Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:
- Teil 1: Überblick
- Teil 2: Überprüfungshaft (dieser Beitrag)
- Teil 3: Asylverfahrenshaft
- Teil 4: Rückkehrgrenzverfahrenshaft
- Teil 5: Überstellungshaft
- Teil 6: Muster
Die Voraussetzungen der Überprüfungshaft, mit der das Screening-Verfahren (Art. 5, 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]), gesichert werden soll (vgl. GEAS-Überblick) unterscheiden sich danach, ob ein Screening an der EU-Außengrenze oder im Inland betroffen ist.
1) Screening an der Außengrenze:
Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt in § 14a Abs. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:
a) Laufendes Screening-Verfahren:
Es muss ein laufendes, d.h. nicht beendetes Screening-Verfahren iSd Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] bestehen. D. Betr. muss also an der Außengrenze betroffen sein und darf nicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenz-Codex) erfüllen (insbes. vorhandener Reisepass, Visum oder Aufenthaltstitel, keine Ausschreibung zu Einreiseverigerung, etc.). Die Überprüfung findet gem. § 14a Abs. 1 S. 1 AufenthG im Transitbereich, einer Einrichtung auf dem Hafen- oder Flughafengelände, im Umfeld einer Grenzübergangsstelle oder sonst im Bundesgebiet statt. Das Verbringen dorthin stellt keine Einreise dar (§ 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG) und das Sicheitsniveau dieser Einrichtungen gleicht auch nicht einer Haftanstalt (BT-Drs. 21/1848, S. 129). Unerheblich ist, ob ein Asylantrag gestellt wurde, weil grds. jeder nicht-Einreiseberechtigte dem Screening unterzogen wird.
b) Haftgrund Fluchtgefahr:
Es muss der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen. Da die Abreise jederzeit möglich ist (§ 14a Abs. 1 S. 2 AufenthG), wird Fluchtgefahr grds. mit Blick auf ein Untertauchen im Bundesgebiet zu beurteilen sein. Dass nach Art. 6 S. 1 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] aber allgemein die Einreise „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ zu unterbinden ist, spricht dafür, dass Fluchtgefahr auch mit Blick auf ein Untertauchens im Gebiet anderer Mitgliedsstaaten gegeben sein kann; die Abreise-Möglichkeit wird daher grds. nur bzgl. Drittstaaten bestehen. Fluchtgefahr wird gem. § 14a Abs. 2 S. 1 AufenthG widerleglich vermutet, wenn d. Betr.
- Var. 1: ausdrücklich erklärt hat, sich der Überprüfung entziehen zu wollen: Diese Variante wird ähnlich wie die Erklärung der Entziehung iSd § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG zu beurteilen sein. Erforderlich wird daher eine Erklärung dahingehend sein, sich für eine Überprüfung nicht zur Verfügung zu halten. Dies wird ggf., wie zu Abs. 3a Nr. 6, auch konkludent durch zB Gewaltanwendung möglich sein (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 77 mwN).
- Var. 2: eine Flucht schon vorbereitet hat: Dieser Tatbestand wird konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erfordern, die eine Förderung späterer Flucht begründen. Denkbar wäre zB das Mitführen von gefälschten Dokumenten oder Geldbeträgen. Ob Fälschungen einen Bezug zum Asylverfahren oder einem Untertauchen haben, wird ggf. danach zu bewerten sein, ob sie eine Anerkennung ermöglichen sollen (dann: eher kein Flucht-Bezug) oder eine Einreise mit folgendem Leben in der Illegalität (dann: Flucht-Bezug).
- Var. 3: zu einer Flucht unmittelbar angesetzt hat: Dies wird zB durch Wegrennen oder körperlichen Widerstand zur Überwindung einer Einreisebarriere denkbar sein.
c) Haftdauer und Haftvollzug:
Die Haftdauer wird auf die vrsl. Dauer bis zum Abschluss des Screening-Verfahrens beschränkt sein. Da Haft so kurz wie möglich zu halten ist (§ 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm § 69 Abs. 2 S. 4 AsylG), muss diese mithilfe des behördlichen Vortrags iWd Amtsermittlung (§ 26 FamFG) prognostiziert werden. Dabei wird eine ggf. im Einzelnen ungewisse Prognose eine Haftanordnung nicht hindern, weil durchaus denkbar ist, dass ein Screening-Verfahren ohne Erfolg nach Ablauf der – durch Haft nicht zu überschreitenden – Maximaldauer von sieben Tagen (Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) beendet werden muss; dies ist gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sogar ein eigener Haftgrund für die Asylverfahrenshaft.
