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Kategorie: Nachrichten

Nachrichten aus der Rechtsprechung und Literatur zur Abschiebungshaft

GEAS (Teil 5): Überstellungshaft (Art. 44 Abs. 2 AMM-VO)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die bisher in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO geregelte Überstellungshaft bleibt sowohl in Zielrichtung als auch den Haftvoraussetzungen in wesentlichen Aspekten gleich, auch wenn sie nun auf Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [Asyl- und Migrations-Management-VO, AMM-VO] folgt. Insofern wird auf die bestehenden Ausführungen hierzu verwiesen (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 passim).

Anders, als das übrige GEAS-System, tritt das geänderte Haftregime der Überstellungshaft erst zum 01.07.2026 in Kraft (Art. 85 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Entsprechend wird die Dublin-III-VO auch erst zu diesem Datum aufgehoben (Art. 83 UAbs. 1 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Eine Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] normiert die Fortgeltung der bisherigen Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung in Altverfahren (Registrierung des Asylantrages vor dem 01.07.2026).

Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber der bisherigen Überstellungshaft dargestellt:

1) Haftgründe:

Der auch von der neuen Haftnorm verwendete Haftgrund der Fluchtgefahr gem. Art. 44 Abs. 2, 2 Abs. 18 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] – die nun nicht mehr „erheblich“ sein muss – wird weiterhin im nationalen Recht durch § 2 Abs. 14 AufenthG ausgefüllt. Die dortigen Verweise in Satz 1 und originären Indiz-Tatbestände in Satz 2 bleiben inhaltlich unverändert (vgl. inhaltlich eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 16 ff., bes. 19 ff.).

Neben Fluchtgefahr tritt nunmehr gleichberechtigt als Haftgrund eine Haft, die „zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich“ ist. Dabei dürfte die nationale Sicherheit iW Terrorgefahren erfassen. Die öffentliche Ordnung wird angesichts der EuGH-Rspr. zu diesem Begriff nicht polizeirechtlich iSv Sozialnormen zu verstehen sein; vielmehr dürfte sie originär unionsrechtlich dahingehend auszulegen sein, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH Urt. v. 24.6.2015 – C‑373/13 – Rn. 79).

Damit lassen sich über den neuen Haftgrund insbes. auch die Gefahren erfassen, die wegen des in der Überstellungshaft ansonsten nicht anwendbaren § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 21) herausfielen. Grundinteressen der Gesellschaft können insbes. im Sicherheits-Bereich liegen, wie zB bei (angedrohten) Femiziden, erheblichen Straftaten und sind auch zB bei exhibitionistischen Handlungen auf Spielplätzen (Grundinteresse: Kinderschutz), Hissen von IS-Flaggen (Grundinteresse: Sicherheitsgefühl der Bevölkerung) und Ähnlichem denkbar.

2) Haftdauer:

Das nunmehr in Art. 45 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO] geregelte Fristensystem differenziert weiterhin danach, ob das (Wieder-)Aufnahmeverfahren bereits abgeschlossen ist:

  • Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, muss ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung binnen zwei Wochen ab entweder Registrierung (wenn ein neuer Antrag in Deutschland gestellt wurde) oder Eurodac-Treffermeldung (wenn kein neuer Antrag gestellt wurde) übermittelt werden (Art. 45 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]); bei Inhaftierung nach Registrierung darf dies nur eine Woche dauern (Art. 45 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Die Antwort darf eine Woche dauern und wird bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist fingiert (Art. 45 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]).
  • Ist bei Inhaftierung das Verfahren abgeschlossen (oder wird es während der Haft abgeschlossen), muss die Überstellung binnen fünf Wochen (bisher: nicht erheblich mehr als sechs Wochen, Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 33 mwN) erfolgen. Die Frist beginnt am Tag der Stattgabe (Aufnahmegesuch) oder Bestätigung (Wiederaufnahmemitteilung) durch den Überstellungs-Zielstaat (Art. 45 Abs. 3 lit. a VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]). Wird rechtzeitig binnen einer Woche nach Erlass des Bescheides Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 3 S. 1 AsylG beantragt, beginnt die Frist (neu) mit dem Tag der ablehnenden Eilentscheidung (Art. 45 Abs. 3 lit. b VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]).

Update vom 09.05.2026: Klarstellung zum Inkrafttretens-Zeitpunkt.

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GEAS (Teil 4): Rückkehrgrenzverfahrenshaft (Art. 5 Rückkehrgrenzverfahrens-VO)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die Rückkehrgrenzverfahrenshaft, mit der das Rückkehrgrenzverfahren (Art. 4 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) gesichert werden soll (vgl. GEAS-Überblick), betrifft den Vollzug der Abreise nach einem durchlaufenen Asylgrenzverfahren mit negativem Ausgang. Die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob d. Betr. bereits zum Zeitpunkt des Übergangs von Asyl- in Rückkehrverfahren inhaftiert war (Asylverfahrenshaft, § 69 AsylG) oder eine Neuinhaftierung beabsichtigt ist.

In der Sache ist die Rückkehrgrenzverfahrenshaft eine Art (unionsrechtlicher) Spezialfall der Zurückweisungshaft des § 15 Abs. 5 AufenthG. Stellt d. Betr. an der Grenze keinen Asylantrag, wird er zurückgewiesen bzw. ihm die Einreise verweigert und dies ggf. mit der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG gesichert (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap 8 passim). Stellt er einen Asylantrag und wird darüber im Grenzverfahren entschieden, wird ihm bei negativer Entscheidung die Einreise verweigert und dies ggf. mit der Rückkehrgrenzverfahrenshaft gesichert.

Für die Beantragung der Haft ist gem. § 70b Abs. 3 AsylG die Grenzbehörde (Bundespolizei) zuständig.

a) Bestehende Inhaftierung (Art. 5 Abs. 2):

Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt bei Fortsetzung einer bestehenden Inhaftierung (mit neuem Antrag, Anhörung und Entscheidung) in Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:

aa) Ablehnung und Einreiseverweigerung:

Ist das Asylgrenzverfahren abgeschlossen, ergehen im Negativ-Fall bis zu drei Entscheidungen: Erstens eine Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF (§ 18a Abs. 1 AsylG), zweitens eine Einreiseverweigerung durch die Grenzbehörde (Bundespolizei) (§ 18a Abs. 2 S. 1 AsylG) und drittens, in bestimmten Fällen, eine (vorsorgliche) Abschiebungsandrohung für den Fall der Einreise durch das BAMF (§ 18a Abs. 2 S. 2 AsylG). Alle diese Entscheidungen werden, wie schon bisher im Flughafenverfahren, gemeinsam zugestellt (§ 18a Abs. 3 S. 1 AsylG).

Da die Einreiseverweigerung gerade die (unerlaubte) Einreise verhindern will, gibt es logisch keine (vollziehbare) Ausreisepflicht; denn d. Betr. ist gerade noch nicht eingereist. Wie bei der Zurückweisungshaft gem. § 15 Abs. 5 AufenthG wird sie daher auch bei der Rückkehrgrenzverfahrenshaft nicht haftgerichtlicher Prüfungsmaßstab sein (vgl. zur Zurückweisungshaft Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 8 Rn. 7; BGH Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 81/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 12.4.2018 – V ZB 164/16 – juris-Rn. 9).

Entscheidend wird damit erstens sein, dass eine Einreiseverweigerung (nebst wirksamer Zustellung, § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG) ergangen ist; diese ist die Rückkehrentscheidung (vgl. zur Zurückweisungshaft BGH Beschl. v. 15.12.2020 – XIII ZB 133/19 – juris-Rn. 16; Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 81/19 – juris-Rn. 12 u. 14). Dass der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] voraussetzt, dass d. Betr. „nicht mehr zum Verbleib berechtigt“ ist, spricht dafür, zweitens auch das Ergehen (nebst wirksamer Zustellung, § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG) der Ablehnung des Asylantrages zum Prüfungsmaßstab zu erheben; dies unterscheidet und grenzt die Rückkehrgrenzverfahrenshaft als Spezialgesetz vom Haftregime der Zurückweisungshaft und des Transitgewahrsams ab, die eine solche Prüfung nicht erfordern (Kaniess aaO Rn. 6 mwN).

