeachtlich; denn es ist „Aufgabe (d.) Betroffenen und (ihm) auch zumutbar (…), das Gericht auf seine ausdrückliche Frage über eine etwaige Mandatierung (…) zu unterrichten“ (BGH Beschl. v. 28.2.2023 aaO juris-Rn. 12).

Eine bloße Bitte am Ende des Termins, den ergangenen Beschluss einem bestimmten Rechtsanwalt mitzuteilen, ändert diesen Befund nicht (BGH Beschl. v. 28.2.2023 aaO juris-Rn. 13).

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