Mit Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes werden sich für den Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) folgende Änderungen ergeben:
- Der Gewahrsam kann statt bisher für zehn Tage nunmehr für bis zu 28 Tage angeordnet werden (§ 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG nF).
- Die jederzeit eine freiwillige Ausreise ermöglichende Vollzugsstelle (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 18) muss zudem künftig nicht mehr im Nahbereich zur Grenzübergangsstelle liegen (§ 62b Abs. 2 nF). Dies dürfte regelhaft einen Vollzug in regulären Abschiebungshafteinrichtungen erlauben, da die Ausreisemöglichkeit auch von der Unterstützung durch Personal abhängen darf (BGH Beschl. v. 23.02.2021 – XIII ZB 50/20 – InfAuslR 2021, 339 – juris-Rn. 16).
- Ein staatsanwaltschaftliches Einvernehmen (§ 72 Abs. 4 AufenthG; zG Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 132 ff.) ist für die in S. 4 f. genannten Delikte auch im Falle von Tatmehrheit (§ 53 StGB) oder Strafantragstellung nun nicht mehr erforderlich.
Auswirkung auf die Praxis:
Der Ausreisegewahrsam als quasi-„kleine Abschiebungshaft“ war bisher nicht allzu häufig. Denn zwar ist er anforderungsärmer als die Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), allerdings reichte die Haftzeit häufig nicht zur Organisation der Abschiebung aus. Es ist daher zu erwarten, dass seine Anwendungsfälle mit der Verlängerung zunehmen könnten.