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GEAS (Teil 3): Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die Asylverfahrenshaft, mit der das Asylverfahren gesichert werden soll, ist sowohl im Grenzverfahren, also auch im Inland (vgl. GEAS-Überblick) anwendbar. Die Befugnisnorm liegt in § 69 AsylG. Zuständig für die Beantragung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 69 Abs. 3 AsylG). Die Voraussetzungen der Haft dürften Folgende sein:

1) Laufendes Asylverfahren:

Es muss ein laufendes Asylverfahren bestehen. Dieses beginnt mit Stellung des Asylantrages (Art. 26 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Dafür muss d. Betr. den Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, äußern. Die Form ist irrelevant, Fachbegriffe wie „Asyl“ müssen nicht verwendet werden. Ausschlaggebend ist die Angabe, bei Rückkehr verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erhalten (Erwägungsgrund 27 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Das sicherungsfähige Verfahren endet mit Bestandskraft der Entscheidung, denn § 69 AsylG setzt Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] um (BT-Drs. 21/1848, S. 117), der den Begriff des „Antragstellers“ in Art. 2 Nr. 2 bis zur Bestandskraft definiert. Weder § 69 AsylG, noch die Richtlinie differenzieren zwischen Erst- und Folgeantrag, so dass alle Fälle erfasst sind.

2) Haftgrund:

Es muss ein Haftgrund vorliegen. Dieser muss sich aus § 69 Nr. 1 bis Nr. 5 AsylG ergeben, wobei der Katalog wg. des zwingenden Verweises auf konkrete nationale Regelungen in Art. 10 Abs. 4 UAbs 2 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] abschließenden Charakter hat:

a) ID/StAng-Feststellung (Nr. 1):

Fehlende Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit im Grenz- oder Inlands-Screening-Verfahren bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine Entziehung durch ein Untertauchen. Der Haftgrund setzt damit dreierlei voraus:

  • Erstens muss das Screening-Verfahren für mindestens einen dieser beiden Aspekte nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.
  • Dies muss zweitens d. Betr. zu vertreten haben, was insbes. bei Unterdrückung von Urkunden, Vorgeben einer falschen Identität oder unzureichenden Angaben denkbar ist. Die Haft steht damit im Kontext der Durchsetzung der materiell-rechtlichen Befugnisse für erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 16 AsylG.
  • Es müssen drittens konkrete Anhaltspunkte – also Tatsachen, keine Vermutungen – dafür vorliegen, dass sich d. Betr. der Nachholung der Feststellungen durch Untertauchen entziehen wird. Denkbar ist dies zB durch entsprechende Äußerungen oder konkrete Vorbereitungen. Auffällig ist, dass der Gesetzgeber die der Fluchtgefahr mindestens sehr ähnliche Gefahr des Untertauchens normiert hat. Ein Unionsrechtsverstoß wg. fehlender gesetzlich festgelegter Kriterien zur Ausfüllung der Untertauchensgefahr (vgl. noch eingehend b) [dritter Punkt]) liegt darin aber nicht: Der Haftgrund folgt den Vorgaben des Art. 10 Abs. 4 lit. a RiL (EU) 2024/1436 [Aufnahme-RiL], der die Notwendigkeit der ID/StAng-Klärung ausreichen lässt, aber keine „Fluchtgefahr“ erfordert. Mit der zusätzlichen Untertauchensgefahr schränkt der Gesetzgeber also den unionsrechtlich sogar weiteren Haftgrund nationalrechtlich ein. Für einen solchen nicht unions-, sondern rein nationalrechtlichen Begriff des „Untertauchens“ erfordert die RiL aber keine Kriterien.

b) Verletzung von Aufenthalts-/Meldeauflagen (Nr. 2):

Verletzung von Aufenthalts- und Meldeauflagen bei fortbestehender Fluchtgefahr. Der Haftgrund setzt damit dreierlei voraus:

  • Erstens die Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung auf den Ort der Aufnahmeeinrichtung (§§ 68 Abs. 1 S. 1, 68a Abs. 1 S. 1 AsylG) oder eine Meldeauflage (§§ 68 Abs. 6 S. 1, 68a Abs. 3 S. 1 AsylG) voraus. Dabei betrifft § 68 AsylG Aufnahmeeinrichtungen für Sekundärmigration, § 68a AsylG sonstige Aufnahmeeinrichtungen. Die Anordnung muss (aufgrund des Wortlautes in § 69 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: „weiterhin Fluchtgefahr“) zumindest auch aufgrund von Fluchtgefahr erfolgt sein (und nicht, wie die §§ 68 f. AsylG es auch erlauben, lediglich aus anderen Gründen). Wie bei § 62 Abs. 3b Nr. 6 AufenthG, werden diese Anordnungen ohne inhaltliche Prüfung zugrunde zu legen sein (vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 97); bei offensichtlicher Unrichtigkeit werden sie aber unbeachtlich sein (Kaniess aaO Kap. 1 Rn. 9).
  • Zweitens muss die d. Betr. diese Anordnung verletzt haben (Wortlaut: „nicht nachgekommen ist“); es muss also mindestens ein Verstoß vorliegen.
  • Drittens muss weiterhin Fluchtgefahr bestehen. Da der aktuelle Zeitpunkt („weiterhin“) zu beurteilen ist, kommt es nicht auf die behördliche Einschätzung bei Bescheid-Erlass, sondern eine eigene Feststellung des Haftgerichtes an.
    • Für Fälle der Sekundärmigration (§ 68 AsylG) wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet (§ 68 Abs. 2 S. 1 AsylG). Dabei setzt eine Widerlegung voraus, dass d. Betr. glaubhaft macht, dass eine Flucht auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen „auszuschließen“ ist. Praktisch wird Flucht auch bei Bestehen gewichtiger Gründe kaum je sicher auszuschließen sein, aber im Rahmen der gerichtlichen Würdigung hinreichend unwahrscheinlich sein können; dies insbes. dann, wenn es ein singulärer Verstoß geblieben ist.
    • Für Fälle sonstiger Aufnahmeeinrichtungen (§ 68a AsylG) gibt es keine Regelung für die Beurteilung der Fluchtgefahr. Diese müsste das nationale Recht aber normieren, weil Art. 2 Nr. 11 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] objektive, im nationalen Recht festgelegte Kriterien erfordert. Während eine umgekehrte Vermutung in § 68 AsylG noch zulässig sein könnte (aA Stahmann in Jahrbuch für MigR 2025/2026, im Erscheinen), spricht das gänzliche Fehlen bei § 68a AsylG für einen Verstoß gegen Unionsrecht (vgl. die parallele Einschränkung der Haftgründe bei der Überstellungshaft in Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 17) mit der Folge der Unanwendbarkeit des Haftgrundes in diesen Fällen.

c) Laufendes Asylgrenzverfahren (Nr. 3):

Laufendes Asylgrenzverfahren bei Gefahr des Untertauchens. Der Haftgrund setzt damit zweierlei voraus:

  • Erstens muss ein Asylgrenzverfahren bestehen (vgl. GEAS-Überblick).
  • Zweitens müssen konkrete Anhaltspunkte – also Tatsachen, keine Vermutungen – dafür bestehen, dass d. Betr. untertaucht und dadurch die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vereitelt. Auch insofern ist das „Untertauchen“ unionsrechtlich unschädlich (vgl. oben a) und Art. 10 Abs. 4 lit. d RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL]). Da Schutzzweck des Grenzverfahrens die Verhinderung der Einreise in einen Mitgliedsstaat ist, dürfte es nur auf ein Untertauchen ins Bundesgebiet (oder in einen anderen Mitgliedsstaat) ankommen. Mit einer Abreise in einen Drittstaat könnte sich d. Betr. zwar dem Asylverfahren auch entziehen und der Gesetzgeber wollte über den Haftgrund Nr. 3 pauschal „die Anwesenheit“ (BT-Drs. 21/1848, S. 118) des Asylbewerbers sichern; da das Verfahren aber bei Abreise beendet werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; sog. „stillschweigende Rücknahme“) und der Schutzzweck in diesen Fällen nicht berührt ist, dürfte Haft zur Sicherung des Verfahrensabschlusses bei einer solchen Gefahr nicht erforderlich sein.