Beide Entscheidungen sind sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO); eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylG). Die Frist zur Einlegung und Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Eilantrages beträgt eine Woche (§ 18a Abs. 4 S. 1 AsylG); bei fristgemäßer Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der (ablehnenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vollzogen werden (§ 18a Abs. 4 S. 8 AsylG). In diesen Fällen wird daher nur eine einstweilige Haftentscheidung in Betracht kommen.

bb) Haftgrund:

Der Haftgrund folgt direkt aus Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Er besteht, wenn Haft erforderlich ist, um:

  • Var. 1: die „Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern“: Dieser Haftgrund setzt damit voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass d. Betr. einzureisen versucht. Denkbar ist dies inbes. durch entsprechende Äußerungen, tatsächliches Bemühen um Verlassen des Grenzbereiches in Richtung Inland oder dazu passende Vorbereitungshandlungen wie das Verschaffen von Werkzeugen etc. Insofern entspricht das Erfordernis ungefähr der Gefahr des Untertauchens in der Asylverfahrenshaft gem. § 69 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, an die sich diese Haft anschließt.
  • Var. 2: die „Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen“: Dieser Haftgrund beschreibt verschiedene zeitliche Phasen des Rückführungsverfahrens, so dass eine Differenzierung nicht geboten sein dürfte. DieRückkehrvorbereitung wird iW Fragen wie zB zur Passersatzbeschaffung oder Flugbuchung erfassen, während die Durchführung des Abschiebungsverfahrens den Zeitabschnitt des tatsächlichen Vollzuges betrifft. Die Gesamtzeitspanne dürfte damit dem entsprechen, was in der „klassischen“ nationalen Abschiebungshaft die Prognose der Durchführbarkeit (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 114 ff.) ist. Erforderlich wird die Haft hierfür sein, wenn d. Betr. sich sonst nicht hinreichend für das Verfahren zur Verfügung hält, zB durch Untertauchen ins Inland (Überschneidung mit Var. 1), aber auch in (zB weitläufigen) Grenzaufenthalts-Stellen (zB Verbergen in anderem Zimmer, Identitätstäuschungen).

cc) Haftdauer:

Die Haftdauer ist auf zwölf Wochen begrenzt (Art. 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) und muss innerhalb dieses Zeitraums gem. Art. 5 Abs. 4 S. 1 so kurz wie möglich gehalten werden. Behördlicherseits muss während der Haftzeit das in derselben Vorschrift normierte Beschleunigungsgebot gewahrt bleiben.

Es muss nach Art. 5 Abs. 4 S. 1 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehen, was dem Erfordernis der positiven Prognose der Durchführbarkeit in der Haftzeit im „klassischen“ nationalen Haftrecht entspricht. Ein Hinreichen im unionsrechtlichen Sinne wird gegeben sein, wenn „tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung“ (vgl. EuGH Urt. v. 05.06.2014 – C-146/14 PPU – juris-Rn. 60) vorliegt, was jedenfalls bei überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ggf. aber auch schon darunter einschlägig sein kann. Ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit dürfte nicht gefordert sein, denn schon Art. 5 Abs. 4 S. 2 letzter HS VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] sieht vor, dass im Falle des Scheiterns der Abschiebung in der zwölf-Wochen-Frist unter Anrechnung der bisherigen Haftzeit in das nationale Haftregime (lies: Sicherungshaft, § 62 Abs. 3 AufenthG; nach neuem Antrag, Anhörung und Anordnung) übergegangen werden kann.

dd) Haftvollzug:

Der Haftvollzug wird nach Art. 16 Abs. 1 RiL (EU) 2008/115/EG [Rückführungs-RiL] dem Trennungsgebot entsprechen müssen.

ee) Ermessen:

Dem Wortlaut der Norm nach („können“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot und die Sicherung der Verfügbarkeit d. Betr. für die Abschiebung abzuwägen.

b) Neuinhaftierung (At. 5 Abs. 3):

Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt im Falle der Neuinhaftierung in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:

aa) Ablehnung und Einreiseverweigerung:

Diese Voraussetzung entspricht dem oben Ausgeführten.

bb) Haftgrund:

An Haftgründen stellt Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] mehrere auf, die teils direkt aus der Norm, teils aus einem Verweis in das nationale Recht folgen:

(1) Nationale Haftgründe (Fluchtgefahr, Var. 1):

Ein Haftgrund liegt gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] vor, wenn Fluchtgefahr besteht. Dies diesen Begriff mit nationalen Kriterien ausfüllende Regelung ist § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG. Die Norm sieht Fluchtgefahr in folgenden Fällen vor:

  • Einreise entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG): Entscheidend wird ein wirksames, nicht notwendig rechtmäßiges Verbot sein (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 68). Inhaltlich wird die Norm ihrer eigentlichen Konzeption gemäß nicht erfüllt sein können, weil sie eine verbotswidrige Einreise voraussetzt, d. Betr. im Grenzverfahren aber gerade noch nicht eingereist ist. Soweit die Norm bei diesem Verständnis trotz des Verweises keinerlei denkbaren Anwendungsbereich hätte, spricht Einiges dafür, den Verweis der „entsprechend(en)“ Anwendbarkeit in § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iSe Gefahr der verbotswidrigen Einreise zu verstehen. Diese Auslegungsfrage ist iFd Rückkehrgrenzverfahrenshaft anders gelagert als das Parallelproblem zur Anwendung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bei der Überstellungshaft (dazu Kaniess aaO Kap. 6 Rn. 20), bei der bei wortlautgemäßer Anwendung sehr wohl ein (wenn auch seltener) Anwendungsfall verbleibt.
  • Die Vermutungstatbestände des § 62 Abs. 3a AufenthG (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3a AufenthG) gelten entsprechend. Aus dem Katalog dürfte – wie bei der Überstellungshaft – Abs. 3a Nr. 5 ausscheiden, der der unionsrechtlich geforderten Bestimmtheit nicht genügt (vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 20). Der Fall des Abs. 3a Nr. 3 dürfte mangels Ablaufs einer Ausreisefrist (selbst bei Verständnis als Abreisefrist) praktisch nicht erfüllt sein; die Diskussion zu einer möglichen „entsprechenden“ Anwendung (Kaniess aaO) erübrigt sich, weil Fälle des Untertauchens, zB durch Zimmerwechsel in der Unterkunft (Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 63), ohnehin über die „Umgehung oder Behinderung“ iSd Haftgrundes der Var. 2 (s.u. (2)) erfassbar sind.
  • Die Indiztatbestände des Art. § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 4 AufenthG (§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3b Nr. 1 bis 4 AufenthG) gelten entsprechend. Auch aus diesem Katalog dürfte – wie bei der Überstellungshaft – die Anwendung des Abs. 3b Nr. 3 als Generalklausel ausscheiden (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 21); entsprechende (und darüber hinausgehende) Fälle dürften aber regelmäßig über den Haftgrund der Var. 3 (s.u. (2)) erfassbar sein.
  • Zudem wird Fluchtgefahr gem. § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylG widerleglich vermutet, wenn d. Betr. einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat. Dieser Tatbestand entspricht iW demjenigen des § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG in der Überstellungshaft (dazu eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 23 ff.); die dort geforderten Umstände, die auf fehlende Rückkehrbereitschaft schließen lassen, sind in § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht vorausgesetzt. Der Haftgrund ist damit einfacher zu erfüllen.
  • Schließlich wird Fluchtgefahr gem. § 70b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylG widerleglich vermutet, wenn d. Betr. zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und den Staat wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten. Dieser Tatbestand entspricht demjenigen des § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 2 AufenthG in der Überstellungshaft (dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 27 f.).

(2) Unionsrechtliche Haftgründe (Var. 2 und 3):

Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] stellt darüber hinaus neben Fluchtgefahr (Var. 1) zwei weitere Haftgründe auf, die allein unionsrechtlich geregelt sind:

  • Var. 2: Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens. In seinem inhaltlichen Bezugspunkt entspricht dieser Tatbestand dem oben zu Art. 5 Abs. 2 Ausgeführten. Eine Umgehung oder Behinderung wird ein konkret störendes Einwirken auf die behördlichen Maßnahmen oder Untertauchen, nicht lediglich eine passive Nichtmitwirkung umfassen. Denn auch wenn ein Unterlassen „behindern“ kann, spricht der Wortlaut eher für aktives Tun und der systematische Kontext zur „Fluchtgefahr“ spricht für eine entsprechende Vergleichbarkeit (Fluchtgefahr-Tatbestände des Unterlassens sind idR erst nach entsprechender Belehrung und Aufforderung erfüllbar). Dabei dürfte es aber Überschneidungen mit dem Katalog des § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG iVm § 62 Abs. 3a und Abs. 3b AufenthG geben. Insbes. scheint denkbar, Fälle bereits einmal erfolgter Vereitelung eines Abschiebungsversuchs, die dem nicht anwendbaren (s.o.) Abs. 3a Nr. 5 unterfallen würden, über diesen Haftgrund zu erfassen.
  • Var. 3: Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit. Der Begriff der öffentliche Sicherheit dürfte der klassisch polizeirechtlichen Definition nach die Integrität der Rechtsordnung, den Schutz des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie Individualrechtsgüter umfassen. Die öffentlichen Ordnung wird aber angesichts der EuGH-Rspr. hierzu nicht polizeirechtlich iSv Sozialnormen zu verstehen sein; vielmehr dürfte sie originär unionsrechtlich dahingehend auszulegen sein, dass „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH Urt. v. 24.6.2015 – C‑373/13 – Rn. 79). Die nationale Sicherheit dürfte iW Terrorgefahren erfassen. Damit lassen sich über den Haftgrund der Var. 3 insbes. auch die Gefahren erfassen, die über den nicht anwendbaren (s.o.) Abs. 3b Nr. 3 sonst herausfielen, wie zB (angedrohte) Femizide. Zur Gefahrenprognose vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 86 ff. Insbes. erscheint denkbar, die Grundinteressen der Gesellschaft auf zB Sicherheit auch bei zB Hissen von IS-Flaggen etc. für betroffen zu halten.

