Das bereits mit GEAS erheblich novellierte Migrationsrecht der Europäischen Union (vgl. hier im Blog) wird durch eine neue Rückführungsverordnung (RückVO-E), welche die bisherige Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ablösen soll, weiter überarbeitet. Nach einer politischen Einigung Anfang Juni 2026 hat das Europäische Parlament am 17.06.2026 in Erster Lesung der zwischen Rat und Parlament im Trilog erzielten Einigungsfassung zugestimmt. Erforderlich sind nun noch die abschließende Rechts- und Sprachprüfung, die förmliche Annahme durch den Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt.
Am Folgetag der Veröffentlichung wird die Verordnung in Kraft treten. Einzelne Vorschriften – insbes. zu den Return Hubs (s.u.) – gelten bereits ab diesem Zeitpunkt. Der überwiegende Teil der Verordnung, darunter die Normen zur Rückkehrentscheidung und Haft, findet hingegen erst zwölf Monate später Anwendung. Für die Praxis der Abschiebungshaft verbleibt damit ein Übergangszeitraum, in dem die erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen werden können
Der aktuelle Stand der Einigungsfassung (dt. Textfassung hier) enthält zahlreiche wesentliche Regelungen für die Praxis der Abschiebungshaft (Überblick über die Regelungen iÜ bei Dienelt migrationsrecht.net). Diese sollen hier zunächst überblicksartig vorgestellt werden (die folgende Artikelnummerierung beruht auf dem Stand der Einigungsfassung und unterliegt daher noch Veränderungen iRd finalen Rechts-/Sprachprüfung):
1) Änderungen zur Rückkehrentscheidung:
Neben das bisherige Institut der Rückkehrentscheidung (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 49 f.) wird die Abschiebungsentscheidung (Art. 12 Abs. 2 RückVO-E) treten. Da die Rückkehrentscheidung künftig primär die Verlassenspflicht des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten betrifft, muss sie nicht zwingend den Zielstaat benennen; dieser kann später benannt oder in einer separaten Abschiebungsentscheidung konkretisiert werden (vgl. Erwägungsgrund 15 RückVO-E). Demgegenüber betrifft die Abschiebungsentscheidung nicht die Ausreisepflicht als solche, sondern deren zwangsweise Durchsetzung.
Nach bisheriger deutscher Konzeption wird die unionsrechtlich erforderliche Rückkehrentscheidung regelmäßig in der Abschiebungsandrohung oder -anordnung gesehen (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 50). Diese Zuordnung kann grundsätzlich fortbestehen, vorbehaltlich nationaler Anpassungsvorschriften, die bisher noch nicht absehbar sind. Allerdings können künftig (nicht: müssen) in Deutschland auch Rückkehr- und Abschiebungsentscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, so dass deren Systematik haftgerichtlich von Bedeutung sein wird. Dabei wird der Grundsatz gelten, dass eine inhaltliche Prüfung von Verwaltungsentscheidungen iW (nur) von Gerichten in dem Land erfolgt, in dem sie getroffen wurden (Erwägungsgrund 18 UAbs. 2 S. 2, Art. 9 Abs. 6 f. RückVO-E).
Informationen über Rückkehr- bzw. Abschiebungs-Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten werden künftig im SIS über ein eigenes Formular „Europäische Rückkehranordnung“ hinterlegt, das „die wichtigsten Elemente“ der Entscheidungen enthalten soll (Art. 7 Abs. 7 f. RückVO-E). Die restlichen Unterlagen werden dann im Einzelfall auf ein nationales Ersuchen hin übermittelt (Art. 9 Abs. 8 RückVO-E). Die Vollstreckung fremder Entscheidungen soll unmittelbar möglich sein, ohne dass es zwingend eines Anerkennungsverfahrens im nationalen Recht bedarf (Art. 9 Abs. 1 f. RückVO-E). Wird die ausländische Entscheidung nicht vollstreckt, kann eine eigene nationale Rückkehr- bzw. Abschiebungsentscheidung erlassen werden (Art. 9 Abs. 5 RückVO-E).