Der Haftvollzug muss gem. § 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm §§ 70 f. AsylG dem Trennungsgebot entsprechen, also in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 AsylG). Für weitere Einzelheiten vgl. den Beitrag zur Asylverfahrenshaft).
d) Ermessen:
Dem Wortlaut der Norm nach („darf“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot (§ 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm § 69 Abs. 2 S. 4 AsylG) und die mit der Überprüfung bezweckte Kontrolle, Verfahrenssteuerung und Gefahrenabwehr abzuwägen.
2) Screening im Bundesgebiet:
Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt in § 15b Abs. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:
a) Laufendes Screening-Verfahren:
Es muss ein laufendes, d.h. nicht beendetes Screening-Verfahren iSd Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] bestehen. D. Betr. muss also illegal im Bundesgebiet aufhältlich, unerlaubt aus einem Drittstaat eingereist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einem Screening unterzogen worden sein. Die Überprüfung findet gem. § 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG direkt oder an einem für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort statt, zB einer nahegelegenen Polizei-Dienststelle (BT-Drs. 21/1848, S. 132). Unerheblich ist auch hier, ob ein Asylantrag gestellt wurde, weil grds. jeder nicht-Einreiseberechtigte dem Screening unterzogen wird.
b) Haftgrund Fluchtgefahr:
Es muss der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen. Kriterien zur Ausfüllung dieses Begriffes hat der Gesetzgeber, anders als in § 14a AufenthG, nicht normiert. Damit wird haftgerichtlich die nötige Gefahr des Untertauchens im Bundesgebiet, wie zB in § 112 StPO, nach eigener Überzeugung festzustellen sein.
Diese Regelungstechnik stellt die Unionsrechtskonformität der Norm ernsthaft in Frage. Denn Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] erlaubt die Inhaftierung bei „Fluchtgefahr“. Insofern bedarf es sowohl für Asylantragsteller (Art. 2 Nr. 11 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] iVm Erwägungsgrund 11 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) als auch für sonstige Fälle (Art. 3 Nr. 7 RiL 2008/115/EG [Rückführungs-RiL] iVm Art. 8 Abs. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) „gesetzlich festgelegter Kriterien“ zur Bestimmung der Fluchtgefahr. Entsprechende Kriterien fehlen in § 15b AufenthG. Dies spricht für einen Verstoß gegen Unionsrecht (Stahmann in Jahrbuch für MigR 2025/2026, im Erscheinen; vgl. die parallele Einschränkung der Haftgründe bei der Überstellungshaft in Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 17) mit der Folge der Unanwendbarkeit dieses Haftgrundes.
c) Rückausnahme für Haftanordnung:
Auch bei nicht abgeschlossenem Screening-Verfahren ist gem. § 15b Abs. 3 AufenthG von einer Inhaftierung (zwingend) abzusehen, wenn die Haft für die Durchführung des Screenings nicht mehr erforderlich ist. Dies ist nach den Nrn. 1 bis 5 der Fall, wenn kumulativ:
- die Identität verifiziert oder festgestellt ist (Nr. 1),
- die biometrischen Daten erfasst sind (Nr. 2),
- die Sicherheitskontrolle abgeschlossen ist (Nr. 3),
- Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu ergreifen sind (Nr. 4) und
- keine Rückführung in den Herkunftsstaat aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Überstellung in den zuständigen Asylstaat (Nr. 5) durchzuführen ist; dies dürfte insbes. in Fällen des Aufgriffs nach Schleusung und Stellung eines Asylerstantrages der Fall sein.
d) Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen:
Für Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen gilt das oben zu § 14a AufenthG Ausgeführte entsprechend (mit der Maßgabe, dass das Screening-Verfahren im Bundesgebiet auf drei statt sieben Tage begrenzt ist, Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]); auch § 15b Abs. 2 S. 3 AufenthG verweist auf die §§ 69 Abs. 2 S. 1 und S. 4, 70 f. AsylG).