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Abschiebungshaft-Buch Beiträge

BGH: Darlegungen bei Überstellungshaft (Dublin-III-Verordnung)

Nach der zur Dublin-II-Verordnung ergangenen Rspr des früher zuständigen fünften Senates des BGH musste ein Haftantrag iRd Überstellungshaft (heute Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) darlegen, dass und weshalb der konkrete Zielstaat zur Aufnahme verpflichtet war und in welchem Verfahren diese betrieben werden sollte (Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren, vgl. heute Art. 21 f, 23 ff Dublin-III-Verordnung) (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 337 mwN).

Schon das letztgenannte Erfordernis war zuletzt in der Rspr des fünften Senates nicht mehr betont worden (BGH Beschl. v. 20.9.2017 – V ZB 118/17 – NVwZ 2018, 349 – juris-Rn. 8). Der mittlerweile zuständige 13. Senat hält nun an beiden Anforderungen nicht mehr fest: Es muss „weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Dublin-III-Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll“ (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 53/19 – juris-Rn. 9).

Auswirkung auf die Praxis:

Mit der neuen Entscheidung gleichen sich die Darlegungsanforderungen für Sicherungs- und Überstellungshaft weiter an (vgl. Kaniess aaO Rn. 339). Zwar muss ausgeführt werden, welche Haftart beantragt wird (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 53/19 – juris-Rn. 13) und dass die Haftvoraussetzungen vorliegen. Ob und inwiefern die Abschiebung bzw. Überstellung aber inhaltlich zu recht betrieben wird, unterfällt der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte und nicht der des Haftrichters (BGH aaO juris-Rn. 12), so dass sich der Haftantrag hierzu nicht verhalten muss.

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BGH: Sitzungsniederschrift und Beweiskraft

Über durchgeführte Sitzungen ist ein Vermerk zu erstellen (§ 28 Abs. 4 FamFG), für den aber nicht die strengen Anforderungen der §§ 159 ff. ZPO gelten (Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 437 aE). Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, diese nicht zu übernehmen (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 37/19 – juris-Rn. 14). Damit sind auch weniger förmliche Sitzungsvermerke zulässig, wie zB im Handbuch als Vordruck enthalten und hier herunterzuladen.

Nunmehr hat der BGH auch ausdrücklich entschieden, dass dem Vermerk keine negative Beweiskraft gem. § 165 ZPO zukommt. Ist daher zB im Vermerk die nötige Übersetzung des Haftantrages (dazu Kaniess aaO Rn. 427 ff.) nicht verzeichnet, kann deren Stattfinden auch nachträglich durch dienstliche Stellungnahme des Richters belegt werden (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 37/19 – juris-Rn. 18) – und zwar auch dann, wenn bereits ein darauf gestütztes Rechtsmittel eingelegt wurde (BGH aaO juris-Rn. 3 iVm 18).

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BGH: Einvernehmen der StA und Haftanordnung

Sind Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet, darf dieser gem. § 72 Abs. 4 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 151 ff.). Nach bisheriger stRspr des BGH war dieses Erfordernis absolut zu verstehen, nicht als lediglich zeitweiliges Hindernis (BGH Beschl. v. 17.6.2010 – V ZB 93/10 – juris-Rn. 9). Es konnte daher nicht über die Prognose, das Einvernehmen werde innerhalb der Haftzeit erteilt, kompensiert werden; insofern konnte Haft nur iWd einstweiligen Anordnung (§ 427 FamFG) angeordnet werden (BGH Beschl. v. 10.2.2011 – V ZB 49/10 – juris-Rn. 7 f.).

Diese Rspr hat der BGH nunmehr im Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 15/19 aufgegeben.

Aus der Gesetzesgenese und der Rspr. des BVerwG (Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15 – juris-Rn. 24 ff.: Vorschrift begründet kein subjektives Recht des Betroffenen) folge, dass § 72 Abs. 4 AufenthG nicht zu den freiheitsschützenden Vorschriften des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG zähle (BGH aaO juris-Rn. 13 ff.). Allein das fehlende Einvernehmen führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung. Es gelte künftig Folgendes:

  • (1) Ergibt sich aus dem Haftantrag (oder weiteren Antragsunterlagen) ein laufendes, nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, muss der Haftantrag darlegen, „das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein“ (BGH aaO juris-Rn. 19). Sonst ist er, soweit das Hafgericht fehlende Darlegungen nicht durch eigene Amtsermittlung heilt (Kaniess aaO Rn. 355 ff.), unzulässig. Kann die Prognose der Einholbarkeit des Einvernehmens hingegen (nach)vollzogen werden, kann Haft (auch) in der Hauptsache angeordnet werden.

