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Rechtsanwalts-Beiordnung nach Entfall des § 62d AufenthG

Nach Wegfall der notwendigen Beiordnung gem. § 62d AufenthG mWv 01.06.2026 (vgl. diesen Beitrag) ist eine rechtsanwaltliche Beiordnung in allen Haftarten der Abschiebungshaft (abseits der hier grds. nicht passenden Verfahrenspflegschaft) nur noch iRd Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG iVm §§ 114 ff. ZPO) möglich. Diese wird nur auf Antrag gewährt und setzt Bedürftigkeit sowie Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung voraus (eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 45 ff.).

Folgende praktische Handhabung wird sich anbieten:

  • Die Bedürftigkeit, also fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, kann mithilfe von lokalen Rechnern (PKH-Fix, als Excel-Rechner herunterladbar) oder online (zB pkh-rechner.de) berechnet werden. Als Daumenregel besteht sie grds. bei Sozialleistungsbezug, Obdachlosigkeit oder sonst glaubhafter Mittellosigkeit. Sie muss nicht mehr zwingend mithilfe des PKH-Formulars geltend gemacht werden, sondern kann als „geeigneter Fall“ nach einem spontanen Aufgriff mit Verhaftung gem. § 117 Abs. 4 S. 2 ZPO nF auch zu Protokoll zB an Eides statt versichert werden.
  • Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist im Einzelfall zu bewerten. In Zweifelsfällen kann aber bedacht werden, dass die Quote erfolgreicher Rechtsbeschwerden vor dem BGH seit Jahren konsequent über 50% liegt (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 12 Rn. 22; Franz Abschiebungshaft zwischen rechtsstaatlichem Anspruch und Wirklichkeit, 2026, passim; vgl. auch Fahlbusch online-Statistik); angesichts dieser Fehleranfälligkeit spricht viel für eine großzügige Handhabung.

Praktisch kann also das Terminsprotokoll zB um folgende Textbausteine (aktualisiertes Muster im Download-Bereich) erweitert werden:

  • „D. Betr. beantragt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von ___. D. Betr. versichert an Eides statt und nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Erklärung an Eides statt: Ich habe derzeit ( ) keine Einkünfte ( ) monatliche Einkünfte in Höhe von ___ Euro ( ) kein Vermögen ( ) Vermögen in Höhe von ___ Euro (v.ü.u.g.)“
  • Nach allseitiger Gelegenheit zur Stellungnahme b.u.v.: Es ergeht gem. § 78 FamFG iVm §§ 114 ff ZPO anliegender VKH- und Beiordnungsbeschluss.“

Wird positiv über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden, ergeht mit der Gewährung zusammen auch die Beiordnung (die zwar bei VKH-Gewährung nicht grds. zwingend ist, aber gem. § 78 Abs. 2 FamFG wg. der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung für d. Betr. bei Freiheitsentziehung der Regelfall zu sein hat, Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 53 f.). Ideal ist eine Entscheidung – wie auch in StPO-Haftverfahren – als gesonderter Beschluss, zumal sie gem. § 76 Abs. 2 FamFG (anders als die Haftentscheidung selbst) mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist. Denkbar ist aber auch, sie zusammen mit der Haftentscheidung als weiteren Tenorierungspunkt zu erlassen.

Der Tenor einer Entscheidung (aktualisiertes Muster im Download-Bereich) kann wie folgt lauten:

  • Stattgabe: „D. Betr. wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von ___ bewilligt. ( ) D. Betr. wird zur Durchführung der notwendigen rechtsanwaltlichen Gespräche e. geeignete/r Dolmetscher/in für die ___ Sprache beigeordnet.“
  • Ablehnung: „Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von ___ wird abgelehnt.“

Eine mit der Stattgabe zugleich erfolgende Beiordnung eines/r Dolmetscher/in ist im VKH-Verfahren (anders als im Strafverfahren, § 187 GVG, Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK) grds. nicht vorgesehen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für anwaltliche Gespräche in der Haft richtet sich damit nach § 46 Abs. 2 S. 3 RVG; es handelt sich strukturell um Erstattung für anwaltliche Aufwendungen iRd Mandatsbearbeitung (vgl. Ebert in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, § 46 Rn. 135 ff. mwN). Soweit der BGH aber für den Dolmetscher-Einsatz im Hafttermin ohnehin Kostenfreiheit analog Art. 6 EMRK fordert (stRspr BGH Beschl. v. 9.9.2025 – XIII ZB 36/22 – juris-Rn. 2; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 143 f. mwN), kann (und sollte mE) erwogen werden, die Beiordnung auch von vornherein darauf zu erstrecken.

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