In Verfahren der Abschiebungshaft stellt das deutsche Recht eine Zweiteilung auf: Inhaltliche Fragen der Richtigkeit der Abschiebung werden vor dem Verwaltungsgericht geklärt, während das Haftgericht nur die Notwendigkeit der Verfahrenssicherung durch Freiheitsentziehung zu beurteilen hat (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 9 mwN).
In diesem Kontext entschied der EuGH im Urt. v. 4.9.2025 – C-313/25 PPU – (Adrar) auf eine Vorlagefrage aus den Niederlanden jedoch, dass ein Haftgericht selbst im Falle einer schon bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 GRCh) „gegebenenfalls von Amts wegen“ inhaltlich prüfen müsse „ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung“ (Rn. 76) sowie „das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b (… der Richtlinie 2008/115 …) der Abschiebung entgegenstehen“ (Rn. 84; Hervorhebung jew. von Verf.). Dies setzt die mit EuGH Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23 – (Ararat) begonnene Linie fort, die Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in jeder Phase des Rückkehrverfahrens – ggf. aktualisiert – zu fordern (eingehend zur Reichweite dessen zB OVG Lüneburg Beschl. v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris-Rn. 46 ff.; Wittmann InfAuslR 2025, 201 ff.), und bezieht sie auch auf die Zeit einer Inhaftierung.
Insofern stellt sich die Frage der Übertragbarkeit dieser Anforderung auf deutsche Haftgerichte. Dies wäre praktisch von erheblicher Bedeutung:
- Eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist praktisch für das Haftgericht kaum zu leisten: Die Beurteilung, ob d. Betr. im Zielstaat in seiner Situation erhebliche Nachteile drohen, die eine Abschiebung hindern, ist ohne aktuelle Kenntnis der Verhältnisse im Zielstaat ausgeschlossen. Nicht umsonst sind Verwaltungsgerichte regelmäßig so organisiert, dass einzelne Kammern für spezifische Länder oder Regionen zuständig sind, um so länderkundliche Expertise aufzubauen. Ein Haftgericht, das für manche Länder womöglich einmal im Jahr einen Fall hat, ist dafür nicht ausgestattet.
- Eine Prüfung des Schutzes von Familie und Kindeswohl (Art. 6 GG; Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115) hat das Haftgericht zwar ohnehin zu leisten; dies allerdings nur bezogen auf den konkreten Haftzeitraum. Plastisch gesprochen: Soweit eine Beeinträchtigung durch die Abschiebung selbst vorliegt, obliegt die Kontrolle den Verwaltungsgerichten (BGH Beschl. v. 28.2.2023 – XIII ZB 68/21 – juris-Rn. 8). Nur, soweit es um konkrete Punkte im Haftzeitraum bis zur Abschiebung geht, sind die Haftgerichte zur Prüfung berufen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 153 ff. mwN). Auch dies wäre bei der vom EuGH (aaO Rn. 79 und 84) geforderten Betrachtung der Folgen ggf. anders.
Bei der Beurteilung des Aussagegehaltes der EuGH-Entscheidung für das deutsche System fällt zweierlei auf: Erstens statuiert der EuGH die Prüfungspflicht nur „gegebenenfalls“ von Amts wegen. Sie wird daher im praktischen Ergebnis von vornherein nicht ohne Anlass, zB durch konkreten, nicht nur pauschalen Vortrag oder bei auf der Hand liegenden Gründen (entsprechend der auch vom BGH für einschlägig befundenen Prüfungskompetenz bei offenkundiger Rechtsverletzung bzw. offensichtlicher Unrichtigkeit, BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 81/20 – NVwZ-RR 2022, 237 – juris-Rn. 8) bestehen.