cc) Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen:

Für Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

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GEAS (Teil 3): Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die Asylverfahrenshaft, mit der das Asylverfahren gesichert werden soll, ist sowohl im Grenzverfahren, also auch im Inland (vgl. GEAS-Überblick) anwendbar. Die Befugnisnorm liegt in § 69 AsylG. Zuständig für die Beantragung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 69 Abs. 3 AsylG). Die Voraussetzungen der Haft dürften Folgende sein:

1) Laufendes Asylverfahren:

Es muss ein laufendes Asylverfahren bestehen. Dieses beginnt mit Stellung des Asylantrages (Art. 26 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Dafür muss d. Betr. den Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, äußern. Die Form ist irrelevant, Fachbegriffe wie „Asyl“ müssen nicht verwendet werden. Ausschlaggebend ist die Angabe, bei Rückkehr verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erhalten (Erwägungsgrund 27 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Das sicherungsfähige Verfahren endet mit Bestandskraft der Entscheidung, denn § 69 AsylG setzt Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] um (BT-Drs. 21/1848, S. 117), der den Begriff des „Antragstellers“ in Art. 2 Nr. 2 bis zur Bestandskraft definiert. Weder § 69 AsylG, noch die Richtlinie differenzieren zwischen Erst- und Folgeantrag, so dass alle Fälle erfasst sind.

2) Haftgrund:

Es muss ein Haftgrund vorliegen. Dieser muss sich aus § 69 Nr. 1 bis Nr. 5 AsylG ergeben, wobei der Katalog wg. des zwingenden Verweises auf konkrete nationale Regelungen in Art. 10 Abs. 4 UAbs 2 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] abschließenden Charakter hat:

a) ID/StAng-Feststellung (Nr. 1):

Fehlende Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit im Grenz- oder Inlands-Screening-Verfahren bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine Entziehung durch ein Untertauchen. Der Haftgrund setzt damit dreierlei voraus:

  • Erstens muss das Screening-Verfahren für mindestens einen dieser beiden Aspekte nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.
  • Dies muss zweitens d. Betr. zu vertreten haben, was insbes. bei Unterdrückung von Urkunden, Vorgeben einer falschen Identität oder unzureichenden Angaben denkbar ist. Die Haft steht damit im Kontext der Durchsetzung der materiell-rechtlichen Befugnisse für erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 16 AsylG.
  • Es müssen drittens konkrete Anhaltspunkte – also Tatsachen, keine Vermutungen – dafür vorliegen, dass sich d. Betr. der Nachholung der Feststellungen durch Untertauchen entziehen wird. Denkbar ist dies zB durch entsprechende Äußerungen oder konkrete Vorbereitungen. Auffällig ist, dass der Gesetzgeber die der Fluchtgefahr mindestens sehr ähnliche Gefahr des Untertauchens normiert hat. Ein Unionsrechtsverstoß wg. fehlender gesetzlich festgelegter Kriterien zur Ausfüllung der Untertauchensgefahr (vgl. noch eingehend b) [dritter Punkt]) liegt darin aber nicht: Der Haftgrund folgt den Vorgaben des Art. 10 Abs. 4 lit. a RiL (EU) 2024/1436 [Aufnahme-RiL], der die Notwendigkeit der ID/StAng-Klärung ausreichen lässt, aber keine „Fluchtgefahr“ erfordert. Mit der zusätzlichen Untertauchensgefahr schränkt der Gesetzgeber also den unionsrechtlich sogar weiteren Haftgrund nationalrechtlich ein. Für einen solchen nicht unions-, sondern rein nationalrechtlichen Begriff des „Untertauchens“ erfordert die RiL aber keine Kriterien.

b) Verletzung von Aufenthalts-/Meldeauflagen (Nr. 2):

Verletzung von Aufenthalts- und Meldeauflagen bei fortbestehender Fluchtgefahr. Der Haftgrund setzt damit dreierlei voraus:

  • Erstens die Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung auf den Ort der Aufnahmeeinrichtung (§§ 68 Abs. 1 S. 1, 68a Abs. 1 S. 1 AsylG) oder eine Meldeauflage (§§ 68 Abs. 6 S. 1, 68a Abs. 3 S. 1 AsylG) voraus. Dabei betrifft § 68 AsylG Aufnahmeeinrichtungen für Sekundärmigration, § 68a AsylG sonstige Aufnahmeeinrichtungen. Die Anordnung muss (aufgrund des Wortlautes in § 69 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: „weiterhin Fluchtgefahr“) zumindest auch aufgrund von Fluchtgefahr erfolgt sein (und nicht, wie die §§ 68 f. AsylG es auch erlauben, lediglich aus anderen Gründen). Wie bei § 62 Abs. 3b Nr. 6 AufenthG, werden diese Anordnungen ohne inhaltliche Prüfung zugrunde zu legen sein (vgl. Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 97); bei offensichtlicher Unrichtigkeit werden sie aber unbeachtlich sein (Kaniess aaO Kap. 1 Rn. 9).
  • Zweitens muss die d. Betr. diese Anordnung verletzt haben (Wortlaut: „nicht nachgekommen ist“); es muss also mindestens ein Verstoß vorliegen.
  • Drittens muss weiterhin Fluchtgefahr bestehen. Da der aktuelle Zeitpunkt („weiterhin“) zu beurteilen ist, kommt es nicht auf die behördliche Einschätzung bei Bescheid-Erlass, sondern eine eigene Feststellung des Haftgerichtes an.
    • Für Fälle der Sekundärmigration (§ 68 AsylG) wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet (§ 68 Abs. 2 S. 1 AsylG). Dabei setzt eine Widerlegung voraus, dass d. Betr. glaubhaft macht, dass eine Flucht auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen „auszuschließen“ ist. Praktisch wird Flucht auch bei Bestehen gewichtiger Gründe kaum je sicher auszuschließen sein, aber im Rahmen der gerichtlichen Würdigung hinreichend unwahrscheinlich sein können; dies insbes. dann, wenn es ein singulärer Verstoß geblieben ist.
    • Für Fälle sonstiger Aufnahmeeinrichtungen (§ 68a AsylG) gibt es keine Regelung für die Beurteilung der Fluchtgefahr. Diese müsste das nationale Recht aber normieren, weil Art. 2 Nr. 11 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] objektive, im nationalen Recht festgelegte Kriterien erfordert. Während eine umgekehrte Vermutung in § 68 AsylG noch zulässig sein könnte (aA Stahmann in Jahrbuch für MigR 2025/2026, im Erscheinen), spricht das gänzliche Fehlen bei § 68a AsylG für einen Verstoß gegen Unionsrecht (vgl. die parallele Einschränkung der Haftgründe bei der Überstellungshaft in Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 17) mit der Folge der Unanwendbarkeit des Haftgrundes in diesen Fällen.

c) Laufendes Asylgrenzverfahren (Nr. 3):

Laufendes Asylgrenzverfahren bei Gefahr des Untertauchens. Der Haftgrund setzt damit zweierlei voraus:

  • Erstens muss ein Asylgrenzverfahren bestehen (vgl. GEAS-Überblick).
  • Zweitens müssen konkrete Anhaltspunkte – also Tatsachen, keine Vermutungen – dafür bestehen, dass d. Betr. untertaucht und dadurch die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vereitelt. Auch insofern ist das „Untertauchen“ unionsrechtlich unschädlich (vgl. oben a) und Art. 10 Abs. 4 lit. d RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL]). Da Schutzzweck des Grenzverfahrens die Verhinderung der Einreise in einen Mitgliedsstaat ist, dürfte es nur auf ein Untertauchen ins Bundesgebiet (oder in einen anderen Mitgliedsstaat) ankommen. Mit einer Abreise in einen Drittstaat könnte sich d. Betr. zwar dem Asylverfahren auch entziehen und der Gesetzgeber wollte über den Haftgrund Nr. 3 pauschal „die Anwesenheit“ (BT-Drs. 21/1848, S. 118) des Asylbewerbers sichern; da das Verfahren aber bei Abreise beendet werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; sog. „stillschweigende Rücknahme“) und der Schutzzweck in diesen Fällen nicht berührt ist, dürfte Haft zur Sicherung des Verfahrensabschlusses bei einer solchen Gefahr nicht erforderlich sein.