d) Missbräuchlicher Antrag aus Abschiebungshaft (Nr. 4):

Haft zur Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung und Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages. Der Haftgrund setzt damit zweierlei voraus:

  • Erstens muss sich d. Betr. in Haft aufgrund eines Rückkehrverfahrens befinden; insbes. kommen damit die Haftarten der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) oder Überstellungshaft (ehemals Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, nunmehr 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]) in Betracht. Wie auch bisher bei § 14 Abs. 3 AsylG wird es auf gerichtlich angeordnete Haft ankommen, nicht einen etwaig vorgelagerten behördlichen Gewahrsam (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 17 mwN).
  • Zweitens muss d. Betr. einen missbräuchlichen Asylantrag stellen, also einen solchen, bei dem auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass er dazu dient, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Dies kann nach HS 2 der Norm insbes. angenommen werden, wenn d. Betr. bereits Zugang zum Asylsystem hatte (also der gestellte Antrag ein Folgeantrag nach rechtskräftiger negativer Entscheidung oder einer Rücknahme ist). Denkbar ist aber auch, diesen Schluss aus der Zeitabfolge (zB Stellung des Antrages erst kurz vor der Abschiebung) oder der inhaltlichen Begründung (zB Blanko-Antrag ohne Begründung) zu ziehen.
  • Der Anwendungsbereich dieses Haftgrundes dürfte gering sein. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG darf die Rückkehr-Haft ohnehin im Falle einer aus Haft (oder vorgehendem Gewahrsam) erfolgenden Antragstellung aufrecht erhalten bleiben. Dass gleichwohl in dieser Konstellation mit neuem Antrag, Anhörung und Entscheidung von einer bestehenden Haft in eine neue Haftnorm gewechselt würde, liegt eher fern.

e) Erhebliche Gefahr (Nr. 5):

Der letzte Hafgrund ist einschlägig, wenn von d. Betr. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Die Regelung, mit der der Gesetzgeber an das Bayerische Polizeirecht anknüpfen wollte (BT-Drs. 21/1848, S. 118), entspricht wörtlich dem Indiztatbestand der Sicherungshaft in § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG, so dass auf die dortigen Voraussetzungen zurückgegriffen werden kann (zG eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 86 ff.).

3) Haftdauer und Prognose:

Die Haftdauer ist im Gesetz nur für den Fall des Haftgrundes der erheblichen Gefahr (Nr. 5) geregelt und dort auf einen Monat zzgl. Verlängerung bis zu einer maximalen Gesamtdauer von zwei Monaten begrenzt (§ 69 Abs. 1 S. 2 AsylG). Im Übrigen fehlt eine Regelung. Dieser aus Sicht der Wesentlichkeitstheorie mindestens enorm befremdliche Befund führt dazu, dass Haft bei Gefahr begrenzt ist, in allen anderen Fällen aber grds. unbeschränkt möglich ist.

Praktisch wird sie in jedem Falle auf die vrsl. Dauer bis zum (bestandskräftigen) Abschluss des Asylverfahrens beschränkt sein. Da Haft so kurz wie möglich zu halten ist (§ 69 Abs. 2 S. 4 AsylG), muss diese mithilfe des behördlichen Vortrags iWd Amtsermittlung (§ 26 FamFG) prognostiziert werden.

