Mit Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes wird sich für die Asylantragstellung folgende Änderung ergeben:
- Nach § 14 Abs. 3 AsylG steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft (womit grds. alle Arten von Haft-/Gewahrsam gemeint sind, Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 17) nicht mehr entgegen, wenn sich d. Betr. zum Zeitpunkt derselben „in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam“ befindet oder bei Antragstellung „die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor(gelegen)“ haben. Nach Haftanordnung muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiterhin binnen vier Wochen über den Asylantrag entscheiden. Die Haft endet mit Zuerkennung eines Schutzstatus oder Fristablauf und bleibt aufrechterhalten, soweit der Asylantrag (unerheblich, aus welchen Gründen, § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG nF) abgelehnt wird.
Auswirkung für die Praxis:
Die bisherige Rechtslage konnte bisweilen zu einem „Wettlauf“ zwischen Haft und Asylantrag führen (Kaniess aaO Kap. 5 Rn. 3). Denn bei in oder unmittelbar vor der Haftanhörung geäußerten Asylerstanträgen kam es darauf an, ob diese vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingingen; je nachdem lösten sie eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG aus oder nicht (Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 14 ff.).
Mit der neuen Fassung entfällt diese Differenzierung: Mit Festnahme d. Betr. („öffentlicher Gewahrsam“) sind Asylantragstellungen für das Haftgericht grds. unbeachtlich. In solchen Fällen muss sich das Gericht lediglich nach Haftanordnung mit einer Haftkontrollfrist vergewissern, dass die Zeitvorgaben für die Entscheidung des BAMF in § 14 Abs. 3 AufenthG (bzw. für eine Wiederaufnahmeprüfung bei Zweit– oder Folgeanträgen, Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 13) eingehalten werden; anders, als bisher, kann die Haft bei jeder Ablehnung durch das BAMF aufrecht erhalten bleiben (zur früheren Differenzierung nach einfach oder offensichtlich unbegründet, Kaniess aaO Kap. 2. Rn. 17).