d) Missbräuchlicher Antrag aus Abschiebungshaft (Nr. 4):

Haft zur Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung und Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages. Der Haftgrund setzt damit zweierlei voraus:

  • Erstens muss sich d. Betr. in Haft aufgrund eines Rückkehrverfahrens befinden; insbes. kommen damit die Haftarten der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) oder Überstellungshaft (ehemals Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, nunmehr 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]) in Betracht. Wie auch bisher bei § 14 Abs. 3 AsylG wird es auf gerichtlich angeordnete Haft ankommen, nicht einen etwaig vorgelagerten behördlichen Gewahrsam (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 17 mwN).
  • Zweitens muss d. Betr. einen missbräuchlichen Asylantrag stellen, also einen solchen, bei dem auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass er dazu dient, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Dies kann nach HS 2 der Norm insbes. angenommen werden, wenn d. Betr. bereits Zugang zum Asylsystem hatte (also der gestellte Antrag ein Folgeantrag nach rechtskräftiger negativer Entscheidung oder einer Rücknahme ist). Denkbar ist aber auch, diesen Schluss aus der Zeitabfolge (zB Stellung des Antrages erst kurz vor der Abschiebung) oder der inhaltlichen Begründung (zB Blanko-Antrag ohne Begründung) zu ziehen.
  • Der Anwendungsbereich dieses Haftgrundes dürfte gering sein. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG darf die Rückkehr-Haft ohnehin im Falle einer aus Haft (oder vorgehendem Gewahrsam) erfolgenden Antragstellung aufrecht erhalten bleiben. Dass gleichwohl in dieser Konstellation mit neuem Antrag, Anhörung und Entscheidung von einer bestehenden Haft in eine neue Haftnorm gewechselt würde, liegt eher fern.

e) Erhebliche Gefahr (Nr. 5):

Der letzte Hafgrund ist einschlägig, wenn von d. Betr. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Die Regelung, mit der der Gesetzgeber an das Bayerische Polizeirecht anknüpfen wollte (BT-Drs. 21/1848, S. 118), entspricht wörtlich dem Indiztatbestand der Sicherungshaft in § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG, so dass auf die dortigen Voraussetzungen zurückgegriffen werden kann (zG eingehend Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 86 ff.).

3) Haftdauer und Prognose:

Die Haftdauer ist im Gesetz nur für den Fall des Haftgrundes der erheblichen Gefahr (Nr. 5) geregelt und dort auf einen Monat zzgl. Verlängerung bis zu einer maximalen Gesamtdauer von zwei Monaten begrenzt (§ 69 Abs. 1 S. 2 AsylG). Im Übrigen fehlt eine Regelung. Dieser aus Sicht der Wesentlichkeitstheorie mindestens enorm befremdliche Befund führt dazu, dass Haft bei Gefahr begrenzt ist, in allen anderen Fällen aber grds. unbeschränkt möglich ist.

Praktisch wird sie in jedem Falle auf die vrsl. Dauer bis zum (bestandskräftigen) Abschluss des Asylverfahrens beschränkt sein. Da Haft so kurz wie möglich zu halten ist (§ 69 Abs. 2 S. 4 AsylG), muss diese mithilfe des behördlichen Vortrags iWd Amtsermittlung (§ 26 FamFG) prognostiziert werden.

  • Erforderlich wird also behördlicherseits sein, anhand konkreter Angaben darzulegen, wann mit einer Entscheidung des Bundesamtes zu rechnen und wann diese vrsl. bestandskräftig sein wird. Denkbar erscheint, von vornherein einen Zeitablauf mit möglichem Rechtsmittelverfahren einzurechnen, denn die Haft dient dem Verfahren bis zum (bestandskräftigen) Abschluss (s.o. 1)); insbes. in Asylgrenzverfahren ist die Gesamtzeit auf 12 Wochen inkl. Rechtsmittelverfahren begrenzt (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Grds. denkbar erscheint sowohl, dies entweder von vornherein einzuberechnen und bei Nichtbeschreitung des Rechtsweges die Haft anschließend aufzuheben (Haftaufhebungsverfahren gem. § 426 FamFG; dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 185 ff.) oder die Haft zunächst kürzer zu fassen und bei Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend zu verlängern (Haftverlängerungsverfahren gem. § 425 Abs. 3 FamFG, dazu Kaniess aaO Rn. 169 ff.).
  • Dient die Haft der Sicherung des Asylverfahrens, läge nahe, dass sie dieses grds. fördern muss. Dieser Zusammenhang ist jedoch nicht selbsterklärend, denn die Anwesenheit d. Betr. ist für einen Abschluss des Asylverfahrens nicht zwingend erforderlich; auch iFd Untertauchen kann es grds. abgeschlossen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; sog. „stillschweigende Rücknahme“) und eine fehlende Mitwirkung d. Betr. hindert eine Sachentscheidung auch im Übrigen – abseits von zB der Passersatzbeschaffung – nicht zwangsläufig (Art. 41 Abs. 1 VO VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Dies zeigt, dass es § 69 AsylG offenbar um den Zweck der Sicherung der Anwesenheitd. Betr. im Asylverfahren geht. Auch Art. 10 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL], auf dem die nationale Haftnorm basiert, definiert den Zweck der Inhaftierung nicht selbst oder gar anders, sondern sieht Haft so lange vor, wie die Haftgründe fortbestehen (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1) und das Verwaltungsverfahren sorgfältig (lies: zügig) vorangetrieben wird (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2). Dies zugrunde gelegt, funktioniert § 69 AsylG strukturell wie § 112 StPO und soll sicherstellen, dass sich d. Betr. dem Verfahren durch Anwesenheit stellt. Dieser Zweck ist damit Bezugspunkt. Insofern ist die Haft gem. § 69 Abs. 2 S. 1 AsylG unzulässig, wenn sie „als Mittel der Zweckerreichung nicht geeignet“ ist oder der Zweck „durch ein milderes Mittel erreicht werden kann“ wie zB eine Kaution (§ 69 Abs. 2 S. 2 f. AsylG unter ausdrücklichem Verweis auf § 116a StPO); alternativ wird auch eine Haftverschonung unter gerichtlichen Meldeauflagen (§ 424 Abs. 1 S. 4 FamFG; dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 199 ff.) in Betracht kommen. Eine frühere Beendigung der Haft wird allerdings in Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen müssen, wenn die ID/StAng-Feststellung nachgeholt wurde und kein weiterer Haftgrund vorliegt.

Eine Verlängerung der Haft ist – soweit das Asylverfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Beschleunigung betrieben wird (§ 69 Abs. 2 S. 5 AsylG) – bei Verzögerungen möglich; dies aber nur, soweit diese Verzögerungen d. Betr. zuzurechnen sind (§ 69 Abs. 2 S. 6 AsylG).

4) Haftvollzug:

Der Haftvollzug muss gem. § 70 AsylG dem Trennungsgebot entsprechen, also in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 AsylG). Auch im Übrigen entspricht das Vollzugsregime demjenigen der klassischen Abschiebungshaft (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 164 ff.); insbes. wird also auch hier Haft abzulehnen sein, wenn ein unionsrechtskonformer Haftvollzug nicht absehbar ist (Kaniess aaO Rn. 165 mwN).

Weitere Einschränkungen bestehen für besondere Bedürfnisse, insbes. bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen (§ 70a Abs. 2 AsylG). Für Minderjährige darf Haft nur als ultima ratio verhängt werden (§ 70a Abs. 3 AsylG).

5) Ermessen:

Dem Wortlaut der Norm nach („darf“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot und die Sicherung der Verfügbarkeit d. Betr. für das Asylverfahren abzuwägen.

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GEAS (Teil 2): Überprüfungshaft (§§ 14a, 15b AufenthG)

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über die Haft-Neuerungen im GEAS:

Die Voraussetzungen der Überprüfungshaft, mit der das Screening-Verfahren (Art. 5, 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]), gesichert werden soll (vgl. GEAS-Überblick) unterscheiden sich danach, ob ein Screening an der EU-Außengrenze oder im Inland betroffen ist.

