Das Gemeinsame Europäische Asyl-System (GEAS) besteht im Kern aus zehn EU-Verordnungen, einer EU-Richtlinie und Umsetzungsakten im nationalen Recht (u.a. das am 28.04.2026 verkündete GEAS-Anpassungsgesetz [buzer-Änderungsverzeichnis] mit Änderungen im AsylG, AufenthG und anderen Normen). Die Änderungen treten iW zum 12.06.2026 in Kraft.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche Neuerungen für den haftgerichtlichen Bereich kommen und wird durch Einzel-Beiträge zu den jeweiligen Haftarten fortgesetzt. Er ist damit Teil folgender Serie:
- Teil 1: Überblick (dieser Beitrag)
- Teil 2: Überprüfungshaft
- Teil 3: Asylverfahrenshaft
- Teil 4: Rückkehrgrenzverfahrenshaft
- Teil 5: Überstellungshaft
- Teil 6: Muster (folgt rechtzeitig vor Inkrafttreten)
Was ist neu in GEAS?
Kern des Systems ist die Vereinheitlichung und Beschleunigung von Asylverfahren in der EU nebst Solidaritätsmechanismus und weiteren Änderungen. Neu geschaffen wird ein Screening bei der Einreise an EU-Außengrenzen (in Deutschland: Seegrenze, See- oder internationale Flughäfen), dem Drittstaatsangehörige unterzogen werden, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Stellen Drittstaatsangehörige dabei keinen Schutzantrag, greift unverändert das bisherige Zurückweisungs- bzw. Einreiseverweigerungs-Regime (inkl. dessen Sicherung durch Haft, zB § 15 Abs. 5 AufenthG). Stellen sie einen Schutzantrag, werden sie nunmehr gezielt gesteuert: Haben sie iW eine geringe Bleibeperspektive, wird ihr Antrag in einem Grenzverfahren ohne Einreise geprüft und von dort im Falle negativen Ausgangs auch die Rückführung vorgenommen. Andernfalls wird das Asylverfahren im Inland geführt.
Für jeden Schritt des Systems bestehen (neue) Haftnormen. Ein geändertes Eurodac-Register erlaubt den Mitgliedsstaaten zudem, präzise Daten über Antragsteller und den Stand ihrer Verfahren zu ermitteln.
1) Übersicht GEAS-Verfahren:
Nachfolgend soll zunächst der Ablauf von Asylverfahren nach dem GEAS dargestellt werden, bevor (unten 2.) zur Sicherung durch Haft übergegangen wird:

Vereinfacht dargestellt, werden Antragsteller an der Außengrenze einem Screening unterzogen (Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]), das nach sieben Tagen abgeschlossen sein muss. Das Screening mündet in der Entscheidung, in welche Schiene ein Antragsteller gesteuert wird: Besteht – neben anderen Gründen – zB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, hat der Antragsteller getäuscht oder besteht EU-weit eine geringe Schutzquote, dann wird ein Asylgrenzverfahren durchgeführt (§ 18a Abs. 1 AsylG [alle Normzitate hier und im Folgenden beziehen sich auf die künftig geltende Rechtslage], Art. 43 ff. VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Andernfalls wird die Einreise gestattet und ein Inlands-Asylverfahren durchgeführt.
a) Asylgrenzverfahren:
Das Asylgrenzverfahren ist nicht mit einer Einreise in die EU verbunden. Auch wenn die zum Aufenthalt genutzten Transitbereiche oder Außengrenzeinrichtungen völkerrechtlich in der EU liegen, ist der Aufenthalt dort quasi „extraterritorial“ (Fiktion der Nichteinreise, Art. 6 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO], Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]); auch zeitweilige Verbringungen zu Behörden-, Gerichts- oder medizinischen Behandlungsterminen ändern dies grds. nicht (Art. 54 Abs. 5 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Der Antragsteller darf insofern nicht in die EU ein-, aber in einen Drittstaat jederzeit abreisen, weswegen der Aufenthalt nach dem Verständnis des Gesetzgebers grds. lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellt (BT-Drs. 21/1848, S. 94 f.). Das Grenzverfahren dauert grds. maximal zwölf Wochen (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]), wobei der Zeitraum Antragstellung, Entscheidung und Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfasst. Kann es in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, muss die Einreise gestattet und das Verfahren im Inland fortgeführt werden (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]).
