Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:
- Teil 1: Überblick
- Teil 2: Überprüfungshaft
- Teil 3: Asylverfahrenshaft
- Teil 4: Rückkehrgrenzverfahrenshaft (dieser Beitrag)
- Teil 5: Überstellungshaft
- Teil 6: Muster
Die Rückkehrgrenzverfahrenshaft, mit der das Rückkehrgrenzverfahren (Art. 4 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) gesichert werden soll (vgl. GEAS-Überblick), betrifft den Vollzug der Abreise nach einem durchlaufenen Asylgrenzverfahren mit negativem Ausgang. Die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob d. Betr. bereits zum Zeitpunkt des Übergangs von Asyl- in Rückkehrverfahren inhaftiert war (Asylverfahrenshaft, § 69 AsylG) oder eine Neuinhaftierung beabsichtigt ist.
In der Sache ist die Rückkehrgrenzverfahrenshaft eine Art (unionsrechtlicher) Spezialfall der Zurückweisungshaft des § 15 Abs. 5 AufenthG. Stellt d. Betr. an der Grenze keinen Asylantrag, wird er zurückgewiesen bzw. ihm die Einreise verweigert und dies ggf. mit der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG gesichert (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap 8 passim). Stellt er einen Asylantrag und wird darüber im Grenzverfahren entschieden, wird ihm bei negativer Entscheidung die Einreise verweigert und dies ggf. mit der Rückkehrgrenzverfahrenshaft gesichert.
Für die Beantragung der Haft ist gem. § 70b Abs. 3 AsylG die Grenzbehörde (Bundespolizei) zuständig.
a) Bestehende Inhaftierung (Art. 5 Abs. 2):
Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt bei Fortsetzung einer bestehenden Inhaftierung (mit neuem Antrag, Anhörung und Entscheidung) in Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:
aa) Ablehnung und Einreiseverweigerung:
Ist das Asylgrenzverfahren abgeschlossen, ergehen im Negativ-Fall bis zu drei Entscheidungen: Erstens eine Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF (§ 18a Abs. 1 AsylG), zweitens eine Einreiseverweigerung durch die Grenzbehörde (Bundespolizei) (§ 18a Abs. 2 S. 1 AsylG) und drittens, in bestimmten Fällen, eine (vorsorgliche) Abschiebungsandrohung für den Fall der Einreise durch das BAMF (§ 18a Abs. 2 S. 2 AsylG). Alle diese Entscheidungen werden, wie schon bisher im Flughafenverfahren, gemeinsam zugestellt (§ 18a Abs. 3 S. 1 AsylG).
Da die Einreiseverweigerung gerade die (unerlaubte) Einreise verhindern will, gibt es logisch keine (vollziehbare) Ausreisepflicht; denn d. Betr. ist gerade noch nicht eingereist. Wie bei der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG wird sie daher auch bei der Rückkehrgrenzverfahrenshaft nicht haftgerichtlicher Prüfungsmaßstab sein (vgl. zur Zurückweisungshaft Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 8 Rn. 7; BGH Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 81/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 12.4.2018 – V ZB 164/16 – juris-Rn. 9).
Entscheidend wird damit erstens sein, dass eine Einreiseverweigerung (nebst wirksamer Zustellung, § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG) ergangen ist; diese ist die Rückkehrentscheidung (vgl. zur Zurückweisungshaft BGH Beschl. v. 15.12.2020 – XIII ZB 133/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 81/19 – juris-Rn. 12 u. 14). Dass der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] voraussetzt, dass d. Betr. „nicht mehr zum Verbleib berechtigt“ ist, spricht dafür, zweitens auch das Ergehen (nebst wirksamer Zustellung, § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG) der Ablehnung des Asylantrages zum Prüfungsmaßstab zu erheben; dies unterscheidet und grenzt die Rückkehrgrenzverfahrenshaft als Spezialgesetz vom Haftregime der Zurückweisungshaft und des Transitgewahrsams ab, die eine solche Prüfung nicht erfordern (Kaniess aaO Rn. 6 mwN).
Beide Entscheidungen sind sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO); eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylG). Die Frist zur Einlegung und Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Eilantrages beträgt eine Woche (§ 18a Abs. 4 S. 1 AsylG); bei fristgemäßer Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der (ablehnenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vollzogen werden (§ 18a Abs. 4 S. 8 AsylG). In diesen Fällen wird daher nur eine einstweilige Haftentscheidung in Betracht kommen.
bb) Haftgrund:
Der Haftgrund folgt direkt aus Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Er besteht, wenn Haft erforderlich ist, um:
- Var. 1: die „Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern“: Dieser Haftgrund setzt damit voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass d. Betr. einzureisen versucht. Denkbar ist dies inbes. durch entsprechende Äußerungen, tatsächliches Bemühen um Verlassen des Grenzbereiches in Richtung Inland oder dazu passende Vorbereitungshandlungen wie das Verschaffen von Werkzeugen etc. Insofern entspricht das Erfordernis ungefähr der Gefahr des Untertauchens in der Asylverfahrenshaft gem. § 69 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, an die sich diese Haft anschließt.