1) Screening an der Außengrenze:

Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt in § 14a Abs. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:

a) Laufendes Screening-Verfahren:

Es muss ein laufendes, d.h. nicht beendetes Screening-Verfahren iSd Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] bestehen. D. Betr. muss also an der Außengrenze betroffen sein und darf nicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenz-Codex) erfüllen (insbes. vorhandener Reisepass, Visum oder Aufenthaltstitel, keine Ausschreibung zu Einreiseverigerung, etc.). Die Überprüfung findet gem. § 14a Abs. 1 S. 1 AufenthG im Transitbereich, einer Einrichtung auf dem Hafen- oder Flughafengelände, im Umfeld einer Grenzübergangsstelle oder sonst im Bundesgebiet statt. Das Verbringen dorthin stellt keine Einreise dar (§ 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG) und das Sicheitsniveau dieser Einrichtungen gleicht auch nicht einer Haftanstalt (BT-Drs. 21/1848, S. 129). Unerheblich ist, ob ein Asylantrag gestellt wurde, weil grds. jeder nicht-Einreiseberechtigte dem Screening unterzogen wird.

b) Haftgrund Fluchtgefahr:

Es muss der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen. Da die Abreise jederzeit möglich ist (§ 14a Abs. 1 S. 2 AufenthG), wird Fluchtgefahr grds. mit Blick auf ein Untertauchen im Bundesgebiet zu beurteilen sein. Dass nach Art. 6 S. 1 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] aber allgemein die Einreise „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ zu unterbinden ist, spricht dafür, dass Fluchtgefahr auch mit Blick auf ein Untertauchens im Gebiet anderer Mitgliedsstaaten gegeben sein kann; die Abreise-Möglichkeit wird daher grds. nur bzgl. Drittstaaten bestehen. Fluchtgefahr wird gem. § 14a Abs. 2 S. 1 AufenthG widerleglich vermutet, wenn d. Betr.

  • Var. 1: ausdrücklich erklärt hat, sich der Überprüfung entziehen zu wollen: Diese Variante wird ähnlich wie die Erklärung der Entziehung iSd § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG zu beurteilen sein. Erforderlich wird daher eine Erklärung dahingehend sein, sich für eine Überprüfung nicht zur Verfügung zu halten. Dies wird ggf., wie zu Abs. 3a Nr. 6, auch konkludent durch zB Gewaltanwendung möglich sein (Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 77 mwN).
  • Var. 2: eine Flucht schon vorbereitet hat: Dieser Tatbestand wird konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erfordern, die eine Förderung späterer Flucht begründen. Denkbar wäre zB das Mitführen von gefälschten Dokumenten oder Geldbeträgen. Ob Fälschungen einen Bezug zum Asylverfahren oder einem Untertauchen haben, wird ggf. danach zu bewerten sein, ob sie eine Anerkennung ermöglichen sollen (dann: eher kein Flucht-Bezug) oder eine Einreise mit folgendem Leben in der Illegalität (dann: Flucht-Bezug).
  • Var. 3: zu einer Flucht unmittelbar angesetzt hat: Dies wird zB durch Wegrennen oder körperlichen Widerstand zur Überwindung einer Einreisebarriere denkbar sein.

c) Haftdauer und Haftvollzug:

Die Haftdauer wird auf die vrsl. Dauer bis zum Abschluss des Screening-Verfahrens beschränkt sein. Da Haft so kurz wie möglich zu halten ist (§ 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm § 69 Abs. 2 S. 4 AsylG), muss diese mithilfe des behördlichen Vortrags iWd Amtsermittlung (§ 26 FamFG) prognostiziert werden. Dabei wird eine ggf. im Einzelnen ungewisse Prognose eine Haftanordnung nicht hindern, weil durchaus denkbar ist, dass ein Screening-Verfahren ohne Erfolg nach Ablauf der – durch Haft nicht zu überschreitenden – Maximaldauer von sieben Tagen (Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) beendet werden muss; dies ist gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sogar ein eigener Haftgrund für die Asylverfahrenshaft.

Der Haftvollzug muss gem. § 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm §§ 70 f. AsylG dem Trennungsgebot entsprechen, also in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 AsylG). Für weitere Einzelheiten vgl. den Beitrag zur Asylverfahrenshaft).

d) Ermessen:

Dem Wortlaut der Norm nach („darf“) handelt es sich um eine Anordnung, die im Ermessen des Haftgerichtes steht. Insofern sind das Freiheitsgrundrecht d. Betr. mit seinem Übermaßverbot (§ 14a Abs. 2 S. 4 AufenthG iVm § 69 Abs. 2 S. 4 AsylG) und die mit der Überprüfung bezweckte Kontrolle, Verfahrenssteuerung und Gefahrenabwehr abzuwägen.

2) Screening im Bundesgebiet:

Die Befugnisnorm für die Haftanordnung liegt in § 15b Abs. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen dürften Folgende sein:

a) Laufendes Screening-Verfahren:

Es muss ein laufendes, d.h. nicht beendetes Screening-Verfahren iSd Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] bestehen. D. Betr. muss also illegal im Bundesgebiet aufhältlich, unerlaubt aus einem Drittstaat eingereist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einem Screening unterzogen worden sein. Die Überprüfung findet gem. § 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG direkt oder an einem für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort statt, zB einer nahegelegenen Polizei-Dienststelle (BT-Drs. 21/1848, S. 132). Unerheblich ist auch hier, ob ein Asylantrag gestellt wurde, weil grds. jeder nicht-Einreiseberechtigte dem Screening unterzogen wird.

b) Haftgrund Fluchtgefahr:

Es muss der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen. Kriterien zur Ausfüllung dieses Begriffes hat der Gesetzgeber, anders als in § 14a AufenthG, nicht normiert. Damit wird haftgerichtlich die nötige Gefahr des Untertauchens im Bundesgebiet, wie zB in § 112 StPO, nach eigener Überzeugung festzustellen sein.

Diese Regelungstechnik stellt die Unionsrechtskonformität der Norm ernsthaft in Frage. Denn Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO] erlaubt die Inhaftierung bei „Fluchtgefahr“. Insofern bedarf es sowohl für Asylantragsteller (Art. 2 Nr. 11 RiL (EU) 2024/1346 [Aufnahme-RiL] iVm Erwägungsgrund 11 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) als auch für sonstige Fälle (Art. 3 Nr. 7 RiL 2008/115/EG [Rückführungs-RiL] iVm Art. 8 Abs. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) „gesetzlich festgelegter Kriterien“ zur Bestimmung der Fluchtgefahr. Entsprechende Kriterien fehlen in § 15b AufenthG. Dies spricht für einen Verstoß gegen Unionsrecht (Stahmann in Jahrbuch für MigR 2025/2026, im Erscheinen; vgl. die parallele Einschränkung der Haftgründe bei der Überstellungshaft in Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 17) mit der Folge der Unanwendbarkeit dieses Haftgrundes.

c) Rückausnahme für Haftanordnung:

Auch bei nicht abgeschlossenem Screening-Verfahren ist gem. § 15b Abs. 3 AufenthG von einer Inhaftierung (zwingend) abzusehen, wenn die Haft für die Durchführung des Screenings nicht mehr erforderlich ist. Dies ist nach den Nrn. 1 bis 5 der Fall, wenn kumulativ:

  • die Identität verifiziert oder festgestellt ist (Nr. 1),
  • die biometrischen Daten erfasst sind (Nr. 2),
  • die Sicherheitskontrolle abgeschlossen ist (Nr. 3),
  • Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu ergreifen sind (Nr. 4) und
  • keine Rückführung in den Herkunftsstaat aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Überstellung in den zuständigen Asylstaat (Nr. 5) durchzuführen ist; dies dürfte insbes. in Fällen des Aufgriffs nach Schleusung und Stellung eines Asylerstantrages der Fall sein.

d) Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen:

Für Haftdauer, Haftvollzug und Ermessen gilt das oben zu § 14a AufenthG Ausgeführte entsprechend (mit der Maßgabe, dass das Screening-Verfahren im Bundesgebiet auf drei statt sieben Tage begrenzt ist, Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]); auch § 15b Abs. 2 S. 3 AufenthG verweist auf die §§ 69 Abs. 2 S. 1 und S. 4, 70 f. AsylG).

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GEAS (Teil 1): Überblick – Was kommt in Sachen Haft?

Das Gemeinsame Europäische Asyl-System (GEAS) besteht im Kern aus zehn EU-Verordnungen, einer EU-Richtlinie und Umsetzungsakten im nationalen Recht (u.a. das am 28.04.2026 verkündete GEAS-Anpassungsgesetz [buzer-Änderungsverzeichnis] mit Änderungen im AsylG, AufenthG und anderen Normen). Die Änderungen treten iW zum 12.06.2026 in Kraft.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche Neuerungen für den haftgerichtlichen Bereich kommen und wird durch Einzel-Beiträge zu den jeweiligen Haftarten fortgesetzt. Er ist damit Teil folgender Serie:

Was ist neu in GEAS?