Ergibt sich ein solches Ermittlungsverfahren nicht aus den Haft(antrags)unterlagen, so sind zwei Fälle denkbar:

  • (2) Ergibt es sich aus einem Hinweis des Ausländers in der Haftanhörung oder Beschwerde, muss sich der Haftantrag nicht dazu verhalten; er kann also auch nicht darob unzulässig sein (vgl. BGH aaO juris-Rn. 9). Das Gericht muss aber (ggf. nach Amtsermittlung, Kaniess aaO Rn. 442 f.) eine Prognose treffen: Wenn „mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet werden kann“, kann Haft (auch) in der Hauptsache angeordnet werden (BGH aaO juris-Rn. 20).
  • (3) Ergibt es sich aus der Ausländerakte, muss sich auch hierzu der Haftantrag nicht verhalten (BGH aaO juris-Rn. 9). In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies so, die Nichtbeachtung durch Behörde und Gericht hinderte die Haftanordnung nicht (BGH aaO juris-Rn. 12). Ob die Vorinstanzen eine Prognose wie in Fall (2) getroffen haben, ist nicht bekannt; diese scheint dann aber auch nicht erforderlich zu sein. Der Umkehrschluss aus BGH aaO juris-Rn. 19 S. 2 deutet darauf hin, dass das Übersehen keine Auswirkungen auf das Haftverfahren hat. Denn soweit die Behörde das Hindernis nicht selbst (belegt durch Mitteilung in den Haft[antrags]unterlagen) oder durch das haftgerichtliche Verfahren positiv erkennt, wird sie es ohnehin nicht beachten.

Auswirkung auf die Praxis:

Kamen nach bisheriger stRspr des BGH bei (noch) fehlendem Einvernehmen nur einstweilige Anordnungen (§ 427 FamFG) in Betracht, ist dies künftig anders: Ist der Behörde ein solches Verfahren ausweislich der Haft(antrags)unterlagen (Fall 1) oder des haftgerichtlichen Verfahrens (Fall 2) bekannt, muss sich der Haftantrag dazu verhalten (Fall 1 – sonst ist er unzulässig) bzw. das Gericht (Fall 1 und 2) eine Prognose der Einholbarkeit aufstellen. Gelingt diese, kann in der Hauptsache entschieden werden.

Ergibt sich das fehlende Einvernehmen aus der Ausländerakte, wird es künftig unbeachtlich sein (Fall 3). Dass der Haftrichter, der dies erkennt, sehenden Auges ein rechtswidriges Abschiebungsverfahren durch Haft sichert, wäre aber schwer erträglich. Es läge nahe, dann die Beteiligten darauf hinzuweisen und wie in Fall 2 eine Prognose der Durchführbarkeit zu erstellen.

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BGH: Haftdauer und Beschleunigungsversprechen

Beantragt die Behörde Abschiebungshaft, muss sie die Erforderlichkeit der Haftdauer darlegen. Dies kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Dauer der Haft so kurz ist, dass sie sich von selbst versteht; derlei ist aber insbes. innereuropäisch nicht einmal bei einer Dauer von drei Wochen der Fall (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 334 ff. mwN). Fehlt es an hinreichenden Darlegungen, ist der Haftantrag unzulässig und, soweit keine Heilung erfolgt, zurückzuweisen (Kaniess aaO Rn. 308). Dieses Erfordernis hat der XIII. Senat in zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert:

Danach ist die Angabe, „dass innerhalb von drei Arbeitstagen ein EU-Laissez-Passer vorliege und im Anschluss (… nach Auskunft der ZFA mit drei Wochen Vorlaufzeit …) ein Flug für den Betroffenen gebucht werden könne“ unzureichend. Der Vorlaufzeitraum hätte (trotz Auskunft durch die ZFA) zB „durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage“ erklärt werden müssen (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 16/19 – juris-Rn. 10).