- Var. 2: die „Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen“: Dieser Haftgrund beschreibt verschiedene zeitliche Phasen des Rückführungsverfahrens, so dass eine Differenzierung nicht geboten sein dürfte. DieRückkehrvorbereitung wird iW Fragen wie zB zur Passersatzbeschaffung oder Flugbuchung erfassen, während die Durchführung des Abschiebungsverfahrens den Zeitabschnitt des tatsächlichen Vollzuges betrifft. Die Gesamtzeitspanne dürfte damit dem entsprechen, was in der „klassischen“ nationalen Abschiebungshaft die Prognose der Durchführbarkeit (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 114 ff.) ist. Erforderlich wird die Haft hierfür sein, wenn d. Betr. sich sonst nicht hinreichend für das Verfahren zur Verfügung hält, zB durch Untertauchen ins Inland (Überschneidung mit Var. 1), aber auch in (zB weitläufigen) Grenzaufenthalts-Stellen (zB Verbergen in anderem Zimmer, Identitätstäuschungen).
cc) Haftdauer:
Die Haftdauer ist auf zwölf Wochen begrenzt (Art. 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) und muss innerhalb dieses Zeitraums gem. Art. 5 Abs. 4 S. 1 so kurz wie möglich gehalten werden. Behördlicherseits muss während der Haftzeit das in derselben Vorschrift normierte Beschleunigungsgebot gewahrt bleiben.
Es muss nach Art. 5 Abs. 4 S. 1 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehen, was dem Erfordernis der positiven Prognose der Durchführbarkeit in der Haftzeit im „klassischen“ nationalen Haftrecht entspricht. Ein Hinreichen im unionsrechtlichen Sinne wird gegeben sein, wenn „tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung“ (vgl. EuGH Urt. v. 05.06.2014 – C-146/14 PPU – juris-Rn. 60) vorliegt, was jedenfalls bei überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ggf. aber auch schon darunter einschlägig sein kann. Ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit dürfte nicht gefordert sein, denn schon Art. 5 Abs. 4 S. 2 letzter HS VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] sieht vor, dass im Falle des Scheiterns der Abschiebung in der zwölf-Wochen-Frist unter Anrechnung der bisherigen Haftzeit in das nationale Haftregime (lies: Sicherungshaft, § 62 Abs. 3 AufenthG; nach neuem Antrag, Anhörung und Anordnung) übergegangen werden kann.
dd) Haftvollzug:
Der Haftvollzug wird nach Art. 16 Abs. 1 RiL (EU) 2008/115/EG [Rückführungs-RiL] dem Trennungsgebot entsprechen müssen.
ee) Ermessen:
Dem Wortlaut der Norm nach („können“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot und die Sicherung der Verfügbarkeit d. Betr. für die Abschiebung abzuwägen.
b) Neuinhaftierung (At. 5 Abs. 3):
Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt im Falle der Neuinhaftierung in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:
aa) Ablehnung und Einreiseverweigerung:
Diese Voraussetzung entspricht dem oben Ausgeführten.
bb) Haftgrund:
An Haftgründen stellt Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] mehrere auf, die teils direkt aus der Norm, teils aus einem Verweis in das nationale Recht folgen:
(1) Nationale Haftgründe (Fluchtgefahr, Var. 1):
Ein Haftgrund liegt gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] vor, wenn Fluchtgefahr besteht. Dies diesen Begriff mit nationalen Kriterien ausfüllende Regelung ist § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG. Die Norm sieht Fluchtgefahr in folgenden Fällen vor:
- Einreise entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG): Entscheidend wird ein wirksames, nicht notwendig rechtmäßiges Verbot sein (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 68). Inhaltlich wird die Norm ihrer eigentlichen Konzeption gemäß nicht erfüllt sein können, weil sie eine verbotswidrige Einreise voraussetzt, d. Betr. im Grenzverfahren aber gerade noch nicht eingereist ist. Soweit die Norm bei diesem Verständnis trotz des Verweises keinerlei denkbaren Anwendungsbereich hätte, spricht Einiges dafür, den Verweis der „entsprechend(en)“ Anwendbarkeit in § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iSe Gefahr der verbotswidrigen Einreise zu verstehen. Diese Auslegungsfrage ist iFd Rückkehrgrenzverfahrenshaft anders gelagert als das Parallelproblem zur Anwendung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bei der Überstellungshaft (dazu Kaniess aaO Kap. 6 Rn. 20), bei der bei wortlautgemäßer Anwendung sehr wohl ein (wenn auch seltener) Anwendungsfall verbleibt.
