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GEAS (Teil 5): Überstellungshaft (Art. 44 Abs. 2 AMM-VO)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die bisher in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO geregelte Überstellungshaft bleibt sowohl in Zielrichtung als auch den Haftvoraussetzungen in wesentlichen Aspekten gleich, auch wenn sie nun auf Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [Asyl- und Migrations-Management-VO, AMM-VO] folgt. Insofern wird auf die bestehenden Ausführungen hierzu verwiesen (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 passim).

Anders, als das übrige GEAS-System, tritt das geänderte Haftregime der Überstellungshaft erst zum 01.07.2026 in Kraft (Art. 85 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Entsprechend wird die Dublin-III-VO auch erst zu diesem Datum aufgehoben (Art. 83 UAbs. 1 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Eine Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] normiert die Fortgeltung der bisherigen Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung in Altverfahren (Registrierung des Asylantrages vor dem 01.07.2026).

Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber der bisherigen Überstellungshaft dargestellt:

1) Haftgründe:

Der auch von der neuen Haftnorm verwendete Haftgrund der Fluchtgefahr gem. Art. 44 Abs. 2, 2 Abs. 18 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] – die nun nicht mehr „erheblich“ sein muss – wird weiterhin im nationalen Recht durch § 2 Abs. 14 AufenthG ausgefüllt. Die dortigen Verweise in Satz 1 und originären Indiz-Tatbestände in Satz 2 bleiben inhaltlich unverändert (vgl. inhaltlich eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 16 ff., bes. 19 ff.).

Neben Fluchtgefahr tritt nunmehr gleichberechtigt als Haftgrund eine Haft, die „zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich“ ist. Dabei dürfte die nationale Sicherheit iW Terrorgefahren erfassen. Die öffentliche Ordnung wird angesichts der EuGH-Rspr. zu diesem Begriff nicht polizeirechtlich iSv Sozialnormen zu verstehen sein; vielmehr dürfte sie originär unionsrechtlich dahingehend auszulegen sein, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH Urt. v. 24.6.2015 – C‑373/13 – Rn. 79).

Damit lassen sich über den neuen Haftgrund insbes. auch die Gefahren erfassen, die wegen des in der Überstellungshaft ansonsten nicht anwendbaren § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 21) herausfielen. Grundinteressen der Gesellschaft können insbes. im Sicherheits-Bereich liegen, wie zB bei (angedrohten) Femiziden, erheblichen Straftaten und sind auch zB bei exhibitionistischen Handlungen auf Spielplätzen (Grundinteresse: Kinderschutz), Hissen von IS-Flaggen (Grundinteresse: Sicherheitsgefühl der Bevölkerung) und Ähnlichem denkbar.

2) Haftdauer:

Das nunmehr in Art. 45 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] geregelte Fristensystem differenziert weiterhin danach, ob das (Wieder-)Aufnahmeverfahren bereits abgeschlossen ist:

  • Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, muss ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung binnen zwei Wochen ab entweder Registrierung (wenn ein neuer Antrag in Deutschland gestellt wurde) oder Eurodac-Treffermeldung (wenn kein neuer Antrag gestellt wurde) übermittelt werden (Art. 45 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]); bei Inhaftierung nach Registrierung darf dies nur eine Woche dauern (Art. 45 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Die Antwort darf eine Woche dauern und wird bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist fingiert (Art. 45 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]).
  • Ist bei Inhaftierung das Verfahren abgeschlossen (oder wird es während der Haft abgeschlossen), muss die Überstellung binnen fünf Wochen (bisher: nicht erheblich mehr als sechs Wochen, Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 33 mwN) erfolgen. Die Frist beginnt am Tag der Stattgabe (Aufnahmegesuch) oder Bestätigung (Wiederaufnahmemitteilung) durch den Überstellungs-Zielstaat (Art. 45 Abs. 3 lit. a VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Wird rechtzeitig binnen einer Woche nach Erlass des Bescheides Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 3 S. 1 AsylG beantragt, beginnt die Frist (neu) mit dem Tag der ablehnenden Eilentscheidung (Art. 45 Abs. 3 lit. b VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]).

Update vom 09.05.2026: Klarstellung zum Inkrafttretens-Zeitpunkt.

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