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Durchsuchung in Gemeinschaftsunterkünften (BVerfG)

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 30.9.2025 – 2 BvR 460/25 – unterfallen auch Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften grds. dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG aaO Rn. 27 ff., bes. 30). Dies hat zur Folge, dass „grundsätzlich eine [dem Richtervorbehalte unterfallende] Durchsuchung vor[liegt], wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht“ (BVerfG aaO Rn. 40).

Die Entscheidung hat die Sache u.a. zur Abgrenzung vom (nicht dem Richtervorbehalt unterfallenden) Betreten iSd § 58 Abs. 5 AufenthG an das zuständige OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Bis zur dortigen Entscheidung wird man aber in der Praxis zurückhaltend mit der Betretensbefugnis umzugehen und im Zweifel von einer Durchsuchung auszugehen haben.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über den rechtlichen Rahmen der Durchsuchungsanordnung geben:

1) Beschluss-Muster:

  • Ein nach Maßgabe der Rspr. des BVerfG aktualisiertes Muster für einen Durchsuchungsbeschluss ist im Download-Bereich vorhanden.

2) Materielles Recht:

  • Die Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG ist immer dann erforderlich, wenn zweckgerichtetes Suchen d. Betr. nötig ist. Bei sicherer Kenntnis, dass sich d. Betr. im Zimmer befindet und „wo konkret in diesem Zimmer“ (BVerfG aaO Rn. 41) liegt kein (Durch-)Suchen vor.
  • D. ASt. muss zuständige Behörde für die Abschiebung sein.
  • D. Betr. muss abzuschiebende/r Ausländer/in sein, dh es muss – wie bei der Abschiebungshaft – eine vollziehbare Ausreisepflicht mit einer wirksamen Rückkehrentscheidung bestehen.
  • Die Durchsuchung muss erforderlich sein, wobei insbes. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Angesichts des Umstandes, dass ohne eine Durchsuchung oftmals kein Vollstreckungszugriff möglich ist, die Pflicht des Antragstellers zur Abschiebung aus § 58 Abs. 1 AufenthG also leer liefe, und eine sonst mögliche Inhaftierung erheblich beeinträchtigender für d. Betr. wäre (OVG Bremen Beschl. v. 28.6.2024 – 2 S 209/24 – juris-Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 7.8.2023 – OVG 3 I 1/23 – juris-Rn. 22), könnte es ggf. nahe liegen, hier insbes. bei schonmal gescheitertem Zugriff von einem grundsätzlichen Überwiegen der Durchsetzung der Ausreisepflicht auszugehen.

3) Verfahrensrecht:

Grundsätzlich ist, soweit der Landesgesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Anordnung zuständig (§ 58 Abs. 9a S. 1 und S. 3 AufenthG).

Anwendbar ist das FamFG und zwar nicht das Siebte Buch (Freiheitsentziehungssachen), sondern der Allgemeine Teil (§ 58 Abs. 9a S. 2 AufenthG). Insbes. sind also zu beachten:

  • Der in Abschiebungshaft relevante § 417 FamFG mit den daraus folgenden Begründungsanforderungen (und der Folge, dass hiergegen verstoßende Anträge unzulässig sind), ist als Teil des Siebten Buches nicht anwendbar. Grds. wird hier also ein Begründungserfordernis nur aus § 23 Abs. 1 S. 1 FamFG folgen und die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) sowie die Pflicht, auf die Ergänzung ggf. fehlender Informationen frühzeitig hinzuweisen (§ 28 FamFG) gesteigerte Bedeutung erlangen.
  • Gem. § 14b Abs. 2 FamFG dürfte die elektronische Übermittlung (EGVP) (außer für Eilt-Sachen im Bereitschaftsdienst, vgl. zur insofern bestehenden Ausnahme von der grds. elektronischen Übermittlung BT-Drs. 19/28399, S. 40) Formvoraussetzung für einen zulässigen Antrag sein.
  • Eine vorige Anhörung d. Betr. dürfte gem. § 34 FamFG eher zu unterbleiben haben, da sie den Durchsuchungszweck gefährden würde (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 24.6.2010 – 11 Wx 19/10 – BeckRS 2011, 8433).
  • Die für das Wirksamwerden des Beschlusses nötige Zustellung gem. §§ 40, 41 Abs. 1 FamFG könnte sachdienlich als Auflage (Aushändigung bzw. Hinterlegung bei Vollstreckung) dem Antragsteller aufgegeben werden.
  • Eine Kosten- und Verfahrenswert-Entscheidung dürfte nicht zu treffen sein, da weder § 1 Abs. 1 S. 1 GKG noch das GNotKG Gebührentatbestände für Durchsuchungsanordnungen vorsehen.
  • Grds. ist auch, soweit besondere Eilbedürftigkeit besteht, analog zum Polizeirecht eine telefonische Durchsuchungsanordnung denkbar. Sie dürfte immer dann greifen, wenn schriftlicher Antrag und Beschluss in der Sache zu spät kämen, was bei geplanten Maßnahmen regelmäßig bei kurzfristiger Veränderung der Sachlage (zB Zimmer-Wechsel) in Betracht kommt.

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