2) Änderungen der Haftregelungen:
War die Abschiebungshaft bisher in der Rückführungsrichtlinie nur fragmentarisch geregelt, stellen Art. 29 ff. RückVO-E ein konkretes Regelwerk auf, das als VO unmittelbar gilt. Es spricht wg. der detaillierten und konditional formulierten Normierung sowie der sprachlichen Ähnlichkeit zu zB Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] Einiges dafür, dass Art. 29 Abs. 1 RückVO-E als unmittelbare Befugnisnorm für die Haftanordnung zu verstehen sein und insofern § 62 Abs. 3 AufenthG zu ersetzen geeignet sein wird.
a) Haftgründe:
Die Haft nach Art. 29 RückVO-E (hier sog. „Rückführungshaft“) enthält gegenüber der gegenwärtigen deutschen Rechtslage teilweise erheblich vereinfachte und erweiterte Haftgründe:
aa) Fluchtgefahr (Art. 29 Abs. 3 lit. a, 21a RückVO-E):
Die Fluchtgefahr wird (vergleichbar mit der Konzeption des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a AufenthG) widerleglich vermutet („sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird“, Art. 21a Abs. 1 RückVO-E) in folgenden Fällen:
- Versuch oder Erfolg der unerlaubten Einreise (Art. 21a Abs. 1 lit. a RückVO-E; etwa entsprechend § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Var. 1 AufenthG).
- Unerlaubter Aufenthalt iVm bestehender Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats (Art. 21a Abs. 1 lit. b RückVO-E).
- Verletzung von Aufenthalts- oder Meldepflichten durch Nichterfüllung, ausdrückliche oder konkludente Erklärung (Art. 21a Abs. 1 lit. c RückVO-E; etwa entsprechend § 62 Abs. 3b Nr. 6 AufenthG).
- Einreise entgegen Einreiseverbot (Art. 21a Abs. 1 lit. d RückVO-E; etwa entsprechend § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG).
Für Fluchtgefahr spricht als Indiz in einer Gesamtwürdigung (vergleichbar mit der Konzeption des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3b AufenthG), wenn Folgendes vorliegt:
- Fehlender Wohnsitz bzw. zuverlässige Anschrift (Art. 21a Abs. 2 lit. a RückVO-E; verwandt mit § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG).
- Überschreitung der Ausreisefrist (Art. 21a Abs. 2 lit. b RückVO-E; etwa entsprechend § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG beim Ausreisegewahrsam).
- Das unmittelbare Bevorstehen der Abreise und Vorliegen von Gründen zur Annahme, dass d. Betr. sich nicht zur Verfügung der Behörde halten werde (Art. 21a Abs. 2 lit. c RückVO-E; verwandt mit § 62 Abs. 3a Nr. 5, 6 AufenthG).
- Verwendung gefälschter Dokumente, betrügerischer Alias-Namen, mündliche oder schriftliche Falschangaben „oder anderweitige betrügerische Behinderung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens“ (Art. 21a Abs. 2 lit. d RückVO-E; etwa entsprechend § 62 Abs. 3a Nr. 1, Abs. 3b Nr. 1 AufenthG).
- Nichtteilnahme an einer Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung, sofern verlangt (21a Abs. 2 lit. e RückVO-E).
- Mangelnde soziale Bindungen, insbes. das Fehlen „familiärer Bindungen und unzureichende(…) Existenzmittel“ (Art. 21a Abs. 2 lit. f RückVO-E; Hervorhebung von Verf.).
- Verletzung von Mitwirkungspflichten etwa zur Passersatzbeschaffung (Art. 21a Abs. 2 lit. g RückVO-E; etwa entsprechend § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG).
- Weitere nationale Gründe (Art. 21a Abs. 2 lit. h RückVO-E; Öffnungsklausel für Erweiterungen im nationalen Recht); ob und inwiefern bestehende nationale Fallgruppen fortgeführt werden, wird vom zu erwartenden künftigen Anpassungsrecht abhängen.
bb) Umgehung/Behinderung der (Vorbereitung der) Abschiebung (Art. 29 Abs. 3 lit. b RückVO-E):
Ein weiterer Haftgrund ist die Umgehung oder Behinderung der „Rückübernahme“ (insbes. Bestätigung der Staatsangehörigkeit, Beschaffung von Reisedokumenten oder Organisation der Rückkehr, Art. 36 RückVO-E), der Rückkehr-Vorbereitung oder der Abschiebung. Die Regelung fügt sich insofern in vergleichbare Voraussetzungen bei der Rückkehrgrenzverfahrenshaft (Art. 5 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) ein (zG eingehend hier im Blog).