Auch die Angabe, es sei bei einem Haftzeitraum von sechs Wochen wegen hoher „Auslastung der Kapazitäten eine gewisse Wartezeit (…) in Kauf zu nehmen“, es erfolge aber „eine beschleunigte Bearbeitung“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (… könne …) die Abschiebung erheblich früher durchgeführt werden“, so dass „vier Wochen erforderlich“ seien, die Abschiebung aber mit Sicherheit „innerhalb von sechs Wochen“ durchgeführt werden könne, reicht nicht hin. Denn die Zusage beschleunigter Bearbeitung macht konkrete Angaben zur Begründung der Haftdauer im Haftantrag nicht entbehrlich (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 49/19 – juris-Rn. 9).

Auswirkung auf die Praxis:

Insbes. die Angabe längerer Haftzeit mit dem Versprechen beschleunigter Bearbeitung und voraussichtlicher früherer Abschiebung ist praktisch nicht selten. Sie ist nach der og zweiten Entscheidung des BGH aber ohne konkrete Erläuterung, wovon die Terminspanne abhängt und welche Einzelschritte jeweils dafür nötig sind, nicht zulässig; hierauf ist insbes. beim Verfassen von Haftanträgen zu achten, iÜ auch bei kürzerer Haftdauer von nur wenigen (zB drei) Wochen.

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Buch: „Abschiebungshaft“ jetzt lieferbar

Abschiebungshaft-Buch

Ab sofort ist das Buch Abschiebungshaft (Rechtshandbuch für die Praxis) im Nomos-Verlag erschienen und für 48 € lieferbar. Es hat 262 Seiten, eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis steht zur Verfügung.

Das Buch behandelt im Allgemeinen Teil die grundsätzliche Einordnung der Haftarten. Dabei erläutert es mit vielen Beispielen insbes. aus der Rspr des BGH die Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und im Anschluss die Anforderungen an den Vollzug von Haft bzw. Gewahrsam.

Im Besonderen Teil werden die Voraussetzungen zunächst der Sicherungshaft, dann diejenigen von Vorbereitungshaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft (Dublin-III-Verordnung), Zurückschiebungshaft sowie Zurückweisungshaft und Transitgewahrsam dargestellt. Besonderheiten und Inhalt der Normen werden anhand von Beispielen erläutert, ebenso mögliche Einwendungen und Folgen von zB Eilantragstellung beim Verwaltungsgericht. Sodann werden die Voraussetzungen der Haftantragstellung mit konkreten Beispielen aus der Rspr des BGH und anderer Gerichte für hinreichende und fehlerhafte Darlegungen thematisiert, ebenso Fehlerfolgen und Heilungsmöglichkeiten. Im Anschluss werden der Verfahrensgang vor dem AG (inkl. VKH, praktischen Abläufen und Empfehlungen, Beschlussgestaltung, Tenormustern und den Sonderverfahren zur Haftverlängerung, Haftaufhebung, Haftaussetzung, Abhilfeverfahren und Feststellungsverfahren) nebst Rechtsmitteln und sodann der Verfahren vor dem LG und dem BGH erläutert.

Das Buch schließt mit 48 Seiten Mustern, die mit Lückentexten und Varianten zum Ankreuzen für die Dienst vorbereitet sind (Sitzungsprotokoll Amtsgericht, Ablehnungsbeschluss [unzulässiger Haftantrag], Haftbeschlüsse [Sicherungshaft, Vorbereitungshaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückweisungshaft und Transitgewahrsam]).

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BGH: Einzelschritte bei Rücknahmeabkommen

Bestehen (bi- oder multilaterale) Rücknahmeabkommen, sind im Haftantrag die danach erforderlichen Einzelschritte samt zugehöriger Zeitdauer darzulegen (zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 342 f.). Angaben sind auch erforderlich, soweit vom Abkommen abgewichen werden soll (BGH Beschl. v. 15.11.2018 – V ZB 251/17 – juris-Rn. 7).

