Mit 2. und 3. Lesung hat der Bundestag am 10.07.2026 dem Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes zugestimmt. Die Neuregelung betrifft neben bundespolizeilichen Befugnissen – etwa zur automatisierten Gefahrenerkennung und biometrischen Detektion in Echtzeit – auch Haftverfahren.
Nach § 71 Abs. 3a AufenthG nF wird die Bundespolizei künftig – ungeachtet ihrer bisherigen Zuständigkeit nach § 71 Abs. 3 AufenthG (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 12 Rn. 8 f.) – für die Stellung von Erstanträgen auf Haft oder Ausreisegewahrsam und für die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung oder Zurückschiebung zuständig sein.
Voraussetzung ist, dass d. Betr.
- im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wird, also insbes. auf entsprechenden Bahnanlagen, an Flughäfen oder im Grenzbereich (vgl. §§ 2 ff. BPolG),
- als Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 5 ff.; die in der urspr. Entwurfsfassung vorgesehene Beschränkung auf „Drittstaatsangehörige“ wurde durch die Ausschuss-Fassung [BT-Drs. 21/6990] auf „Ausländer“ erweitert, womit auch zB Unionsbürger nach Verlust des Freizügigkeitsrechtes erfasst sind),
- nicht geduldet ist oder die Abschiebung lediglich wegen fehlender Reisedokumente (§ 60a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG) ausgesetzt wurde und die Bundespolizei deren Beschaffung innerhalb von sechs Monaten für möglich hält (erforderlich ist also bei Duldung wg. fehlender Reisedokumente schon auf Ebene der Zuständigkeit eine positive Prognose der Pass[ersatz]beschaffung, welche die Bundespolizei auch darzulegen haben wird, vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 12 Rn. 61 ff.).
Die neue Zuständigkeit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Bundespolizei selbst für die Zurückschiebung oder Abschiebung zuständig ist. Sie tritt vielmehr als parallele Zuständigkeit neben diejenige der Ausländerbehörden und Landespolizeien. Nach der Gesetzesbegründung soll die Bundespolizei dadurch insbes. bei fehlender zeitnaher Erreichbarkeit der Ausländerbehörden (zB an Wochenenden) handlungsfähig werden und „insbesondere in qualifizierten und herausgehobenen Einzelfällen“ ein Untertauchen verhindern können (BR-Drs. 557/25, S. 172).
Die Zuständigkeit ist auf den Erstantrag beschränkt. Für Verlängerungsanträge bleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (vgl. § 71 Abs. 3a S. 2 AufenthG nF).
Angesichts der ausdrücklichen Regelung von Anträgen betreffend „Haft oder Ausreisegewahrsam“ in § 71 Abs. 3a S. 1 AufenthG nF für die Bundespolizei stellt sich systematisch die Frage, ob die Zuständigkeit der Landespolizei für die Beantragung von „Haft“ nach § 71 Abs. 5 AufenthG künftig eng zu verstehen sein wird und den Ausreisegewahrsam nicht (mehr) umfasst (so schon Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 261). Näher liegt jedoch weiterhin ein Verständnis von „Haft“ als Oberbegriff, der auch den kürzeren und damit grundrechtsschonenderen Ausreisegewahrsam erfasst (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 8).
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Über den Fortgang des Verfahrens wird hier berichtet werden.