Wird das Asylgrenzverfahren in der Frist negativ abgeschlossen, schließt sich – unter Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde (§ 18a Abs. 3 AsylG; Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) – ein Rückkehrgrenzverfahren an; die Rückführung findet dann direkt von der Grenze aus statt. Sie dauert ebenfalls grds. maximal zwölf (weitere) Wochen (Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]; in Krisensituationen 18 Wochen, VO (EU) 2024/1359 [Krisen-VO]), beginnend mit Abschluss des Asylgrenzverfahrens. Kann sie in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, wird auch hier die Einreise gestattet und die Rückführung vom Inland aus fortgesetzt.
b) Inlands-Asylverfahren:
Auch das Inlands-Asylverfahren beginnt mit einem Screening, das idealiter bereits an der Außengrenze erfolgt ist; so dass nicht passiert ist, wird das Screening beim Aufgriff im Inland nach unerlaubter Einreise nachgeholt (Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) und muss dort binnen drei Tagen abgeschlossen sein (Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]).
Das anschließende Inlandsverfahren wird entweder als beschleunigtes (Art. 42 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]) oder reguläres Asylverfahren (Art. 36 ff. VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]) durchgeführt. Die Wahl der Verfahrensart richtet sich iW nach der Komplexität: So führen offensichtlich unbegründete Anträge sowie solche nach Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat ebenso zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens wie Asylfolgeanträge. Die Wahl des Verfahrens und dessen inhaltliche Gestaltung obliegen indes der Richtigkeitskontrolle der Verwaltungsgerichte; aus haftrechtlicher Sicht sind daher iW folgende Besonderheiten von Bedeutung:
- Eine Aufenthaltsberechtigung und Recht auf Verbleib (Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG) entsteht nicht mehr mit Ausstellung des Ankunftsnachweises, sondern mit Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 10 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 2, 4 oder 7 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]. Dies ist grds. bei Stellung des Asylantrages der Fall. Insofern bestehen in Abweichung von der überkommenen Terminologie drei Phasen eines Asylantrages (vgl. Erwägungsgrund 27 und Art. 26 bis 28 der VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; Hoppe, ZAR 2025, 59 [59]): Erstens die Stellung des Antrages (Wunsch nach Schutz, bisher „Asylgesuch“; löst Aufenthaltsberechtigung und Recht zum Verbleib aus), zweitens dessen Registrierung (in der Erstaufnahmeeinrichtung unter Ausstellung eines Ankunftsnachweises, § 63a AsylG) und drittens dessen Einreichung (förmliche Stellung des Antrages beim BAMF unter Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung, § 63 AsylG). Das Recht zum Verbleib endet wie bisher spätestens mit bestandskräftiger Ablehnung (§ 67 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), in Fällen der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG).
- Die bisherige Trennung nach Asylfolge- und Zweitantrag (zG Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 13, 47) entfällt; es gibt künftig nur noch den (einheitlichen) Asylfolgeantrag (Art. 3 Nr. 19 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; egal, ob das vorige Asylverfahren in Deutschland oder einem anderen EU-Staat durchgeführt wurde) und eine frühere Rückkehrentscheidung bleibt, soweit das Verfahren nicht zu einer neuen Sachprüfung führt, gem. § 71 Abs. 3 AsylG weiter vollstreckbar.
- Es gibt erweiterte Residenzpflichten, insbes. gem. § 47 AsylG für Sekundärmigration. Diese werden gem. §§ 68, 68a AsylG durch Aufenthalts- und Meldeauflagen flankiert, deren Verletzung zur Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG) führen kann.
Wird der Asylantrag abgelehnt, schließt sich daran das Rückkehrverfahren an. Dieses wird iW wie bisher betrieben.
2) Übersicht GEAS-Haft-Verfahren:
Für jeden der vorgenannten Schritte gibt es Haftnormen, wobei Haft jeweils nur ultima ratio ist und die Sicherung der Verfahren vorrangig durch Freiheitsbeschränkungen zu erfolgen hat:

Es sind damit die Verfahrensschritte in GEAS durch Haft wie folgt sicherbar:
a) Screening:
Der Verfahrensschritt des Screenings darf zwar an der Außengrenze bis zu sieben Tage und im Bundesgebiet bis zu drei Tage dauern. Praktisch dürfte jedoch erwartbar sein, dass es binnen Stunden abgeschlossen wird. Zwar ist es regelmäßig mit der Verbringung an einen Überprüfungsort verbunden (§§ 14a Abs. 1, 15b Abs. 1 AufenthG); soweit der Aufenthalt dort nicht gegen den Willen der Betroffenen stattfindet, stellt er allerdings keine Freiheitsentziehung dar (§ 415 Abs. 2 FamFG). An der Außengrenze bleibt eine Abreise stets gestattet (§ 14a Abs. 1 S. 2 AufenthG), so dass dort eine Freiheitsentziehung nur ausnahmsweise vorliegen wird. Im Bundesgebiet kann sie eher vorliegen; insofern ist eine richterliche Anordnung allerdings entbehrlich, wenn die Freiheitsentziehung vrsl. vor einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung wieder beendet wird (§ 15b Abs. 1 S. 3 AufenthG).