Kern des Systems ist die Vereinheitlichung und Beschleunigung von Asylverfahren in der EU nebst Solidaritätsmechanismus und weiteren Änderungen. Neu geschaffen wird ein Screening bei der Einreise an EU-Außengrenzen (in Deutschland: Seegrenze, See- oder internationale Flughäfen), dem Drittstaatsangehörige unterzogen werden, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Stellen Drittstaatsangehörige dabei keinen Schutzantrag, greift unverändert das bisherige Zurückweisungs- bzw. Einreiseverweigerungs-Regime (inkl. dessen Sicherung durch Haft, zB § 15 Abs. 5 AufenthG). Stellen sie einen Schutzantrag, werden sie nunmehr gezielt gesteuert: Haben sie iW eine geringe Bleibeperspektive, wird ihr Antrag in einem Grenzverfahren ohne Einreise geprüft und von dort im Falle negativen Ausgangs auch die Rückführung vorgenommen. Andernfalls wird das Asylverfahren im Inland geführt.

Für jeden Schritt des Systems bestehen (neue) Haftnormen. Ein geändertes Eurodac-Register erlaubt den Mitgliedsstaaten zudem, präzise Daten über Antragsteller und den Stand ihrer Verfahren zu ermitteln.

1) Übersicht GEAS-Verfahren:

Nachfolgend soll zunächst der Ablauf von Asylverfahren nach dem GEAS dargestellt werden, bevor (unten 2.) zur Sicherung durch Haft übergegangen wird:

Vereinfacht dargestellt, werden Antragsteller an der Außengrenze einem Screening unterzogen (Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]), das nach sieben Tagen abgeschlossen sein muss. Das Screening mündet in der Entscheidung, in welche Schiene ein Antragsteller gesteuert wird: Besteht – neben anderen Gründen – zB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, hat der Antragsteller getäuscht oder besteht EU-weit eine geringe Schutzquote, dann wird ein Asylgrenzverfahren durchgeführt (§ 18a Abs. 1 AsylG [alle Normzitate hier und im Folgenden beziehen sich auf die künftig geltende Rechtslage], Art. 43 ff. VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Andernfalls wird die Einreise gestattet und ein Inlands-Asylverfahren durchgeführt.

a) Asylgrenzverfahren:

Das Asylgrenzverfahren ist nicht mit einer Einreise in die EU verbunden. Auch wenn die zum Aufenthalt genutzten Transitbereiche oder Außengrenzeinrichtungen völkerrechtlich in der EU liegen, ist der Aufenthalt dort quasi „extraterritorial“ (Fiktion der Nichteinreise, Art. 6 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO], Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]); auch zeitweilige Verbringungen zu Behörden-, Gerichts- oder medizinischen Behandlungsterminen ändern dies grds. nicht (Art. 54 Abs. 5 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Der Antragsteller darf insofern nicht in die EU ein-, aber in einen Drittstaat jederzeit abreisen, weswegen der Aufenthalt nach dem Verständnis des Gesetzgebers grds. lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellt (BT-Drs. 21/1848, S. 94 f.). Das Grenzverfahren dauert grds. maximal zwölf Wochen (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]), wobei der Zeitraum Antragstellung, Entscheidung und Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfasst. Kann es in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, muss die Einreise gestattet und das Verfahren im Inland fortgeführt werden (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]).

Wird das Asylgrenzverfahren in der Frist negativ abgeschlossen, schließt sich – unter Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde (§ 18a Abs. 3 AsylG; Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]) – ein Rückkehrgrenzverfahren an; die Rückführung findet dann direkt von der Grenze aus statt. Sie dauert ebenfalls grds. maximal zwölf (weitere) Wochen (Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]; in Krisensituationen 18 Wochen, VO (EU) 2024/1359 [Krisen-VO]), beginnend mit Abschluss des Asylgrenzverfahrens. Kann sie in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, wird auch hier die Einreise gestattet und die Rückführung vom Inland aus fortgesetzt.

b) Inlands-Asylverfahren:

Auch das Inlands-Asylverfahren beginnt mit einem Screening, das idealiter bereits an der Außengrenze erfolgt ist; so dass nicht passiert ist, wird das Screening beim Aufgriff im Inland nach unerlaubter Einreise nachgeholt (Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) und muss dort binnen drei Tagen abgeschlossen sein (Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]).

Das anschließende Inlandsverfahren wird entweder als beschleunigtes (Art. 42 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]) oder reguläres Asylverfahren (Art. 36 ff. VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]) durchgeführt. Die Wahl der Verfahrensart richtet sich iW nach der Komplexität: So führen offensichtlich unbegründete Anträge sowie solche nach Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat ebenso zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens wie Asylfolgeanträge. Die Wahl des Verfahrens und dessen inhaltliche Gestaltung obliegen indes der Richtigkeitskontrolle der Verwaltungsgerichte; aus haftrechtlicher Sicht sind daher iW folgende Besonderheiten von Bedeutung:

  • Eine Aufenthaltsberechtigung und Recht auf Verbleib (Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG) entsteht nicht mehr mit Ausstellung des Ankunftsnachweises, sondern mit Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 10 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 2, 4 oder 7 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]. Dies ist grds. bei Stellung des Asylantrages der Fall. Insofern bestehen in Abweichung von der überkommenen Terminologie drei Phasen eines Asylantrages (vgl. Erwägungsgrund 27 und Art. 26 bis 28 der VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; Hoppe, ZAR 2025, 59 [59]): Erstens die Stellung des Antrages (Wunsch nach Schutz, bisher „Asylgesuch“; löst Aufenthaltsberechtigung und Recht zum Verbleib aus), zweitens dessen Registrierung (in der Erstaufnahmeeinrichtung unter Ausstellung eines Ankunftsnachweises, § 63a AsylG) und drittens dessen Einreichung (förmliche Stellung des Antrages beim BAMF unter Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung, § 63 AsylG). Das Recht zum Verbleib endet wie bisher spätestens mit bestandskräftiger Ablehnung (§ 67 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), in Fällen der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG).
  • Die bisherige Trennung nach Asylfolge- und Zweitantrag (zG Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 13, 47) entfällt; es gibt künftig nur noch den (einheitlichen) Asylfolgeantrag (Art. 3 Nr. 19 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]; egal, ob das vorige Asylverfahren in Deutschland oder einem anderen EU-Staat durchgeführt wurde) und eine frühere Rückkehrentscheidung bleibt, soweit das Verfahren nicht zu einer neuen Sachprüfung führt, gem. § 71 Abs. 3 AsylG weiter vollstreckbar.
  • Es gibt erweiterte Residenzpflichten, insbes. gem. § 47 AsylG für Sekundärmigration. Diese werden gem. §§ 68, 68a AsylG durch Aufenthalts- und Meldeauflagen flankiert, deren Verletzung zur Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG) führen kann.

Wird der Asylantrag abgelehnt, schließt sich daran das Rückkehrverfahren an. Dieses wird iW wie bisher betrieben.

2) Übersicht GEAS-Haft-Verfahren:

Für jeden der vorgenannten Schritte gibt es Haftnormen, wobei Haft jeweils nur ultima ratio ist und die Sicherung der Verfahren vorrangig durch Freiheitsbeschränkungen zu erfolgen hat:

Es sind damit die Verfahrensschritte in GEAS durch Haft wie folgt sicherbar:

a) Screening:

Der Verfahrensschritt des Screenings darf zwar an der Außengrenze bis zu sieben Tage und im Bundesgebiet bis zu drei Tage dauern. Praktisch dürfte jedoch erwartbar sein, dass es binnen Stunden abgeschlossen wird. Zwar ist es regelmäßig mit der Verbringung an einen Überprüfungsort verbunden (§§ 14a Abs. 1, 15b Abs. 1 AufenthG); soweit der Aufenthalt dort nicht gegen den Willen der Betroffenen stattfindet, stellt er allerdings keine Freiheitsentziehung dar (§ 415 Abs. 2 FamFG). An der Außengrenze bleibt eine Abreise stets gestattet (§ 14a Abs. 1 S. 2 AufenthG), so dass dort eine Freiheitsentziehung nur ausnahmsweise vorliegen wird. Im Bundesgebiet kann sie eher vorliegen; insofern ist eine richterliche Anordnung allerdings entbehrlich, wenn die Freiheitsentziehung vrsl. vor einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung wieder beendet wird (§ 15b Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Sollte Haft nötig werden, sehen die §§ 14a Abs. 2 S. 2, 15b Abs. 2 S. 2 AufenthG eine vorläufige Festnahmebefugnis der Behörde mit anschließender unverzüglicher Gerichtsvorführung vor. Die gerichtlich anzuordnende Haft richtet sich nach folgenden Normen:

