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Monat: Dezember 2025

Pflichtanwalts-Beiordnung (§ 62d AufenthG) mWv 01.06.2026 aufgehoben

Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam ist am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Regelungen betreffend § 62d AufenthG treten gem. Artikel 7 S. 3 des Gesetzes zum 01.06.2026 in Kraft.

Folgende Änderung ist haftrechtlich ab dem 01.06.2026 bedeutsam:

  • § 62d AufenthG wird ersatzlos gestrichen. Die notwendige rechtsanwaltliche Beteiligung für die Haftarten der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) und den Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) wird damit zum 01.06.2026 entfallen.
  • Eine Beiordnung rechtsanwaltlichen Beistandes gibt es ab diesem Zeitpunkt, wie vor dem Inkrafttreten des § 62d AufenthG, für alle Haftarten nur noch iRd Verfahrenskostenhilfe (dazu Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 24 Rn. 45 ff.). Voraussetzung sind ein Antrag d. Betr. (auch konkludent als Wunsch nach einem Rechtsanwalt möglich, BGH Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 78/17 – juris-Rn. 4), Bedürftigkeit (fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; gem. § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO unter Verwendung des PKH-Formulars) und Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (vgl. die anhaltend hohe Quote erfolgreicher Rechtsbeschwerden vor dem BGH, Kaniess aaO Kap. 12 Rn. 22).
  • Das Protokoll- und das Beiordnungs-Muster im Download-Bereich werden rechtzeitig entsprechend aktualisiert. Das Protokollmuster sieht dann wieder allgemein die Variante der Beantragung von VKH/BO vor.
  • Nach Art. 104 Abs. 20 AufenthG nF (Übergangsregelung) bleibt die vorige Gesetzesfassung für bis zum Inkrafttreten der Änderung erfolgte Beiordnungen bestehen; eine Aufhebung wird damit nicht erforderlich sein.

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