Sollte Haft nötig werden, sehen die §§ 14a Abs. 2 S. 2, 15b Abs. 2 S. 2 AufenthG eine vorläufige Festnahmebefugnis der Behörde mit anschließender unverzüglicher Gerichtsvorführung vor. Die gerichtlich anzuordnende Haft richtet sich nach folgenden Normen:
- Ein Screening an der Außengrenze (Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) ist durch die Überprüfungshaft gem. § 14a AufenthG sicherbar. Diese ist bei Fluchtgefahr einschlägig, wobei die Ausfüllung dieses Begriffs Vermutungstatbestände normiert sind. Da die Abreise in einen Drittstaat erlaubt ist, geht es bei der Fluchtgefahr systematisch um die Verhinderung der Einreise.
- Ein Screening im Bundesgebiet (Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) ist durch die Überprüfungshaft gem. § 15b AufenthG sicherbar. Diese ist bei Fluchtgefahr einschlägig, auf deren nähere Bestimmung der Gesetzgeber verzichtet hat. Ein Rückausnahme-Tatbestand in § 15b Abs. 3 AufenthG erlaubt es, von der Haftanordnung abzusehen.
b) Asylverfahren:
Das Asylverfahren wird sowohl an der Außengrenze als auch im Inland grds. im Wege der Freiheitsbeschränkung durchgeführt, wobei auch hier die unter a) benannten Grundsätze zur Abgrenzung von der Freiheitsentziehung greifen. An der Außengrenze wird der Aufenthalt der Betroffenen durch das BAMF auf einen bestimmten Standort beschränkt (§ 18a Abs. 6 AsylG, Art. 54 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]), der nicht mit einer Einreise verbunden ist (Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Im Inland verbleibt es bei dem Grds. der Zuweisung zu bestimmten Aufnahmeeinrichtungen, die grds. auch verlassen werden dürfen.
Sollte Haft nötig werden, sieht § 69 Abs. 4 AsylG eine vorläufige Festnahmebefugnis der Behörde mit anschließender unverzüglicher Gerichtsvorführung vor. Die gerichtlich anzuordnende Haft richtet sich dann nach § 69 Abs. 1 AsylG. Sie kann aufgrund eines Katalogs von Haftgründen angeordnet werden, die von laufenden Asylgrenzverfahren bei Untertauchensgefahr über Pflichtverstöße im Zusammenhang mit dem Screening und Melde-/Aufenthaltsauflagen bis hin zu missbräuchlicher Stellung von Asylverfahren aus Haft und Gefährlichkeit reichen.
c) Rückkehrverfahren:
Für das Rückkehrverfahren an der Außengrenze sieht Art. 5 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] zwei Haftarten vor, um die Abreise bzw. Abschiebung sicherzustellen:
- Bei Fortsetzung einer bestehenden Inhaftierung (also nach angeordneter Asylverfahrenshaft) ist Haft gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] einschlägig. Sie dient iW der Einreiseverhinderung oder Durchsetzung der Abreise und ist auf zwölf Wochen beschränkt.
- Bei Neuinhaftierung (also bisher haftfreiem Asylgrenzverfahren) ist Haft gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] einschlägig. Für diese gleichfalls auf zwölf Wochen beschränkte Freiheitsentziehung bestehen verschiedene Haftgründe, die von Fluchtgefahr mit Katalog-Tatbeständen über Behinderung und Umgehung des Abschiebungsverfahrens bis hin zu Gefährlichkeit reichen.
Soweit die Frist von zwölf Wochen nicht genügt, wird die Rückführung im Inland fortgesetzt. Es kann dann nach neuem Antrag, Anhörung und (gerichtlicher) Anordnung in die „klassischen“ Haftarten (insbes. Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 AufenthG) gewechselt werden, wobei bisherige Haftzeiten im Rückkehrgrenzverfahren anzurechnen sind (§ 62 Abs. 4 AufenthG, Art. 5 Abs. 4 S. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]).
Das Rückkehrverfahren im Inland richtet sich auch iÜ nach den „klassischen“ Haftarten, insbes. der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), dem Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) und der Überstellungshaft. Die Überstellungshaft findet ihre Grundlage nun allerdings nicht mehr in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, sondern im neuen Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]. Für sie ändern sich iW zwei Punkte: Einerseits tritt neben Fluchtgefahr der neue Haftgrund des Schutzes der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung hinzu, andererseits ändert sich das Fristensystem, das nunmehr für den Vollzug eine strengere Höchstfrist von fünf Wochen (Art. 45 Abs. 3 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]) vorsieht.