  • Erforderlich wird also behördlicherseits sein, anhand konkreter Angaben darzulegen, wann mit einer Entscheidung des Bundesamtes zu rechnen und wann diese vrsl. bestandskräftig sein wird. Denkbar erscheint, von vornherein einen Zeitablauf mit möglichem Rechtsmittelverfahren einzurechnen, denn die Haft dient dem Verfahren bis zum (bestandskräftigen) Abschluss (s.o. 1)); insbes. in Asylgrenzverfahren ist die Gesamtzeit auf 12 Wochen inkl. Rechtsmittelverfahren begrenzt (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Grds. denkbar erscheint sowohl, dies entweder von vornherein einzuberechnen und bei Nichtbeschreitung des Rechtsweges die Haft anschließend aufzuheben (Haftaufhebungsverfahren gem. § 426 FamFG; dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 185 ff.) oder die Haft zunächst kürzer zu fassen und bei Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend zu verlängern (Haftverlängerungsverfahren gem. § 425 Abs. 3 FamFG, dazu Kaniess aaO Rn. 169 ff.).
  • Dient die Haft der Sicherung des Asylverfahrens, läge nahe, dass sie dieses grds. fördern muss. Dieser Zusammenhang ist jedoch nicht selbsterklärend, denn die Anwesenheit d. Betr. ist für einen Abschluss des Asylverfahrens nicht zwingend erforderlich; auch iFd Untertauchen kann es grds. abgeschlossen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; sog. „stillschweigende Rücknahme“) und eine fehlende Mitwirkung d. Betr. hindert eine Sachentscheidung auch im Übrigen – abseits von zB der Passersatzbeschaffung – nicht zwangsläufig (Art. 41 Abs. 1 VO VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Dies zeigt, dass es § 69 AsylG offenbar um den Zweck der Sicherung der Anwesenheitd. Betr. im Asylverfahren geht. Auch Art. 10 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL], auf dem die nationale Haftnorm basiert, definiert den Zweck der Inhaftierung nicht selbst oder gar anders, sondern sieht Haft so lange vor, wie die Haftgründe fortbestehen (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1) und das Verwaltungsverfahren sorgfältig (lies: zügig) vorangetrieben wird (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2). Dies zugrunde gelegt, funktioniert § 69 AsylG strukturell wie § 112 StPO und soll sicherstellen, dass sich d. Betr. dem Verfahren durch Anwesenheit stellt. Dieser Zweck ist damit Bezugspunkt. Insofern ist die Haft gem. § 69 Abs. 2 S. 1 AsylG unzulässig, wenn sie „als Mittel der Zweckerreichung nicht geeignet“ ist oder der Zweck „durch ein milderes Mittel erreicht werden kann“ wie zB eine Kaution (§ 69 Abs. 2 S. 2 f. AsylG unter ausdrücklichem Verweis auf § 116a StPO); alternativ wird auch eine Haftverschonung unter gerichtlichen Meldeauflagen (§ 424 Abs. 1 S. 4 FamFG; dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 199 ff.) in Betracht kommen. Eine frühere Beendigung der Haft wird allerdings in Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen müssen, wenn die ID/StAng-Feststellung nachgeholt wurde und kein weiterer Haftgrund vorliegt.

Eine Verlängerung der Haft ist – soweit das Asylverfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Beschleunigung betrieben wird (§ 69 Abs. 2 S. 5 AsylG) – bei Verzögerungen möglich; dies aber nur, soweit diese Verzögerungen d. Betr. zuzurechnen sind (§ 69 Abs. 2 S. 6 AsylG).

4) Haftvollzug:

Der Haftvollzug muss gem. § 70 AsylG dem Trennungsgebot entsprechen, also in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 AsylG). Auch im Übrigen entspricht das Vollzugsregime demjenigen der klassischen Abschiebungshaft (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 164 ff.); insbes. wird also auch hier Haft abzulehnen sein, wenn ein unionsrechtskonformer Haftvollzug nicht absehbar ist (Kaniess aaO Rn. 165 mwN).

Weitere Einschränkungen bestehen für besondere Bedürfnisse, insbes. bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen (§ 70a Abs. 2 AsylG). Für Minderjährige darf Haft nur als ultima ratio verhängt werden (§ 70a Abs. 3 AsylG).

5) Ermessen:

Dem Wortlaut der Norm nach („darf“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot und die Sicherung der Verfügbarkeit d. Betr. für das Asylverfahren abzuwägen.

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