Zweitens ist die Verfahrenssituation in Deutschland und den Niederlanden unterschiedlich. Der EuGH knüpft die im Wortlaut pauschal statuierte Prüfungspflicht an die Frage wirksamen Rechtsschutzes (Art. 47 GRCh). Das spricht dafür, dass mitgliedsstaatliche Strukturunterschiede bei der Frage berücksichtigungsfähig sind, wie die Erfüllung der unionsrechtlichen Pflicht zur aktualisierten Prüfung der Nichtzurückweisung umgesetzt wird:
Eilrechtsschutz in inhaltlichen Fragen setzt im niederländischen Recht voraus, dass der Zeitpunkt der Abschiebung feststeht. Ist dieser noch ungewiss, besteht noch kein (inhaltlicher) Rechtsschutz. Im Vorlagefall aus den Niederlanden war genau dies relevant: Die Inhaftierung sollte erfolgen, während die algerischen Behörden die Prüfung der Ausstellung eines Passersatzpapiers (PEP) noch nicht abgeschlossen hatten, weswegen die konkrete Abschiebungsplanung noch ausstand. In diesem Kontext befand die Rechtbank Den Haag als vorlegendes Gericht: Der Betroffene könne sich inhaltlich noch nicht gegen die aus seiner Sicht fehlende Rechtmäßigkeit der Abschiebung wehren; die Inhaftierung diene dann dem Zweck einer derzeit nicht kontrollierbaren – mglw. rechtlich unzulässigen – Abschiebung und wenn das Haftgericht diese Fragen nicht prüfe, sei d. Betr. im Ergebnis schutzlos (Rechtbank Den Haag Tussenuitspraak v. 6.5.2025 – NL25.17803 – Rn. 38 und 41 [deutsche Google-Übersetzung]).
Das deutsche Recht kennt eine solche Beschränkung auf einen Zeitpunkt aber nicht. Verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz ist davon unabhängig möglich. Für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie zB Ehe- und Familieninteressen steht ein Verfahren gem. § 123 VwGO zur Verfügung, das nach der Rspr. des BVerwG wirksamen Rechtsschutz gewährt (BVerwG Urt. v. 20.2.2020 – 1 C 1/19 – BVerwGE 167, 366 – juris-Rn. 24). Für zielstaatsbezogene Hindernisse wie den Grundsatz der Nichtzurückweisung ist die Lage komplexer: Es bedarf bei bestandskräftiger Ablehnung eines Folge- oder Wiederaufgreifensantrags bzw. eines sonstigen Antrags auf Berücksichtigung neuer Abschiebungsverbote, der dann jedoch prozessual gleichfalls mit einem flankierenden verwaltungsgerichtlichen Eilantrag absicherbar ist (vgl. zB VG Köln Beschl. v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris-Rn. 15 ff.; VG München Beschl. v. 5.1.2015 – M 2 E 14.31252 – juris-Rn. 9 ff.).
Hält man die deutschen Rechtsschutzmöglichkeiten für hinreichend iSd Art. 47 GRCh, besteht die niederländische Rechtsschutzlücke strukturell nicht. Eine Prüfung durch das Haftgericht würde dann zu einer Doppelung der Zuständigkeiten führen, was gegen die direkte Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das deutsche System spricht. Allerdings kann eine Rechtsschutzlücke auf individueller Ebene bestehen, wenn zB erhebliche Einschränkungen in der Person d. Betr. (zB Krankheit, erheblich verringerte mentale Leistungsfähigkeit) oder die Zeitabfolge (zB Inhaftierung am Wochenende mit Flug in wenigen Stunden) wirksamen inhaltlichen Rechtsschutz auszuschließen drohen. Dies ist umso mehr in den Blick zu nehmen, als nach dem Entfall des § 62d AufenthG in Haftverfahren keine notwendige rechtsanwaltliche Vertretung mehr erfolgt, die d. Betr. die Inanspruchnahme prozessualer Rechte erleichtern könnte. Dem kann jedoch, je nach Fallgestaltung, zB mit einer haftgerichtlichen Belehrung zu den Möglichkeiten verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes oder niederschwelligerer Annahme der Einschlägigkeit einer offenkundigen Rechtsverletzung (s.o.) im haftgerichtlichen Prüfungsprogramm begegnet werden.
Auswirkung auf die Praxis:
Ohne konkreten Vortrag oder ersichtliche Verstöße dürfte der haftgerichtliche Prüfungsmaßstab bzgl. des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder Ehe- und Familieninteressen nicht erweitert sein. Liegen solche Aspekte vor, muss d. Betr. grds. bestehenden wirksamen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Erfolgt dies, wird einstweilig entschieden und vor einer Haftentscheidung in der Hauptsache der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 11 mwN). Bestehen besondere Fallkonstellationen, welche die Wirksamkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ernsthaft in Zweifel ziehen, sollte der Kontrollmaßstab offensichtlicher Rechtsverletzung in der haftgerichtlichen Prüfung niederschwellig angenommen und Haft ggf. abgelehnt werden.
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