  • Ein Screening an der Außengrenze (Art. 5 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) ist durch die Überprüfungshaft gem. § 14a AufenthG sicherbar. Diese ist bei Fluchtgefahr einschlägig, wobei die Ausfüllung dieses Begriffs Vermutungstatbestände normiert sind. Da die Abreise in einen Drittstaat erlaubt ist, geht es bei der Fluchtgefahr systematisch um die Verhinderung der Einreise.
  • Ein Screening im Bundesgebiet (Art. 7 VO (EU) 2024/1356 [Screening-VO]) ist durch die Überprüfungshaft gem. § 15b AufenthG sicherbar. Diese ist bei Fluchtgefahr einschlägig, auf deren nähere Bestimmung der Gesetzgeber verzichtet hat. Ein Rückausnahme-Tatbestand in § 15b Abs. 3 AufenthG erlaubt es, von der Haftanordnung abzusehen.

b) Asylverfahren:

Das Asylverfahren wird sowohl an der Außengrenze als auch im Inland grds. im Wege der Freiheitsbeschränkung durchgeführt, wobei auch hier die unter a) benannten Grundsätze zur Abgrenzung von der Freiheitsentziehung greifen. An der Außengrenze wird der Aufenthalt der Betroffenen durch das BAMF auf einen bestimmten Standort beschränkt (§ 18a Abs. 6 AsylG, Art. 54 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]), der nicht mit einer Einreise verbunden ist (Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1348 [Asylverfahrens-VO]). Im Inland verbleibt es bei dem Grds. der Zuweisung zu bestimmten Aufnahmeeinrichtungen, die grds. auch verlassen werden dürfen.

Sollte Haft nötig werden, sieht § 69 Abs. 4 AsylG eine vorläufige Festnahmebefugnis der Behörde mit anschließender unverzüglicher Gerichtsvorführung vor. Die gerichtlich anzuordnende Haft richtet sich dann nach § 69 Abs. 1 AsylG. Sie kann aufgrund eines Katalogs von Haftgründen angeordnet werden, die von laufenden Asylgrenzverfahren bei Untertauchensgefahr über Pflichtverstöße im Zusammenhang mit dem Screening und Melde-/Aufenthaltsauflagen bis hin zu missbräuchlicher Stellung von Asylverfahren aus Haft und Gefährlichkeit reichen.

c) Rückkehrverfahren:

Für das Rückkehrverfahren an der Außengrenze sieht Art. 5 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] zwei Haftarten vor, um die Abreise bzw. Abschiebung sicherzustellen:

  • Bei Fortsetzung einer bestehenden Inhaftierung (also nach angeordneter Asylverfahrenshaft) ist Haft gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] einschlägig. Sie dient iW der Einreiseverhinderung oder Durchsetzung der Abreise und ist auf zwölf Wochen beschränkt.
  • Bei Neuinhaftierung (also bisher haftfreiem Asylgrenzverfahren) ist Haft gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO] einschlägig. Für diese gleichfalls auf zwölf Wochen beschränkte Freiheitsentziehung bestehen verschiedene Haftgründe, die von Fluchtgefahr mit Katalog-Tatbeständen über Behinderung und Umgehung des Abschiebungsverfahrens bis hin zu Gefährlichkeit reichen.

Soweit die Frist von zwölf Wochen nicht genügt, wird die Rückführung im Inland fortgesetzt. Es kann dann nach neuem Antrag, Anhörung und (gerichtlicher) Anordnung in die „klassischen“ Haftarten (insbes. Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 AufenthG) gewechselt werden, wobei bisherige Haftzeiten im Rückkehrgrenzverfahren anzurechnen sind (§ 62 Abs. 4 AufenthG, Art. 5 Abs. 4 S. 2 VO (EU) 2024/1349 [Rückkehrgrenzverfahrens-VO]).

Das Rückkehrverfahren im Inland richtet sich auch iÜ nach den „klassischen“ Haftarten, insbes. der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), dem Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) und der Überstellungshaft. Die Überstellungshaft findet ihre Grundlage nun allerdings nicht mehr in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, sondern im neuen Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]. Für sie ändern sich iW zwei Punkte: Einerseits tritt neben Fluchtgefahr der neue Haftgrund des Schutzes der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung hinzu, andererseits ändert sich das Fristensystem, das nunmehr für den Vollzug eine strengere Höchstfrist von fünf Wochen (Art. 45 Abs. 3 VO (EU) 2024/1351 [AMM-VO]) vorsieht.

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Pflichtanwalts-Beiordnung (§ 62d AufenthG) mWv 01.06.2026 aufgehoben

Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam ist am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Regelungen betreffend § 62d AufenthG treten gem. Artikel 7 S. 3 des Gesetzes zum 01.06.2026 in Kraft.

Folgende Änderung ist haftrechtlich ab dem 01.06.2026 bedeutsam:

  • § 62d AufenthG wird ersatzlos gestrichen. Die notwendige rechtsanwaltliche Beteiligung für die Haftarten der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG), Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) und den Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) wird damit zum 01.06.2026 entfallen.
  • Eine Beiordnung rechtsanwaltlichen Beistandes gibt es ab diesem Zeitpunkt, wie vor dem Inkrafttreten des § 62d AufenthG, für alle Haftarten nur noch iRd Verfahrenskostenhilfe (dazu Kaniess, Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 24 Rn. 45 ff.). Voraussetzung sind ein Antrag d. Betr. (auch konkludent als Wunsch nach einem Rechtsanwalt möglich, BGH Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 78/17 – juris-Rn. 4), Bedürftigkeit (fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; gem. § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO unter Verwendung des PKH-Formulars) und Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (vgl. die anhaltend hohe Quote erfolgreicher Rechtsbeschwerden vor dem BGH, Kaniess aaO Kap. 12 Rn. 22).
  • Das Protokoll- und das Beiordnungs-Muster im Download-Bereich werden rechtzeitig entsprechend aktualisiert. Das Protokollmuster sieht dann wieder allgemein die Variante der Beantragung von VKH/BO vor.
  • Nach Art. 104 Abs. 20 AufenthG nF (Übergangsregelung) bleibt die vorige Gesetzesfassung für bis zum Inkrafttreten der Änderung erfolgte Beiordnungen bestehen; eine Aufhebung wird damit nicht erforderlich sein.

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Durchsuchung in Gemeinschaftsunterkünften (BVerfG)

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 30.9.2025 – 2 BvR 460/25 – unterfallen auch Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften grds. dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG aaO Rn. 27 ff., bes. 30). Dies hat zur Folge, dass „grundsätzlich eine [dem Richtervorbehalte unterfallende] Durchsuchung vor[liegt], wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht“ (BVerfG aaO Rn. 40).

Die Entscheidung hat die Sache u.a. zur Abgrenzung vom (nicht dem Richtervorbehalt unterfallenden) Betreten iSd § 58 Abs. 5 AufenthG an das zuständige OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Bis zur dortigen Entscheidung wird man aber in der Praxis zurückhaltend mit der Betretensbefugnis umzugehen und im Zweifel von einer Durchsuchung auszugehen haben.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über den rechtlichen Rahmen der Durchsuchungsanordnung geben:

1) Beschluss-Muster:

  • Ein nach Maßgabe der Rspr. des BVerfG aktualisiertes Muster für einen Durchsuchungsbeschluss ist im Download-Bereich vorhanden.

2) Materielles Recht:

  • Die Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG ist immer dann erforderlich, wenn zweckgerichtetes Suchen d. Betr. nötig ist. Bei sicherer Kenntnis, dass sich d. Betr. im Zimmer befindet und „wo konkret in diesem Zimmer“ (BVerfG aaO Rn. 41) liegt kein (Durch-)Suchen vor.
  • D. ASt. muss zuständige Behörde für die Abschiebung sein.
  • D. Betr. muss abzuschiebende/r Ausländer/in sein, dh es muss – wie bei der Abschiebungshaft – eine vollziehbare Ausreisepflicht mit einer wirksamen Rückkehrentscheidung bestehen.
  • Die Durchsuchung muss erforderlich sein, wobei insbes. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Angesichts des Umstandes, dass ohne eine Durchsuchung oftmals kein Vollstreckungszugriff möglich ist, die Pflicht des Antragstellers zur Abschiebung aus § 58 Abs. 1 AufenthG also leer liefe, und eine sonst mögliche Inhaftierung erheblich beeinträchtigender für d. Betr. wäre (OVG Bremen Beschl. v. 28.6.2024 – 2 S 209/24 – juris-Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 7.8.2023 – OVG 3 I 1/23 – juris-Rn. 22), könnte es ggf. nahe liegen, hier insbes. bei schonmal gescheitertem Zugriff von einem grundsätzlichen Überwiegen der Durchsetzung der Ausreisepflicht auszugehen.