An diesem Erfordernis hält der XIII. Senat des BGH fest. Insbesondere müssen die Darlegungen vollständig sein, also auch zB auf im Abkommen vorgesehene Anhörungen verweisen, selbst wenn diese nicht der Verwaltungspraxis des übernehmenden Staates entsprechen; dies ist dann darzustellen (BGH Beschl. v. 12.2.2020 – XIII ZB 38/19 – juris-Rn. 10). Aufzuführen sind zudem fristauslösende Ereignisse mit zugehörigen Daten wie zB der Zugang eines nach dem Abkommen vorgesehenen Rücknahmeersuchens (BGH aaO juris-Rn. 11).

Auswirkung auf die Praxis:

Für die haftrichterliche Prüfung sollten entsprechende Darlegungen der Behörde mit dem Text des Abkommens abgeglichen werden; verhält sich der Haftantrag (ggf. teilweise) nicht zu danach erforderlichen Schritten, dürfte er unzulässig sein. Insbesondere bei Anträgen auf eine Verlängerung der Haft (§ 425 Abs. 3 FamFG, dazu Kaniess aaO Rn. 491 ff.) wird zu prüfen sein, inwieweit die ursprünglich prognostizierten Verfahrensschritte nun mit welchen konkreten Daten und Inhalten durchlaufen wurden.

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BGH: Auflage zum Haftvollzugsort

Haftanträge sind grds. abzulehnen, wenn ersichtlich ist, dass der Haftvollzug unter Verletzung des unionsrechtlichen Trennungsgebotes (Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie]) erfolgen wird (BGH Beschl. v. 17.9.2014 – V ZB 189/13 – InfAuslR 2015, 23 – juris-Rn. 4).

Von diesem Grundsatz hat der BGH eine Ausnahme gemacht. Soweit sich die Behörde nicht weigere, den Vollzug unionsrechtskonform auszugestalten (sondern zB rechtsirrig von einer hinreichenden Unterbringung ausgehe), könne ihr eine entsprechende Auflage erteilt werden. Dahingehend sei dann die „Vollziehung (…) zu beschränken“ (BGH Beschl. v. 16.12.2019 – XIII ZB 136/19 – juris-Rn. 11).

In Haftbeschlüssen kann dies zB durch die Hinzufügung einer entsprechenden Anordnung im Tenor geschehen. Diese kann zB dahingehend lauten, dass die Haft „nur in < Ortsbeschreibung > vollzogen werden darf“ (Beispiel nach BGH aaO juris-Tenor a.E.).

Auswirkung auf die Praxis:

Soweit der BGH von einer Möglichkeit der Auflage bei fehlender Weigerung ausgeht, kann diese auch in anderen Fällen einschlägig sein. Denkbar ist das zB, soweit die getrennte Unterbringung ggü. einer solchen in getrennten Haftanstalten in Rede steht (§ 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB Rn. 67 ff.). Allerdings wird ohne hinreichende Darlegungen im Haftantrag die Möglichkeit einer alternativen Unterbringung ungewiss bleiben und insofern eher kein zulässiger Antrag vorliegen.

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Buch: Vorankündigung

Abschiebungshaft

Rechtshandbuch für die Praxis

Von RiAG Dr. Nicolai Kaniess

2020, 262 Seiten, Broschiert, 
ISBN 978-3-8487-6616-1

Erscheint am 18.03.2020 für 48,- €

Das Recht der Abschiebungshaft
ist ständigen Änderungen unterworfen. Prozessual wird nach dem FamFG entschieden – mit allen sich daraus für die Gestaltung von Antrag, Verfahren und Entscheidung ergebenden Besonderheiten.

Das neue Handbuch erläutert verständlich

  • die neueste Gesetzeslage samt grundlegender Änderungen,
  • das gesamte materielle Haft- und Verfahrensrecht,
  • die Schwerpunkte AufenthG, AsylG und Dublin-III-Verordnung
  • den Verfahrensgang vor dem AG, LG, BGH und die Rechtsmittel.

Praxisnah
Eine Fülle von Mustertexten erleichtern das Verständnis der Entscheidungsmaßstäbe des Bundesgerichtshofs. Dessen gesamte einschlägige Rechtsprechung ist ausgewertet und mit Praxishinweisen zur Vermeidung typischer Fehler im Antragsverfahren, zahlreichen Beispielsfällen und Prüfungshinweisen ergänzt.

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