cc) Sicherheitsrisiko (Art. 29 Abs. 3 lit. c RückVO-E):
Haft darf auch angeordnet werden, wenn d. Betr. ein Sicherheitsrisiko nach Art. 16 RückVO-E darstellt. Die Norm umfasst Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die nationale Sicherheit (zu den Begriffen vgl. hier im Blog). Insbes. liegt sie bei „begründete(n) Hinweisen“ für die (Absicht der) Begehung terroristischer Straftaten vor, oder sonst bei qualifizierten Straftaten (mehrere Verbrechen oder ein Verbrechen, das mit qualifizierter Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet wird, Art. 16 Abs. 1 lit. b RückVO-E; verwandt mit § 62 Abs. 3b Nr. 3, 4 AufenthG).
dd) Feststellung/Überprüfung ID oder StAng (Art. 29 Abs. 3 lit. d RückVO-E):
Die Anordnung von Haft wird auch von dem Grund getragen, die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Dieser Haftgrund, der vom nach Art. 29 Abs. 2 RückVO-E vorausgesetzten Zweck auch der „Vorbereitung der Rückkehr“ umfasst ist, dürfte iW mit der deutschen Mitwirkungshaft und dem Mitwirkungsgewahrsam (§§ 82 Abs. 4, 62 Abs. 6 AufenthG) vergleichbar sein. Er geht aber seinem Wortlaut nach deutlich darüber hinaus; insbes. erfordert Art. 29 Abs. 3 lit. d RückVO-E keine bereits erfolgte Verletzung einer konkreten Mitwirkungspflicht (zum komplexen Regelungssystem bisher vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 9 passim).
ee) Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 29 Abs. 3 lit. e RückVO-E):
Der Haftgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten etwa zur Passersatzbeschaffung (etwa entsprechend § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG) ist eine Doppelung; er erfüllt zugleich gem. Art. 29 Abs. 3 lit. a iVm 21a Abs. 2 lit. g RückVO-E den og Indiztatbestand der Fluchtgefahr. Sollte er in der Endfassung so bestehen bleiben, wäre er ggü. diesem dogmatisch als eigener Haftgrund aufgewertet.
ff) Weitere nationale Gründe (Art. 29 Abs. 3 lit. f RückVO-E):
Zuletzt besteht eine Öffnungsklausel für nationale Regelungen „im Zusammenhang mit der Rückkehr, um wirksame Rückkehrverfahren zu gewährleisten“ und „die notwendig und verhältnismäßig sind“ (Art. 29 Abs. 3 lit. f RückVO-E).
b) Haftdauer:
Die Maximaldauer der Haft ist durch Art. 32 RückVO-E geregelt. Sie beträgt pro Mitgliedstaat (mit Neubeginn bei Aufenthaltswechsel zwischen Mitgliedstaaten, Art. 32 Abs. 3 UAbs. 2 RückVO-E) zwölf Monate (Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 RückVO-E) ggü. bisher sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Insofern muss Haft, wie auch in § 62 Abs. 1 S. 1 f. AufenthG vorgesehen, so kurz wie möglich gehalten sein (Art. 32 Abs. 1 RückVO-E). Eine freiwillige Ausreise – auch aus Haft – ist bei Kooperation d. Betr. grds. zu ermöglichen (Art. 32 Abs. 5 RückVO-E).
Die Haftdauer kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden (ggü. bisher 18 Monaten, § 62 Abs. 4 S. 4 AufenthG), wenn das Rückkehrverfahren wegen mangelnder Kooperation d. Betr. oder Verzögerungen beim Erhalt erforderlicher Unterlagen aus Drittstaaten voraussichtlich länger dauert oder außergewöhnliche, im nationalen Recht vorgesehene Umstände vorliegen (Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 RückVO-E). Auch über 24 Monate hinaus können weitere sechs Monate Haft angeordnet werden, wenn beim Bestehen von Fluchtgefahr bestimmte Sachverhalts-Änderungen nunmehr „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ begründen (Art. 32 Abs. 3a RückVO-E).
Für Gefährder (Sicherheitsrisiko nach Art. 16 RückVO-E) gilt die absolute Höchstdauer nicht. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. d RückVO-E können auch darüber hinausgehende Haftzeiträume angeordnet werden; die Haft ist mindestens alle drei Monate gerichtlich zu überprüfen. Eine absolute zeitliche Obergrenze nennt die Verordnung nicht.
c) Haftvollzug:
Unterlag der Vollzug der Abschiebungshaft bisher dem strengen Trennungsgebot des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 164 ff.), hat sie nun nur noch „im Allgemeinen in speziellen Hafteinrichtungen“ zu erfolgen, worunter auch „solche(…) in speziellen Bereichen anderer Einrichtungen“ zu verstehen sind (Art. 34 Abs. 1 RückVO-E; Hervorhebung von Verf.). Für Gefährder sind weiterhin Ausnahmen zulässig (Art. 16 Abs. 3 lit. c RückVO-E: Unterbringung in Gefängnissen, bzw. Art. 34 Abs. 6a RückVO-E: erhöhte Sicherheitsvorkehrungen).