3) Verfahrensrecht:

Grundsätzlich ist, soweit der Landesgesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Anordnung zuständig (§ 58 Abs. 9a S. 1 und S. 3 AufenthG).

Anwendbar ist das FamFG und zwar nicht das Siebte Buch (Freiheitsentziehungssachen), sondern der Allgemeine Teil (§ 58 Abs. 9a S. 2 AufenthG). Insbes. sind also zu beachten:

  • Der in Abschiebungshaft relevante § 417 FamFG mit den daraus folgenden Begründungsanforderungen (und der Folge, dass hiergegen verstoßende Anträge unzulässig sind), ist als Teil des Siebten Buches nicht anwendbar. Grds. wird hier also ein Begründungserfordernis nur aus § 23 Abs. 1 S. 1 FamFG folgen und die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) sowie die Pflicht, auf die Ergänzung ggf. fehlender Informationen frühzeitig hinzuweisen (§ 28 FamFG) gesteigerte Bedeutung erlangen.
  • Gem. § 14b Abs. 2 FamFG dürfte die elektronische Übermittlung (EGVP) (außer für Eilt-Sachen im Bereitschaftsdienst, vgl. zur insofern bestehenden Ausnahme von der grds. elektronischen Übermittlung BT-Drs. 19/28399, S. 40) Formvoraussetzung für einen zulässigen Antrag sein.
  • Eine vorige Anhörung d. Betr. dürfte gem. § 34 FamFG eher zu unterbleiben haben, da sie den Durchsuchungszweck gefährden würde (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 24.6.2010 – 11 Wx 19/10 – BeckRS 2011, 8433).
  • Die für das Wirksamwerden des Beschlusses nötige Zustellung gem. §§ 40, 41 Abs. 1 FamFG könnte sachdienlich als Auflage (Aushändigung bzw. Hinterlegung bei Vollstreckung) dem Antragsteller aufgegeben werden.
  • Eine Kosten- und Verfahrenswert-Entscheidung dürfte nicht zu treffen sein, da weder § 1 Abs. 1 S. 1 GKG noch das GNotKG Gebührentatbestände für Durchsuchungsanordnungen vorsehen.
  • Grds. ist auch, soweit besondere Eilbedürftigkeit besteht, analog zum Polizeirecht eine telefonische Durchsuchungsanordnung denkbar. Sie dürfte immer dann greifen, wenn schriftlicher Antrag und Beschluss in der Sache zu spät kämen, was bei geplanten Maßnahmen regelmäßig bei kurzfristiger Veränderung der Sachlage (zB Zimmer-Wechsel) in Betracht kommt.
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Rückführungsverbesserungsgesetz tritt in Kraft (VerRückG)

Das sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ (VerRückG) ist am 26.02.2024 im Bundesgesetz verkündet worden. Es tritt damit zum 27.02.2024 in Kraft.

Über die wesentlichen Änderungen ist bereits hier im Blog berichtet worden:

Im Download-Bereich stehen ab sofort aktualisierte Muster (Stand: 2024.02.27) mit den durch das VerRückG bedingten Änderungen in Beiordnungs-, Ablehnungs- und Haftbeschlüssen sowie der Sitzungsniederschrift zur Verfügung.

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Asylantragstellung: Neuerungen 2024 (VerRückG)

Mit Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes wird sich für die Asylantragstellung folgende Änderung ergeben:

  • Nach § 14 Abs. 3 AsylG steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft (womit grds. alle Arten von Haft-/Gewahrsam gemeint sind, Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 17) nicht mehr entgegen, wenn sich d. Betr. zum Zeitpunkt derselben „in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam“ befindet oder bei Antragstellung „die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor(gelegen)“ haben. Nach Haftanordnung muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiterhin binnen vier Wochen über den Asylantrag entscheiden. Die Haft endet mit Zuerkennung eines Schutzstatus oder Fristablauf und bleibt aufrechterhalten, soweit der Asylantrag (unerheblich, aus welchen Gründen, § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG nF) abgelehnt wird.

Auswirkung für die Praxis:

Die bisherige Rechtslage konnte bisweilen zu einem „Wettlauf“ zwischen Haft und Asylantrag führen (Kaniess aaO Kap. 5 Rn. 3). Denn bei in oder unmittelbar vor der Haftanhörung geäußerten Asylerstanträgen kam es darauf an, ob diese vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingingen; je nachdem lösten sie eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG aus oder nicht (Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 14 ff.).

Mit der neuen Fassung entfällt diese Differenzierung: Mit Festnahme d. Betr. („öffentlicher Gewahrsam“) sind Asylantragstellungen für das Haftgericht grds. unbeachtlich. In solchen Fällen muss sich das Gericht lediglich nach Haftanordnung mit einer Haftkontrollfrist vergewissern, dass die Zeitvorgaben für die Entscheidung des BAMF in § 14 Abs. 3 AufenthG (bzw. für eine Wiederaufnahmeprüfung bei Zweit– oder Folgeanträgen, Kaniess aaO Kap. 2 Rn. 13) eingehalten werden; anders, als bisher, kann die Haft bei jeder Ablehnung durch das BAMF aufrecht erhalten bleiben (zur früheren Differenzierung nach einfach oder offensichtlich unbegründet, Kaniess aaO Kap. 2. Rn. 17).

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Prozessrecht: Neuerungen 2024 (VerRückG)

Mit Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes werden sich prozessual folgende Änderungen ergeben:

  • Nach § 427 Abs. 3 FamFG nF genügt künftig für eine Vorab-Haftanordnung ohne Anhörung (dazu Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 11 Rn. 3, Kap. 13 Rn. 12 f.), dass eine „vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde“. Zwar wurde die von § 427 Abs. 2 FamFG vorausgesetzte Gefahr im Verzug praktisch bisher ebenso verstanden (Kaniess aaO ebd.); künftig werden Fälle der Gefahr des Untertauchens bei Ladung zur Anhörung nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9463 S. 64) aber dem neuen Abs. 3 unterfallen. Die Anhörung ist nach Ergreifen unverzüglich nachzuholen (§ 427 Abs. 3 S. 2 FamFG nF).
  • Das behördliche Beschwerderecht iFd Haftablehnung (welche bei Freilassung d. Betr. eine Erledigung des Verfahrens begründet) war bisher eingeschränkt und konnte praktisch regelmäßig allenfalls die Kostenentscheidung betreffen (zG Kaniess aaO Kap. 14 Rn. 23, Kap. 13 Rn. 237 f.). Durch § 62 Abs. 3 FamFG nF liegt nun aber für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung gestützte Beschwerde behördlicherseits ein Feststellungsinteresse vor, soweit die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG; zu diesen Kriterien Kaniess aaO Kap. 14 Rn. 99). Da das Ausgangsgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde – und damit die Einschlägigkeit dieser Kriterien – nicht zu prüfen hat (Kaniess aaO Kap. 13 Rn. 210), muss es in einem Abhilfeverfahren immer sachlich über einen solchen behördlichen Feststellungsantrag entscheiden.

Auswirkung auf die Praxis:

Zur rechtsanwaltlichen Beteiligung vgl. Blogbeitrag.

Die Zahl von Vorab-Haftanträgen bei bekanntem Wohnsitz war bisher gering, was jedoch auch an Ungewissheit im Umgang mit den Kriterien des § 427 Abs. 2 FamFG lag. Der neue Abs. 3 klärt diese Fälle; ob damit eine Steigerung der Fälle von Haftanträgen zu erwarten ist, dürfte jedoch fraglich sein, da sich bei bekanntem Wohnsitz grds. die Frage der Erforderlichkeit der Haft wg. der Möglichkeit eines Zugriffs für eine Direktabschiebung stellt.

Das behördliche Beschwerderecht dürfte wg. der Bindung an die Kriterien des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG weniger in der landgerichtlichen, als in der amtsgerichtlichen Praxis relevant werden. Eine große Rolle wird es vrsl. nicht spielen. Denn das Gros behördlicher Haftanträge scheitert iFd Ablehnung an den Darlegungsanforderungen des § 417 FamFG (Kaniess aaO Kap. 12). Da für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftablehnung nach § 62 FamFG auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung (=Freilassung) abzustellen ist, führt eine Nachholung mangelhafter Darlegungen in einer Beschwerde nicht zum Erfolg derselben. Da iÜ die Darlegungsanforderungen erheblich bzw. nachgerade umfassend durch den BGH geklärt sind (Kaniess aaO), wird es in diesen Fällen regelmäßig an den die Beschwerde zulässig machenden Kriterien des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG fehlen und das Landgericht daher keine Sachentscheidung mehr treffen müssen.

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