- Die Vermutungstatbestände des § 62 Abs. 3a AufenthG (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3a AufenthG) gelten entsprechend. Aus dem Katalog dürfte – wie bei der Überstellungshaft – Abs. 3a Nr. 5 ausscheiden, der der unionsrechtlich geforderten Bestimmtheit nicht genügt (vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 20). Der Fall des Abs. 3a Nr. 3 dürfte mangels Ablaufs einer Ausreisefrist (selbst bei Verständnis als Abreisefrist) praktisch nicht erfüllt sein; die Diskussion zu einer möglichen „entsprechenden“ Anwendung (Kaniess aaO) erübrigt sich, weil Fälle des Untertauchens, zB durch Zimmerwechsel in der Unterkunft (Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 63), ohnehin über die „Umgehung oder Behinderung“ iSd Haftgrundes der Var. 2 (s.u. (2)) erfassbar sind.
- Die Indiztatbestände des Art. § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 4 AufenthG (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 4 AufenthG) gelten entsprechend. Auch aus diesem Katalog dürfte – wie bei der Überstellungshaft – die Anwendung des Abs. 3b Nr. 3 als Generalklausel ausscheiden (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 21); entsprechende (und darüber hinausgehende) Fälle dürften aber regelmäßig über den Haftgrund der Var. 3 (s.u. (2)) erfassbar sein.
- Zudem wird Fluchtgefahr gem. § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylG widerleglich vermutet, wenn d. Betr. einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat. Dieser Tatbestand entspricht iW demjenigen des § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG in der Überstellungshaft (dazu eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 23 ff.); die dort geforderten Umstände, die auf fehlende Rückkehrbereitschaft schließen lassen, sind in § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht vorausgesetzt. Der Haftgrund ist damit einfacher zu erfüllen.
- Schließlich wird Fluchtgefahr gem. § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylG widerleglich vermutet, wenn d. Betr. zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und den Staat wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten. Dieser Tatbestand entspricht demjenigen des § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 2 AufenthG in der Überstellungshaft (dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 27 f.).
(2) Unionsrechtliche Haftgründe (Var. 2 und 3):
Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] stellt darüber hinaus neben Fluchtgefahr (Var. 1) zwei weitere Haftgründe auf, die allein unionsrechtlich geregelt sind:
- Var. 2: Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens. In seinem inhaltlichen Bezugspunkt entspricht dieser Tatbestand dem oben zu Art. 5 Abs. 2 Ausgeführten. Eine Umgehung oder Behinderung wird ein konkret störendes Einwirken auf die behördlichen Maßnahmen oder Untertauchen, nicht lediglich eine passive Nichtmitwirkung umfassen. Denn auch wenn ein Unterlassen „behindern“ kann, spricht der Wortlaut eher für aktives Tun und der systematische Kontext zur „Fluchtgefahr“ spricht für eine entsprechende Vergleichbarkeit (Fluchtgefahr-Tatbestände des Unterlassens sind idR erst nach entsprechender Belehrung und Aufforderung erfüllbar). Dabei dürfte es aber Überschneidungen mit dem Katalog des § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3a und Abs. 3b AufenthG geben. Insbes. scheint denkbar, Fälle bereits einmal erfolgter Vereitelung eines Abschiebungsversuchs, die dem nicht anwendbaren (s.o.) Abs. 3a Nr. 5 unterfallen würden, über diesen Haftgrund zu erfassen.
- Var. 3: Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit. Der Begriff der öffentliche Sicherheit dürfte der klassisch polizeirechtlichen Definition nach die Integrität der Rechtsordnung, den Schutz des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie Individualrechtsgüter umfassen. Die öffentlichen Ordnung wird aber angesichts der EuGH-Rspr. hierzu nicht polizeirechtlich iSv Sozialnormen zu verstehen sein; vielmehr dürfte sie originär unionsrechtlich dahingehend auszulegen sein, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH Urt. v. 24.6.2015 – C‑373/13 – Rn. 79). Die nationale Sicherheit dürfte iW Terrorgefahren erfassen. Damit lassen sich über den Haftgrund der Var. 3 insbes. auch die Gefahren erfassen, die über den nicht anwendbaren (s.o.) Abs. 3b Nr. 3 sonst herausfielen, wie zB (angedrohte) Femizide. Zur Gefahrenprognose vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 86 ff. Insbes. erscheint denkbar, die Grundinteressen der Gesellschaft auf zB Sicherheit auch bei zB Hissen von IS-Flaggen etc. für betroffen zu halten.
cc) Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen:
Für Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen gilt das oben Ausgeführte entsprechend.