Auch die früher strenge Voraussetzung für eine Ausnahme in gewöhnlichen Haftanstalten (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 167), wird erheblich reduziert: Die Unterbringung dort ist nun bereits dann möglich und muss nur noch „soweit möglich“ getrennt von Strafgefangenen stattfinden, wenn „ein Mitgliedstaat die Unterbringung in solchen Einrichtungen nicht vornehmen kann“ ( Art. 34 Abs. 1 S. 2 RückVO-E). Ob insofern bereits eine Ausschöpfung der Vollzugsplätze (oder zB auch der Transportkapazitäten) die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt rechtfertigt, wird zu klären sein, wobei Erwägungsgrund 34 RückVO-E eher für die bisherige strengere Handhabung sprechen dürfte.
d) Haft-Alternativen:
Während bereits aktuell Haftverschonungen gegen geeignete Auflagen möglich sind (§ 424 FamFG; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 199 ff.), sieht Art. 23c RückVO-E dies ausdrücklich vor. Danach „können“ als Alternative zur Inhaftierung die Hinterlegung einer Kaution (Art. 23c Abs. 1 lit. a RückVO-E), eine elektronische Überwachung (Art. 23c Abs. 1 lit. b RückVO-E) oder sonstige nationale Maßnahmen (Art. 23c Abs. 1 lit. c RückVO-E iVm aktuell § 424 FamFG) ergriffen werden.
3) Rückführungszentren („Return Hubs“):
Abseits der Änderungen bei Rückkehrentscheidung und Haft eröffnet Art. 17 RückVO-E den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Betr., gegen die eine Rückkehrentscheidung besteht, aufgrund einer Vereinbarung mit einem Drittstaat in diesen zu verbringen (sog. „Return Hub“). Der Drittstaat muss weder Herkunfts- noch Transitland sein. Allerdings muss dort die Wahrung der Rechte d. Betr. sichergestellt sein, insbes. auch die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art. 17 Abs. 1 RückVO-E); unbegleitete Minderjährige sind von einer solchen Verbringung ausgenommen.
Die RückVO-E enthält kein (gesondertes) Haftregime für den Aufenthalt in einem Rückführungszentrum. Soweit die Vereinbarung mit dem Drittstaat auch eine Weiterleitung in einen sonstigen Staat vorsieht, kann sie nach Art. 17 Abs. 2a UAbs. 2 RückVO-E Bedingungen für eine Inhaftierung im Zentrum regeln; im Umkehrschluss wird der Zentrums-Aufenthalt grds. keine Freiheitsentziehung darstellen (vgl. zur Parallele von Grenzverfahren iRv GEAS hier im Blog). Welche Voraussetzungen eine dortige Haft hat und welche Zuständigkeit für die Anordnung besteht, wird dabei erst in Ansehung der Vereinbarungen und ihrer unionsrechtlichen Einordnung zu klären sein. Insofern wird zu bewerten sein, ob und inwiefern Freiheitsentziehungen überhaupt dem Mitgliedstaat zuzurechnen wären oder originäres Handeln des Drittstaates darstellten (so wohl Thym Legal Tribune Online).
Auswirkung auf die Praxis:
Inhalt und Umfang der Novelle durch Verabschiedung der RückVO-E sind erheblich und nicht zu unterschätzen. Sie werden das nationale Abschiebungshaftrecht vrsl. entscheidend verändern und weitgehend auf neue Grundlagen stellen. Insbes. dürften nicht wenige der in der Rspr. lange entwickelten Grundsätze zur Auslegung einzelner Haftvorschriften künftig überkommen sein; man denke zB an erheblich mit Rspr. aufgeladene Normen wie § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 61 ff.).
Kriterien wie ein fehlender fester Wohnsitz, fehlende familiäre Bindungen und unzureichende Existenzmittel werden die Begründung von Fluchtgefahr in vielen Fällen in der Gesamtschau – gerade bei untergetauchten Betr. – erleichtern. Insofern spricht Einiges dafür, dass Haft künftig tatbestandlich erheblich ausgeweitet und in ihren rechtlichen Voraussetzungen – und damit verbunden: Darlegungsanforderungen für Haftanträge (§ 417 FamFG) – vereinfacht wird.