Mit Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes werden sich für die Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) folgende Änderungen ergeben:
- Die Verweisnorm § 2 Abs. 14 S. 1 AufenthG erfasst auch den aus § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG aF ausgegliederten Verstoß gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG nF; es verbleibt damit beim Gleichlauf der Tatbestände.
- Ein staatsanwaltschaftliches Einvernehmen (§ 72 Abs. 4 AufenthG; zG Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 132 ff.) ist für die in S. 4 f. genannten Delikte auch im Falle von Tatmehrheit (§ 53 StGB) oder Strafantragstellung nun nicht mehr erforderlich.
Auswirkung auf die Praxis:
In der Überstellungshaft ändert sich iW nur die Verweiskette. Auch dürfte es dem nationalen Gesetzgeber freistehen, den Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG) unionsrechtlich als einen Fall „erheblicher Fluchtgefahr“ (Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung) zu definieren, obgleich er nationalrechtlich nicht (mehr) der Fluchtgefahr iSd § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG unterfällt. Denn § 2 Abs. 14 S. 1 AufenthG definiert autark und von § 62 Abs. 3 ff. AufenthG unabhängig, was „Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n (Dublin-III-Verordnung)“ ist und erfasst einen insofern historisch auch einschlägigen Fall.