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BGH: Hinweis auf § 62 FamFG nach Haftbeendigung

Erledigt sich ein auf Haftaufhebung gerichtetes Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren durch Vollzug der Abschiebung oder Haftentlassung, wird es unzulässig. Es kann dann allerdings auf einen Antrag Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft umgestellt und insofern zulässig weiter verfolgt werden (§ 62 FamFG; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB § 545 ff.).

Während das Gericht bei anwaltlich vertretenen Betr. auf die Möglichkeit zur Umstellung nicht hinweisen muss, hat der XII. Senat dies bei unvertretenen Betr. zur Wahrung des Rechtes auf ein faires Verfahren anders gesehen (Hinweis erforderlich, vgl. BGH Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 489/17 – NJW 2018, 2566 – juris-Rn. 19). Ob sich der XIII. Senat dem anschließt, hat er allerdings offen gelassen (BGH Beschl. v. 21.3.2023 – XIII ZB 22/22 – juris-Rn. 4) und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Belehrung jedenfalls wg. § 184 S. 1 GVG auf deutsch genügt (BGH aaO juris-Rn. 5 ff.).

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